4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe, Teilfortschreibung Windenergie;
Beratung und Beschlussfassung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe, Teilplan Windenergie – Neufassung Aufstellungsbeschluss
Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung des Verfahrens – Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bei gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Bürgermeister Seemann führt in das Thema ein und erteilt dem Fachplaner, Herrn Jestaedt vom gleichnamigen Planungsbüro das Wort.
Herr Jestaedt stellt die derzeitige Rechtslage dar. Danach sollen die Flächenziele durch Ausweisung in den regionalen Raumordnungsplänen erreicht werden. Darüber hinaus können die Kommunen weitere Flächen zur Windenergienutzung ausweisen.
Herr Jestaedt informiert, dass die ursprünglich im Entwurf des Flächennutzungsplans vorgesehenen Flächen reduziert werden (120-jährige Laubholzbestände, evtl. Breitfront-Vogelzugkorridor). Demnach könnte eine Fläche von 611 ha (5,3 % der VG-Fläche) als Sonderbaufläche ausgewiesen werden. Bei der Ermittlung des Flächenbeitragswerts werden noch die Flächen mit Höhenbeschränkungen abgezogen. Für den Flächenbeitragswert verbleiben demnach noch 346 ha (3,0 % der VG-Fläche).
Schließlich erläutert Herr Jestaedt den Unterschied zwischen Neuaufstellung und Fortschreibung. Bei einer Fortschreibung werden zusätzliche Flächen berücksichtigt und die dürfen nicht mehr als 25 % der bisherigen ausgewiesenen Flächen betragen. Die Frage, ob im Fall des Teilplans Windenergie um eine Neuaufstellung oder eine Fortschreibung vorgenommen wird, wird weiterhin mit Verwaltungsjuristen geklärt.
Zunächst erstellen die Regionen die erforderlichen Pläne bis zum 31.12.2026. Erst dann können die Kommunen nachlegen bzw. ergänzen. Das Prozedere ist noch offen. Die Planungen der Landesplanungsbehörden decken sich aber im Wesentlichen mit den Vorstellungen der Verbandsgemeinde.
Danach beschließt der Rat mehrheitlich bei 17 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung und 3 Nein-Stimmen, dass anstelle der am 14.12.2022 beschlossenen Neuaufstellung des Flächennutzungsplans, Teilplan Windenergie, nunmehr die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe, Teilfortschreibung Windenergie.
Zu Punkt 2 beschließt der Rat einstimmig die Durchführung des Verfahrens, nämlich die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch bei gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch.
Auf Wunsch des Rates wird die von Herrn Jestaedt vorgestellte Präsentation im Nachgang noch zur Verfügung gestellt.
Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe im Gemarkungsbereich „Auf der Trift“ der Ortsgemeinde Waldalgesheim (Umwandlung einer „Fläche für die Landwirtschaft“ und von „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ in eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Solarthermie“)
Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung des Änderungsverfahrens – Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bei gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Bürgermeister Seemann verweist auf die Beschlussvorlage. Der Verbandsgemeinderat hatte in seiner Sitzung am 14.12.2022 die dargestellte Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen.
Herr Zellmer vom Planungsbüro Stadt-Land-plus gibt zum beabsichtigen Planung ergänzende Erläuterungen.
Für die Einleitung des förmlichen Verfahrens zu vorgenannter Flächennutzungsplanänderung beschließt der Verbandsgemeinderat die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch eine dreiwöchige Auslegung des Änderungsentwurfs bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe und bei der Ortsgemeinde Waldalgesheim bei gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die Beschlussempfehlung erfolgt einstimmig.
Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe im Gemarkungsbereich „An der Straße“ der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen zur Ausweisung einer gewerblichen Baufläche sowie einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Marktplatz“ und einer öffentlichen Grünanlage „Parkanlage“
Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
Die Wertung der Anregungen wurde von Herrn Zellmer vom Planungsbüro Stadt-Land-plus vorgetragen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine Anregungen abgegeben. Zu den im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden ergeben sich folgende Abwägungen, zu denen der Verbandsgemeinderat wie folgt beschließt:
Stellungnahme der Kreisverwaltung Mainz-Bingen:
- Landesplanung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, betreffen aber die verbindliche Bauleitplanung bzw. die Aufstellung des Einzelhandelskonzeptes. In der verbindlichen Bauleitplanung der Ortsgemeinde kann sichergestellt werden, dass anzusiedelnde Betriebe den vorgegebenen Größenangaben entsprechen.
- Naturschutz
Die artenschutzrechtlichen Belange werden innerhalb der verbindlichen Bauleitplanung vertiefend betrachtet und geeignete Maßnahmen entwickelt. Es ist begründet anzunehmen, dass diese Belange dort hinreichend berücksichtigt werden.
- Wasser
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen die verbindliche Bauleitplanung bzw. die nachgelagerte Bau- und Betriebsphase. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans rückt nicht bis an den Graben heran, der Randstreifen entlang der Uferlinie bleibt daher von der Planung unberührt. Sollte in Abhängigkeit der Entwässerungsplanung eine Einleitung von Niederschlagswasser in den Graben westlich des Plangebietes vorgesehen sein, so kann ein Genehmigungsantrag gem. § 36 WHG i.V.m. § 31 LWG gestellt werden.
Hinweise zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der gewerblichen Baufläche betreffen die verbindliche Bauleitplanung. Es ist zum aktuellen Zeitpunkt keine Ansiedlung von Betrieben geplant, welche wassergefährdende Stoffe lagern bzw. verwenden.
Details der Planung der Niederschlagswasserbewirtschaftung sind noch nicht ausgearbeitet. Denkbar sind u.a. ein Regenrückhaltebecken am südlichen Rand des Plangebiets (bisher Grünfläche), südlich am Krebsbach (außerhalb des Plangebietes) oder eine gedrosselte Einleitung in den bestehenden Graben aus einem Stauraumkanal. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist ein Entwässerungskonzept zu erstellen, sodass die Niederschlagswasserbewirtschaftung gesichert werden kann.
Da ein Regenrückhaltebecken auch in einer gewerblichen Baufläche realisiert werden kann, strebt die Ortsgemeinde eine Optimierung der Flächenausnutzung an. Die Grünfläche am südlichen Plangebietsrand wird zugunsten einer Erweiterung der gewerblichen Baufläche aufgegeben.
- Städtebau
Im Rahmen der landesplanerischen Stellungnahme zur Flächennutzungsplanänderung wurde der ursprünglich geplanten Ausweisung eines SO-Gebiets für Einzelhandel und Dienstleistung nicht zugestimmt. Einer Umwidmung in gewerbliche Baufläche wurde angesichts der geplanten Nutzung (kleinflächiger Einzelhandel, Ärztehaus, Physiotherapeut, Apotheke) jedoch zugestimmt. Der Darstellung der Fläche für Gemeinbedarf und der Grünfläche wurde ebenfalls zugestimmt.
Die Steuerung der städtebaulichen Nutzung inkl. der angeregten Einschränkung des Gewerbegebiets kann gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO und damit nur in der verbindlichen Bauleitplanung erfolgen. Sie ist auf Ebene des Flächennutzungsplans nicht möglich, sodass hier die vorgesehene Darstellung einer gewerblichen Baufläche zweckdienlich ist.
Es handelt sich – nach derzeitiger Planung - mithin nicht um ein klassisches Gewerbegebiet, in dem störende Gewerbe angesiedelt werden sollen. Die geplanten Nutzungen wären auch in allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten zulässig. Insofern ist auch eine Abstufung im vorliegenden konkreten Fall nicht erforderlich.
