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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 30/2024
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Wirtschaftsplan

der Verbandsgemeindewerke Rhein-Nahe

für das Wirtschaftsjahr 2024 vom 07.02.2024

(Anlage zum Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe)

Der Verbandsgemeinderat Rhein-Nahe hat auf Grund von § 15 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung in der derzeit geltenden Fassung folgenden Wirtschaftsplan beschlossen:

§ 1 - Erfolgs- und Vermögensplan

Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt

1. im Erfolgsplan

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  3.890.200,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  3.632.725,00 Euro

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag  —  257.475,00 Euro

2. im Vermögensplan

den Gesamtbetrag der Einnahmen auf  —  3.567.300,00 Euro

den Gesamtbetrag der Ausgaben auf  —  3.567.300,00 Euro

der Saldo der Einnahmen und Ausgaben auf  —  0,00 Euro

§ 2 - Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0,00 Euro

verzinste Kredite auf  —  0,00 Euro

zusammen auf  —  0,00 Euro

§ 3 - Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

 —  0,00 Euro

§ 4 - Betriebsmittelkreditermächtigung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  —  2.200.000,00 Euro

§ 5 - Abgabenfestsetzung

  1. Wiederkehrende Beiträge für die Einleitung von Schmutzwasserin Höhe von 21,6 v.H. der auf den Kostenträger Schmutzwasserentfallenden entgeltfähigen Kosten nach § 12 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung  —  0,09 EUR/qm
  2. Benutzungsgebühren nach der gewichteten Schmutzwassermengein Höhe von 78,4 v.H. der auf den Kostenträger Schmutzwasserentfallenden entgeltfähigen Kosten nach § 12 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung  —  2,58 EUR/m³
  3. Sondergebühr für Weinbau und Weinhandelje 500 qm Rebfläche bzw. je 500 l zugekauften Weines oder Most  —  4,60 EUR/Einheit
  4. Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigungvon Schmutzwasser aus geschlossenen Grubennach der abgefahrenen Menge  —  22,87 EUR/m³
  5. Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigungvon Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagennach der abgefahrenen Menge  —  69,10 EUR/m³
  6. Wiederkehrende Beiträge für die Einleitungvon Niederschlagswasser  —  0,63 EUR/qm
  7. Entgelte für die Straßenoberflächenentwässerungder Stadt Bacharach und der Ortsgemeinden  —  0,60 EUR/qm
  8. Pauschalbetrag als Aufwendungsersatz für die Herstellungund Erneuerung von Grundstücksanschlüssenim öffentlichen Verkehrsraum  —  4.484,00 EUR
  9. Pauschale Einmalbeiträge im Rahmen der räumlichen Erweiterungfür Schmutzwasser  —  EUR/qm *)
  10. Pauschale Einmalbeiträge im Rahmen der räumlichen Erweiterungfür Oberflächenwasser  —  EUR/qm *)

*) = Bedingt durch Änderungen der zugrundeliegenden Gebühren- und Beitragssatzung erfolgt in künftigen Jahren eine Neukalkulation der Abgaben. Die Festsetzung erfolgt mit dem endgültigen W-Plan.

Bingen-Bingerbrück, den 07.02.2024
Benedikt Seemann
Bürgermeister

Haushaltsverfügung:

Der Wirtschaftsplan wurde am 08.02.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 16.02.2024, Az.: 51 c-11821-10, den Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Rhein-Nahe, Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung, der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe für das Wirtschaftsjahr 2024 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO genehmigt.

Öffentliche Auslage:

Der Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Rhein-Nahe, Betriebszweig Abwasserbeseitigung, der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe für das Wirtschaftsjahr 2024 liegt zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 25.07.2024 bis einschließlich Montag, den 05.08.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bingen-Bingerbrück, den 17.07.2024
Benedikt Seemann
Bürgermeister