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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 30/2022
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung

der Stadt Bacharach

für das Haushaltsjahr 2022 vom 14.04.2022

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis -und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  3.778.360,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  3.879.230,00 Euro

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf ./.  —  100.870,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen  —  17.765,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  855.500,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  1.143.400,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit ./.  —  287.900,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit  —  270.135,00 Euro

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0,00 Euro

verzinste Kredite auf  —  287.900,00 Euro

zusammen auf  —  287.900,00 Euro

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

0,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

0,00 Euro

§ 4 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

- für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

(Grundsteuer A)  —  375 v.H.

- für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude

(Grundsteuer B)  —  375 v.H.

2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag  —  365 v.H.

3. Hundesteuer,für Hunde, die innerhalb des Stadtgebiets gehalten werden

- für den ersten Hund  —  100,00 Euro

- für den zweiten Hund  —  150,00 Euro

- für jeden weiteren Hund  —  250,00 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund  —  500,00 Euro

- für den zweiten gefährlichen Hund  —  650,00 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund  —  800,00 Euro

§ 5 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:

Kommunale Tourismusförderung

- Fremdenverkehrsbeiträge A  —  9,00 v.H.

- Fremdenverkehrsbeiträge / Privatzimmervermieter /

pro Bett  —  9,00 Euro

Kulturförderabgabe

Der Steuersatz beträgt pro Übernachtung und volljährigem Gast

- bis 60,00 Euro anteiliges Übernachtungsentgelt  —  0,50 Euro

- bis 100,00 Euro anteiliges Übernachtungsentgelt  —  1,00 Euro

- über 100,00 Euro anteiliges Übernachtungsentgelt  —  1,50 Euro

Wasserversorgung Steeg

- Wassergebühr netto  —  1,07 Euro/m³

- Aufwands(Grund)beitrag / Wasserzähler bis 5 m³ netto  —  37,38 Euro

- Aufwands(Grund)beitrag / Wasserzähler über 5 m³ netto  —  46,73 Euro

Die Wassergebühren und -beiträge verstehen sich zuzüglichgesetzlicher Umsatzsteuer.

Friedhöfe

Für die Überlassung von Reihengrabstätten

- Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  105,00 Euro

- Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr  —  422,00 Euro

- Rasengrab (Erdbestattung)  —  422,00 Euro

- Anonymgrab nur für Urnen  —  380,00 Euro

- Urnenreihengrab  —  380,00 Euro

- Mischgrabstätten  —  475,00 Euro

- Rasenurnengrab  —  380,00 Euro

- Baumurnengrab  —  450,00 Euro

Für die Überlassung von Wahlgrabstätten

- Einzelwahlgrabstätte  —  528,00 Euro

- Doppelwahlgrabstätte  —  1.056,00 Euro

- jede weitere Grabstätte  —  528,00 Euro

- Urnenwahlgrabstätte  —  475,00 Euro

- Baumurnengrabstätte  —  570,00 Euro

Für das Ausheben und Schließen von Gräbern,

einschließlich der Vorhaltung von Einrichtungen

- Reihengräber

- Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  362,00 Euro

- Reihengräber

- Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr  —  904,00 Euro

- Reihengräber

- Urnenbeisetzung  —  512,00 Euro

- Wahlgräber/Einfachgräber

- Einzelgrabstätte  —  904,00 Euro

- Wahlgräber/Einfachgräber

- Doppel- und weitere Grabstätten  —  904,00 Euro

- Wahlgräber/Einfachgräber - Urnenbeisetzung  —  512,00 Euro

Zuschlag für Bestattungen an Samstagen  —  100,00 v.H.

Ausgaben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Stadt bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens.

Ausgaben und Umbetten von Aschen

- Ausgaben von Aschen  —  590,00 Euro

- Wiederbeisetzung von Aschen  —  512,00 Euro

Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren

- Aufbewahrung einer Leiche / pro Tag  —  30,00 Euro

- Aufbewahrung einer Urne / bis zu 10 Tage  —  190,00 Euro

- Aufbewahrung einer Urne / für jeden weiteren Tag  —  18,00 Euro

- Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales  —  61,00 Euro

- Sonstige Gebühren  —  71,00 Euro

- Gebühr für die Pflege eines Rasengrabes  —  500,00 Euro

- Gebühr für die Pflege eines

Anonym- oder Rasenurnengrabes  —  250,00 Euro

- Gebühr für die Pflege eines Baumgrabes  —  250,00 Euro

- Gravurplatte Baumfeld  —  200,00 Euro

Kommunale Dienstleistungen

Fahrzeug mit Fahrer pro Stunde  —  100,00 Euro

Personaleinsatz pro Person pro Stunde  —  30,00 Euro

§ 6 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres  —  1.110.598,76 Euro

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres

- voraussichtlich  —  1.040.548,76 Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres

- voraussichtlich  —  939.678,76 Euro

§ 7 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall

10.000,00 Euro

überschritten sind.