Die Hinweise zur Eingrünung des Plangebietes sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. Die ursprüngliche Planung wurde erheblich reduziert. Westlich des bestehenden Grabens befindet sich bereits eine Gehölzreihe, welche das Gebiet teilweise eingrünt, nach Süden hin verläuft entlang der Landesstraße eine Baumreihe, welche durch die Planung keine Veränderung erfahren wird. Die geplante Parkanlage im Süden wird zusätzlich zur Eingrünung der Gewerbeflächen beitragen können. Eine hinreichende Eingrünung ist damit grundsätzlich möglich, jedoch in der verbindlichen Bauleitplanung sicherzustellen.
Es ergeht bei 19 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen folgender Beschluss des Verbandsgemeinderates:
Die Hinweise und Anregungen der Kreisverwaltung betreffen die verbindliche Bauleitplanung, z.T. auch den Bau und den Betrieb von Anlagen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans ermöglichen die Berücksichtigung dieser Belange in den nachgelagerten Verfahren.
Die Planung wird geringfügig angepasst: Die Grünfläche am südlichen Plangebietsrand wird zugunsten einer Erweiterung der gewerblichen Baufläche aufgegeben.
Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz:
Der Graben westlich des Plangebietes bleibt als solcher erhalten, er ist nicht Teil des Plangebietes. Der östliche Graben entlang der Mannesmannstraße wird verrohrt werden müssen, um die Erschließung des Plangebietes sichern zu können. Seine Funktionsfähigkeit bleibt dadurch erhalten. Die Maßnahme wird Teil des innerhalb der verbindlichen Bauleitplanung zu erstellenden Entwässerungskonzeptes.
Die Versickerung anfallenden Oberflächenwassers sowie die Verringerung von Versiegelungen im Plangebiet werden innerhalb der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert werden.
Die Hinweise zum Bodenschutz betreffen ebenfalls die verbindliche Bauleitplanung.
Der Ratsbeschluss lautet bei 20 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung wie folgt:
Die Hinweise und Anregungen betreffen die verbindliche Bauleitplanung und die zur Genehmigung erforderliche Entwässerungsplanung. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans ermöglichen die Berücksichtigung dieser Belange in den nachgelagerten Verfahren.
An der Planung wird festgehalten.
Stellungnahme des Landesbetriebes Mobilität Worms:
Die K 29 verläuft nördlich der Ortsgemeinde Waldalgesheim und ist mit Weiler bei Bingen durch die K 52 verknüpft. Die angesprochene Maßnahme betrifft die hier vorgesehene Planung daher nicht, in die Kreisstraße östlich des Plangebietes wird durch die Planung nicht eingegriffen werden.
Die weiteren Anregungen und Hinweise betreffen die verbindliche Bauleitplanung bzw. geben Hinweise zur Ausführung.
Die verbindliche Bauleitplanung sieht die Erstellung eines Entwässerungskonzeptes für das Gebiet vor, in das Straßenentwässerungssystem wird dadurch voraussichtlich nicht eingegriffen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt einstimmig an der Planung festzuhalten. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans ermöglichen die Berücksichtigung der Belange in den nachgelagerten Verfahren.
Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Dienststelle Alzey:
Bei Realisierung der Planung geht eine landwirtschaftliche Nutzfläche von etwa 2,1 ha verloren. Die Planung betrifft eine Ackerfläche, die sich im überwiegenden Anteil im Besitz der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen befindet. Zum Zeitpunkt der Begehung wurde keine aktuelle ackerbauliche Nutzung der Fläche festgestellt.
Die gewählte Fläche schließt an die einzigen, in der Ortsgemeinde vorhandenen, Gewerbeflächen an und ergänzt diese somit sinnvoll, zusätzliche Beeinträchtigungen können damit vermieden werden. Die durchschnittliche EMZ der Ortsgemeinde liegt bei 59, die Fläche weist damit eine durchschnittliche Eignung auf, im Vergleich mit Flächen der näheren Umgebung jedoch keine besonders herausragende Bedeutung.
Der Ortsgemeinde liegen mehrere Anfragen von Interessenten für die Nutzung dieser Flächen vor, ein Bedarf ist somit zu unterstellen.
