Vollzug des Landesimmissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 20.12.2000 (LlmSchG - GVBl. S.578, BS 2129-4):
Ausnahmegenehmigung gemäß §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 5 LImSchG
Auf Antrag der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim vom 20.07.2022 ergeht nachfolgende
Ausnahmegenehmigung
gemäß § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 5 LImSchG zur Durchführung der Kerb. Eine Ausnahme von den Verboten des § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 und 3 LImSchG wird wie folgt zugelassen:
Die Ausnahmegenehmigung gilt für die Zeit vom 05.08.2022, 17.00 Uhr bis 09.08.2022, 01.00 Uhr, den im als Anlage 1 beigefügten Lageplan rot umrandeten Bereich von Saarstraße, Teichstraße und den angrenzenden Anliegergrundstücken und die dort eingezeichneten Einrichtungen.
Nebenbestimmungen:
1. Andere als in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan eingezeichneten Einrichtungen, die zur Nutzung durch Besucher der Kerb bestimmt sind, sind unzulässig. Andere Einrichtungen, deren Nutzung weder unmittelbar noch mittelbar Lärm verursacht, insbesondere die zur Umsetzung der verkehrspolizeilichen Erlaubnis vom 22.06.2022 - Az: 3.1.1/161-02 Nr. 094/2022 - erforderliche Einrichtungen, bleiben davon unberührt.
2. Die gemäß Ziffer 1 zulässigen Einrichtungen dürfen zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht auf oder abgebaut werden.
3. Live-Musikdarbietungen sind nur auf der im als Anlage 1 beigefügten Lageplan eingezeichneten Bühne in der Saarstraße zulässig:
a. Am Freitag, den 05.08.2022, von 20 Uhr bis 1 Uhr,
b. Am Samstag, den 06.08.2022, von 20 Uhr bis 1 Uhr,
c. Am Sonntag, den 07.08.2022, von 20 Uhr bis 24 Uhr,
d. Am Montag, den 08.08.2022, von 20 Uhr bis 24 Uhr.
4. Tongeräte i.S.d. § 6 Abs. 1 LImSchG dürfen zur Wiedergabe von Musik nur auf dem Dr.-Friedrich-Werner-Platz, nur im Rahmen des Betriebs des Karussells und auch dies an allen Tagen, für die diese Ausnahmegenehmigung gilt, nur bis 24.00 Uhr benutzt werden.
5. Tongeräte i.S.d. § 6 Abs. 1 LImSchG sind so aufzustellen, dass eine Schallabstrahlung in Richtung benachbarter Wohngebäude vermieden wird.
6. Außer zu den Ziffern 2 und 3 genannten Zwecken dürfen Tongeräte i.S.d. § 6 Abs. 1 LImSchG nur bis 22.00 Uhr benutzt werden.
7. Lautes Rufen, Grölen und ähnliche Äußerungen, die auch in größerer Entfernung (>5 m) noch als Einzelgeräusch wahrnehmbar sind, sind ab 22.00 Uhr untersagt. Die Einhaltung des Verbotes ist durch mindestens 2 Ordner zu gewährleisten, soweit dies zivilrechtlich möglich ist. Soweit dies zivilrechtlich nicht möglich ist, ist dies durch Hinzuziehung der Vollzugsbeamten des Ordnungsamtes und/oder der Polizei zu gewährleisten.
8. Immissionsrichtwerte von 70db(A) dürfen nicht überschritten werden. Ein Messgerät zur Überprüfung muss vorgehalten werden und er muss ständig eine Person anwesend und ansprechbar sein, die das Messgerät bedienen kann, damit auf Beschwerden angemessen reagiert und behördliche Anordnungen unverzüglich befolgt werden können.
9. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung der vorgenannten Auflagen sowie die nachträgliche Aufnahme weiterer Auflagen bleibt vorbehalten.
10. Verantwortliche vor Ort im Falle von Lärmbeschwerden sind dem Vollzugsdienst vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen.
Die Genehmigung und die Begründung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen, Zimmer 004, zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung eingesehen werden.
Diese Genehmigung gilt, soweit sie nicht individuell bekanntgegeben oder zugestellt wird, am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.