§ 8 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von

100.000,00 Euro

sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Bacharach, den 27.07.2022
Philipp Rahn, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Die Satzung wurde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 1 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 21.06.2022, Az.: 51c-11821-10, die Haushaltsverfügung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe für das Haushaltsjahr 2022 ausgesprochen (§ 97 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GemO).

Über die nachfolgenden Anpassungen muss seitens des Stadtrates Bacharach noch ein Beitrittsbeschluss gefasst werden.

Inhalte der Verfügung:

• Der Gesamtbetrag der Investitionskredite wird um 17.000 EUR reduziert und mit einem reduzierten Betrag in Höhe von 287.900 EUR genehmigt.

• Weitere genehmigungspflichtige Teile sind nicht enthalten.

• Der Haushaltsplan kann sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzhaushalt nicht ausgeglichen werden. Es liegt damit ein Verstoß gegen den Grundsatz des Haushaltsausgleichs vor.

• Der vom Stadtrat getroffene Beschluss über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan wird daher beanstandet. Der Haushaltsplan kann jedoch unter Berücksichtigung der Haushaltsverfügung ausgeführt werden.

• Angesichts der defizitären Situation ist die Stadt gefordert, unter dem Aspekt einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung, die gebotenen Möglichkeiten, vorrangig zur Ausgabenreduzierung, jedoch auch zur Ausschöpfung der eigenen Einnahmequellen, zur Haushaltsverbesserung zu nutzen.

• Unter Bezugnahme auf § 108 GemO wird um zeitnahe Behandlung der Jahresabschlüsse 2018 bis 2020 und um Vorlage der entsprechenden Bilanzen gebeten.

• Produkt 5741 Mittelrheinhalle, Maßnahme 183, „Beschaffung von neuen Tischen“, von 20.000 EUR auf 10.000 EUR reduziert, da die Stadt informierte, dass der Ansatz reduziert werden kann

• Produkt 5530 Friedhof- und Bestattungswesen, Maßnahme 151, „Erweiterung Grabflächen, Neuanlage Wege“, von 5.000 EUR auf 0 EUR reduziert, da keine konkreten Maßnahmen damit verbunden sind

• Produkt 5550 Kommunale Forstwirtschaft, Maßnahme 120, „Grundvermögen, An- und Verkauf“, von 1.000 EUR auf 0 EUR reduziert, da keine konkreten Maßnahmen damit verbunden sind

• Produkt 5761 Sonstiges Grundvermögen, Maßnahme 120, „Grundvermögen, An- und Verkauf“, von 1.000 EUR auf 0 EUR reduziert, da keine konkreten Maßnahmen damit verbunden sind

• Der Gesamtbetrag der Kredite wird infolge dessen um 17.000 EUR auf 287.900 EUR reduziert.

• Der Gemeinderat hat einen Beitrittsbeschluss zu den Änderungen zu treffen.

• Die Haushaltssatzung ist in geänderter Form sodann der Kommunalaufsicht vorzulegen.

• Die Kommunalaufsicht weist im Stellenplan auf eine fehlerhafte Angabe in der Sollbesetzung des Jahres 2021 hin. Es wird um künftige Beachtung gebeten.

• Die im Stellenplan für die Kindertagesstätte ausgewiesenen Stellen von insgesamt 8,20 Fachkräftestellen liegen um 0,50 Stellen über die vom Jugendamt bestätigten Fachkräftestellen von 7,70 Stellen. Die Kommunalaufsicht weist darauf hin, dass für diesen erhöhten Stellenumfang kein Personalkostenzuschuss gewährt wird und die Kosten insoweit vollständig von der Stadt zu tragen sind.

• Gegen die Festsetzungen/Veranschlagungen in der Haushaltssatzung, im Haushaltsplan und im Wirtschaftsplan werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben. Dies gilt für den Stellenplan unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen tarifrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe für das Haushaltsjahr 2022 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 28.07.2022 bis einschließlich Freitag, dem 05.08.2022 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, Zimmer 304, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.