Die Fläche ist im Flächennutzungsplan nicht als landwirtschaftliche Fläche, sondern als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Freizeit und Erholung“ ausgewiesen. Eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung ist mithin seit längerem vorgesehen.
Eine Inanspruchnahme von rund 2,1 ha Ackerfläche scheint somit vertretbar. Die Nicht-Tragbarkeit des Flächenverbrauchs landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgrund von Summationseffekten wird seitens der Landwirtschaftskammer nicht weiter begründet.
Die Hinweise zur Berücksichtigung der Belange innerhalb der Suche nach Kompensationsmaßnahmen betreffen die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Der Verbandsgemeinderat beschließt sodann bei 20 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung an der Planung festzuhalten. Der Verlust landwirtschaftlicher Flächen im Umfang von 2,1 ha wird als vertretbar eingeschätzt.
Stellungnahme der Verbandsgemeindewerke Rhein-Nahe
Die Niederschlagswasserbewirtschaftung und mögliche Einleitung in die vorhandenen Vorfluter betreffen die verbindliche Bauleitplanung und müssen dort innerhalb eines noch zu erstellenden Entwässerungskonzeptes geprüft werden.
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans stehen dem nicht entgegen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt einstimmig an der Planung festzuhalten.
Die Hinweise der Verbandsgemeindewerke können in den nachgelagerten Verfahren berücksichtigt werden. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans ermöglichen die Berücksichtigung dieser Belange in den nachgelagerten Verfahren.
Die übrigen Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Beratung und Beschlussfassung über das weitere Verfahren – Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nach Einarbeitung der Ergebnisse der Beschlussfassung in die Entwürfe der Flächennutzungsplanentwürfe beschließt der Verbandsgemeinderat einstimmig die Durchführung des weiteren Änderungsverfahrens (Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch Auslegung des Änderungsentwurfs bei gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe im Gemarkungsbereich „Im Hüttenloch“ der Ortsgemeinde Waldalgesheim (Umwandlung einer „Fläche für die Landwirtschaft“ in „gewerbliche Bauflächen“ sowie in „Flächen für den Gemeinbedarf“ und einer „Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ und einer „Fläche für Versorgungsanlagen“)
Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
Die Wertung der Anregungen wurde von Herrn Zellmer vom Planungsbüro Stadt-Land-plus vorgetragen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine Anregungen abgegeben. Zu den im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden ergeben sich folgende Abwägungen,
Stellungnahme der Kreisverwaltung Mainz-Bingen
- Untere Landesplanungsbehörde
Die Auflagen der landesplanerischen Stellungnahme müssen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung bewältigt und abgestimmt werden. Die Anregungen betreffen insofern die Darstellungen des Flächennutzungsplans, als beispielweise die Entwicklung und Abstimmung der Ausgleichsmaßnahmen noch ausstehen, welche gemäß landesplanerischer Stellungnahme im Flächennutzungsplan darzustellen sind. Insofern sind zunächst Vorarbeiten zum Bebauungsplan zu erbringen, bevor der Flächennutzungsplan diese Änderungen für das Parallelverfahren übernehmen kann.
- Untere Naturschutzbehörde
Die Hinweise u.a. zum naturschutzfachlichen und planungsrechtlichen Ausgleich des Eingriffs müssen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt und abgestimmt werden. Insofern sind zunächst Vorarbeiten zum Bebauungsplan zu erbringen, bevor der Flächennutzungsplan diese Änderungen für das Parallelverfahren übernehmen kann.
- Untere Wasserbehörde
Seitens der Oberen Wasserbehörde wurde eine Stellungnahme abgegeben (siehe unter Punkt 2 unten).
Die Hinweise müssen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt und abgestimmt werden. Insofern sind zunächst Vorarbeiten zum Bebauungsplan zu erbringen, bevor der Flächennutzungsplan diese Änderungen für das Parallelverfahren übernehmen kann.
Es wird bei 18 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen folgender Beschluss im Verbandsgemeinderat gefasst:
Die Auflagen der landesplanerischen Stellungnahme und die Hinweise der Kreisverwaltung sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu bewältigen und abzustimmen. Diese Vorleistungen sind zunächst vor einem weiteren Verfahren des Flächennutzungsplans zu erbringen.
