Haushaltssatzung
der Stadt Bacharach
für das Haushaltsjahr 2024 vom 16.05.2024
Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 4.496.732,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 4.389.505,00 Euro
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf — 107.227,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 235.632,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 616.000,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.211.550,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit ./. — 595.550,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 359.918,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 555.160,00 Euro
zusammen auf — 555.160,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
0,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
0,00 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
4.830.000,00 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
- für Grundbesitz von Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) — 400 v.H.
- für bebaute oder bebaubare
Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B) — 580 v.H.
2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag — 450 v.H.
3. Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Stadtgebiets gehalten werden
- für den ersten Hund — 100,00 Euro
- für den zweiten Hund — 150,00 Euro
- für jeden weiteren Hund — 250,00 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund — 500,00 Euro
- für den zweiten gefährlichen Hund — 650,00 Euro
- für jeden weiteren gefährlichen Hund — 800,00 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:
Kommunale Tourismusförderung
- Tourismusbeitrag — 9,00 v.H.
- Tourismusbeitrag / Privatzimmervermieter / pro Bett — 30,00 Euro
Kulturförderabgabe
Der Steuersatz beträgt pro Übernachtung und volljährigem Gast — 1,00 Euro
Wasserversorgung Steeg
- Wassergebühr netto — 1,07 Euro/m³
- Aufwands(Grund)beitrag / Wasserzähler bis 5 m³ netto — 37,38 Euro
- Aufwands(Grund)beitrag / Wasserzähler über 5 m³ netto — 46,73 Euro
Die Wassergebühren und -beiträge verstehen sich zuzüglichgesetzlicher Umsatzsteuer.
Friedhöfe
Für die Überlassung von Reihengrabstätten
- Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 105,00 Euro
- Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr — 422,00 Euro
- Rasengrab (Erdbestattung) — 422,00 Euro
- Anonymgrab nur für Urnen — 380,00 Euro
- Urnenreihengrab — 380,00 Euro
- Mischgrabstätten — 475,00 Euro
- Rasenurnengrab — 380,00 Euro
- Baumurnengrab — 450,00 Euro
Für die Überlassung von Wahlgrabstätten
- Einzelwahlgrabstätte — 528,00 Euro
- Doppelwahlgrabstätte — 1.056,00 Euro
- jede weitere Grabstätte — 528,00 Euro
- Urnenwahlgrabstätte — 475,00 Euro
- Baumurnengrabstätte — 570,00 Euro
Für das Ausheben und Schließen von Gräbern, einschließlich der Vorhaltung von Einrichtungen
- Reihengräber
- Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 362,00 Euro
- Reihengräber
- Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr — 904,00 Euro
- Reihengräber - Urnenbeisetzung — 512,00 Euro
- Wahlgräber/Einfachgräber - Einzelgrabstätte — 904,00 Euro
- Wahlgräber/Einfachgräber
- Doppel- und weitere Grabstätten — 904,00 Euro
- Wahlgräber/Einfachgräber - Urnenbeisetzung — 512,00 Euro
Zuschlag für Bestattungen an Samstagen — 100,00 v.H.
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Stadt bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens.
Ausgraben und Umbetten von Aschen
Ausgaben von Aschen — 590,00 Euro
- Wiederbeisetzung von Aschen — 512,00 Euro
Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren
- Aufbewahrung einer Leiche / pro Tag — 30,00 Euro
- Aufbewahrung einer Urne / bis zu 10 Tage — 190,00 Euro
- Aufbewahrung einer Urne / für jeden weiteren Tag — 18,00 Euro
- Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales — 61,00 Euro
- Sonstige Gebühren — 71,00 Euro
- Gebühr für die Pflege eines Rasengrabes — 500,00 Euro
- Gebühr für die Pflege eines Anonym- oder Rasenurnengrabes — 250,00 Euro
- Gebühr für die Pflege eines Baumgrabes — 250,00 Euro
- Gravurplatte Baumfeld — 200,00 Euro
Kommunale Dienstleistungen
Fahrzeug mit Fahrer pro Stunde — 150,00 Euro
Personaleinsatz pro Person pro Stunde — 75,00 Euro
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres — 939.678,76 Euro
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich — 878.863,76 Euro
zum 31.12. des Haushaltsjahres - voraussichtlich — 986.090,76 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall
20.000,00 Euro
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von
10.000,00 Euro
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 17.05.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom 20.06.2024, Az.: 51 c-11821-10, zur Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Stadt Bacharach für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 121 GemO folgende Haushaltsverfügung ausgesprochen:
Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:
Öffentliche Auslage
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Stadt Bacharach für das Haushaltsjahr 2024 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 18.07.2024 bis einschließlich Freitag, den 26.07.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.