Sofern dies zu einer Konkretisierung und zu einer Ergänzung des Flächennutzungsplans (z.B. durch die ergänzende Darstellung von Ausgleichsflächen oder die Änderung der Plandarstellung im Detail) führt ohne grundlegende Änderung der Planungskonzeption, kann die Offenlage des Flächennutzungsplans erfolgen. Grundlegende Änderungen des Plankonzepts bedürfen dagegen einer erneuten Behandlung im Verbandsgemeinderat.
Unter diesen Voraussetzungen wird an der Planung festgehalten.
Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft Bodenschutz
Die Hinweise betreffen die verbindliche Bauleitplanung. Hier besteht Bedarf, die Nutzung des Gebiets konkreter zu planen und abzustimmen. Insofern sind zunächst Vorarbeiten zum Bebauungsplan zu erbringen, bevor der Flächennutzungsplan diese Änderungen für das Parallelverfahren übernehmen kann. Die derzeitigen Darstellungen des Flächennutzungsplans ermöglichen die Berücksichtigung vieler dieser Belange in den nachgelagerten Verfahren.
Sodann fasst der Rat bei 17 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung und 3 Nein-Stimmen folgenden Beschluss:
Sofern dies zu einer Konkretisierung und zu einer Ergänzung des Flächennutzungsplans (z.B. durch die ergänzende Darstellung von Ausgleichsflächen oder die Änderung der Plandarstellung im Detail) führt ohne grundlegende Änderung der Planungskonzeption, kann die Offenlage des Flächennutzungsplans erfolgen. Grundlegende Änderungen des Plankonzepts bedürfen dagegen einer erneuten Behandlung im Verbandsgemeinderat.
Unter diesen Voraussetzungen wird an der Planung festgehalten.
Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Dienststelle Alzey
Bei Realisierung der Planung geht eine landwirtschaftliche Nutzfläche von etwa 2,9 ha verloren.
Die gewählte Fläche wurde nach einer umfangreichen Prüfung geeigneter Standorte ausgewählt. Sie hat im Vergleich zu den alternativen Flächen die geringsten Raumwiderstände aufzuweisen.
Die durchschnittliche EMZ der Ortsgemeinde liegt bei 52, das Plangebiet mit Ackerzahlen zwischen 46 und 54 weist damit eine durchschnittliche Eignung auf, hat jedoch im Vergleich mit Flächen der näheren Umgebung keine besonders herausragende Bedeutung. Lediglich das westliche Plangebiet, das für ein schmales Regenrückhaltebecken vorgesehen ist, weist mit 74 eine vergleichsweise hohe Ackerzahl auf. Hier ist der Eingriff bzw. Flächenverlust jedoch sehr begrenzt.
Ein Bedarf für die Planung ist begründet anzunehmen. Eine Inanspruchnahme von rund 2,9 ha Ackerfläche scheint vertretbar, auch in Verbindung mit weiteren Planungen (Freiflächen-PV/Solarthermie und weitere Baugebiete).
Die Hinweise zur Berücksichtigung der Belange innerhalb der Suche nach Kompensationsmaßnahmen betreffen die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Der Verbandsgemeinderat beschließt mit 17 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung und 3 Nein-Stimmen an der Planung festzuhalten. Der Verlust landwirtschaftlicher Flächen im Umfang von 2,9 ha wird als vertretbar eingeschätzt. An der Planung wird festgehalten.
Die übrigen Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Beratung und Beschlussfassung über das weitere Verfahren – Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Nach Einarbeitung der Ergebnisse der Beschlussfassung in die Entwürfe der Flächennutzungsplanentwürfe beschließt der Verbandsgemeinderat mehrheitlich bei 17 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen und 2 Nein-Stimmen die Durchführung des weiteren Änderungsverfahrens (Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch Auslegung des Änderungsentwurfs bei gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Beratung und Beschlussfassung über eine kommunale Wärmeplanung (Grundsatzberatung)
Bürgermeister Seemann informiert über die Angelegenheit. Allerdings fehlt es noch an der gesetzlichen Grundlage. Aus diesem Grund ist zunächst nur eine Information und keine Beschlussfassung vorgesehen.
Eine kommunale Wärmeplanung kann gefördert werden. Bei einer Antragstellung bis zum 31.12.2023 gilt ein erhöhter Zuschuss von 90 %, bei finanzschwachen Kommunen sogar von 100 %.
Bei einer späteren Antragstellung liegen die Zuschussquoten bei 60 % bzw. 80 %.
Ob und inwieweit eine interkommunale Zusammenarbeit möglich ist, wird von Seiten der Verbandsgemeinde geprüft.
Herr Seemann teilt mit, dass ein Auftrag erteilt wird. Dieser Auftrag beinhaltet dann die Verbandsgemeinde sowie die angehörigen Gemeinden. Vergeben wird an 1 Unternehmen. Die Wärmeplanung bezieht sich nicht nur auf öffentliche Gebäude, sondern auf das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde. Es soll eine Bestandsaufnahme vorgenommen werden, vergleichbar mit einer Potentialabfrage.
Der Rat spricht sich für eine zügige Erledigung aus.
Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Kommunen in Rheinland-Pfalz (AGFFK-RLP), Antrag der Fraktion B90 / Die Grünen vom 16.03.2023
Bürgermeister Seemann informiert über die Beratungen hierzu im Ausschuss für Tourismus, Welterbe, Wirtschaft und Verkehr vom 21.06.2023.
Nach intensiver Aussprache im Rat wird der Antrag gestellt, die Entscheidung über eine Mitgliedschaft zurückzustellen und dies im Rahmen der Haushaltsberatungen 2024 erneut aufzugreifen. Der Rat spricht sich mehrheitlich mit 15 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen und 4 Nein-Stimmen für die Zurückstellung aus.
Erarbeitung eines Radwegekonzeptes für die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe, Einstellung von Haushaltsmitteln für den Haushalt 2024
Bürgermeister Seemann informiert über die Beratungen hierzu im Ausschuss für Tourismus, Welterbe, Wirtschaft und Verkehr vom 21.06.2023. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat danach, im Haushalt 2024 ausreichend Mittel für die Erstellung eines Radwegekonzeptes für die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe einzustellen.
Der Vorsitzende geht auf das Radwegekonzept des Landkreises Mainz-Bingen (2017) ein. Sodann diskutiert der Rat eingehend mit unterschiedlichen Ansätzen. Auf die Anforderungen der Bundesgartenschau 2029 wird hingewiesen. Offen ist, welches Anforderungsprofilüberhaupt gesehen wird. Dies sei jedoch klarzustellen, bevor Haushaltsmittel dafür gebunden werden.
In der Beratung wird weiter hervorgehoben, dass das Fahrrad zunehmend an Bedeutung als wichtiges Verkehrsmittel gewinnen wird (Beruf, Freizeit etc.). Der Landkreis wird hier vom Rat kommunenübergreifend als mitverantwortliche Stelle gesehen.
Der Rat stellt schließlich fest, dass zunächst die wesentlichen Anforderungen für die Verbandsgemeinde beschrieben werden sollen.
Die zunächst im Rat gestellten Verweisung- und Vertagungsanträge werden zurückgezogen.
Der Rat folgt sodann dem Verwaltungsvorschlag, wonach die weitere Ausgestaltung die Anforderungen betreffend erfolgen soll. Benachbarte Kommunen sollen dabei in die Planung und Finanzierung eingebunden werden. Die Anforderungen an die Bundesgartenschau 2029 werden zu berücksichtigen sein. Eine zeitnahe Prüfung wird durch den Vorsitzenden zugesagt.
Herr Leufen-Verkoyen bietet seine Unterstützung und Mitarbeit an.
Der Rat wird zu gegebener Zeit entsprechend informiert werden. Es wird kein Beschluss gefasst.
Beratung und Beschlussfassung über die Auftragsvergabe zur Umstellung der Atemschutzgeräte der Feuerwehr von Normaldruckgeräten auf Überdruckgeräte (inkl. Rücknahme der Altgeräte)
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass der Hauptausschuss in seiner Sitzung vom 12.07.2023 die Auftragsvergabe (128.640,19 €) beschlossen hat. Hier wird nun noch kurz darüber informiert, wie sich die Zahlen zusammensetzen und die Rückgabe der Altgeräte vorgesehen ist. Auf die Tischvorlage wird verwiesen. Der Rat fühlt sich ausreichend informiert. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe – Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige
Bürgermeister Seemann informiert den Rat über die vorgesehenen Änderungen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt nach kurzer Aussprache einstimmig die Änderung des § 14 Abs. 2 – Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige – der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe vom 01.01.2020 entsprechend der den Ratsmitgliedern vorliegenden Beschlussvorlage.
Beratung und Beschlussfassung über die Beteiligung der Ortsgemeinden an den KIPKI-Fördermitteln des Landes
Bürgermeister Seemann informiert den Rat ausführlich und schlägt diesem vor, die Verteilung der Gesamtfördermittel (448.471,14 €) gemäß dem den Unterlagen beigefügten Verteilungsrahmen vorzusehen. Danach wird zunächst eine hälftige Aufteilung zwischen der Verbandsgemeinde auf der einen Seite und den Ortsgemeinden bzw. der Stadt auf der anderen Seite erfolgen. Im Übrigen erhält jede Gemeinde bzw. die Stadt zunächst einen Sockelbetrag (5.000 €), im weiteren die Fördermittel anteilig nach der Einwohnerzahl.
Die vorab beteiligten Ortsbürgermeister bzw. Stadtbürgermeister tragen den Verwaltungsvorschlag mit.
Der Rat begrüßt diese solidarische Verteilung ausdrücklich und stimmt dem Verteilungsvorschlag einstimmig zu.
Beratung und Beschlussfassung über den Einsatz der KIPKI-Fördermittel auf VG-Ebene
Bürgermeister Seemann stellt kurz die mit der Tischvorlage dokumentierten Vorschläge seitens der Verwaltung vor. Danach sollen die Fördermittel für diese Maßnahmen berücksichtigt werden:
- Verdunklung des Sitzungssaals im 1. OG des Rathauses
- Gutachten für eine energetische Gebäudesanierung des Rathauses
(unter Berücksichtigung von Stromspeicher, Blockheiz-Kraftwerk)
- Fensteraustausch im Rathaus
Der Rat begrüßt diese Vorschläge ausdrücklich und fasst einstimmig den Beschluss, dass die vorgenannten Maßnahmen für die KIPKI-Fördermittel berücksichtigt werden sollen.
Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss zum 31.12.2019
13.1 Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses
13.2 Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019
13.3 Genehmigung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen
13.4 Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten
Bürgermeister Seemann gibt mit Einverständnis des Rates den Vorsitz zu diesem Tagesordnungspunkt an das älteste Ratsmitglied ab. Herr Kochskämper übernimmt daraufhin den Vorsitz.
Bürgermeister Seemann, die Beigeordneten Fahl und Schmitt sowie das Ratsmitglied Gundlach, denen Entlastung erteilt werden soll, nehmen an der Beratung und Abstimmung des Verbandsgemeinderates nicht teil und nehmen im Zuschauerbereich Platz.
Der Vorsitzende erteilt sodann nach kurzer Einführung Herrn Klein als Vorsitzendem des Rechnungsprüfungsausschusses das Wort.
13.1 Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses
Herr Klein informiert umfassend und verweist auf die Sitzungsunterlagen. Es ergeben sich keine Nachfragen.
13.2 Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019
Der Verbandsgemeinderat stellt einstimmig den Jahresabschluss zum 31.12.2019 wie folgt fest:
- in der Bilanz
• mit der Bilanzsumme von — 37.440.380,23 EUR
• mit einem Eigenkapital von — 8.305.913,69 EUR
§ davon Jahresüberschuss — 371.051,64 EUR
- in der Ergebnisrechnung
• mit einem Jahresergebnis (E23) von — 371.051,64 EUR
- in der Finanzrechnung
• mit einem Finanzmittelüberschuss (E34) von — 616.485,17 EUR
Genehmigung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen werden, sofern bisher keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich genehmigt. Der Rat fasst dazu einstimmig den Beschluss.
Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten
Die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten, soweit sie den Bürgermeister vertreten haben, wird nach einstimmigen Beschluss des Rates erteilt.
Bürgermeister Seemann, die Beigeordneten Fahl und Schmitt sowie das Ratsmitglied Gundlach nehmen wieder am Sitzungstisch Platz.
Antrag der FDP-Fraktion vom14.07.2023,
Löschwasserlage, insbesondere im Wochenendgebiet Waldalgesheim
Der Vorsitzende, Bürgermeister Seemann, führt kurz ein, verweist auf den als Tischvorlage verteilten Antrag der FDP-Fraktion. Er erteilt sodann Herrn Berres für die antragstellende Fraktion das Wort. Der Antrag wird ausführlich erläutert. Zielsetzung sei es hier, die Infrastruktur zu überprüfen und ob diese als ausreichend gesehen wird.
Der Vorsitzende informiert anschließend darüber, dass nach Rückmeldung der Wasserversorgung Trollmühle die Löschwasserversorgung ausreichend dimensioniert sei (24 m³/h über den Zeitraum von 2 Stunden).
Dem schließt sich eine umfassende und grundsätzlich zustimmende Aussprache im Rat an. Unter Hinweis auf eine zeitkritische Weiterverfolgung beschließt der Rat sodann einstimmig, die Thematik in den Feuerwehrausschuss zu verweisen.
Elternbeiträge zum Mittagessen an den Grundschulen der Verbandsgemeinde; Beratung und Beschlussfassung über eine Anpassung der Beiträge nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Bürgermeister Seemann führt in die Thematik ein und verweist auf die mit Email vom 17.07.2023 übermittelte Sitzungsunterlage hin.
Das Ratsmitglied Reichert verlässt um 21.50 Uhr die Sitzung, der Rat ist weiterhin beschlussfähig.
Der Vorsitzende führt weiter aus, dass bei der zu erwartenden Preissteigerung für das Mittagessen, auch nach Einschätzung der Schulleitung, zahlreiche Kinder nicht mehr am Mittagessen teilnehmen werden. Dies wiederum führt zu einem beträchtlichen Anstieg des Betreuungsaufwands der Kinder, welcher gegenwärtig nicht zu bewältigen wäre. Er spricht sich ferner für eine Preisgleichheit im Sinne der Eltern und Kinder an beiden Schulen aus.
Es folgt eine umfassende Aussprache im Rat. So wird beschrieben, dass die Heranziehung des Sachbezugswertes durchaus üblich ist. Aufwendungen müssen geboten und sachdienlich sein. Es folgen weitere Hinweise, wonach die weitere Kostenentwicklung, insbesondere bei den Beratungen zum Haushalt zu beachten sein werden. Auf die Möglichkeit einer sozialverträglichen Kostensteigerung wird verwiesen. Weiter erfolgt der Hinweis aus dem Rat, dass die betroffenen Eltern über die tatsächlichen Kosten zu gegebener Zeit informiert werden könnten. Abschließend wünscht sich der Rat eine regelmäßige Evaluation.
Der Rat beschließt sodann einstimmig die Höhe der Elternbeiträge für ein Mittagessen an den Grundschulen der Verbandsgemeinde auf die Höhe der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Sachbezugswert) anzupassen. Den Differenzbetrag zwischen den Elternbeiträgen und den tatsächlichen Kosten für das Mittagessen (ca. 3.600 €/Jahr) übernimmt die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe.
Ratsmitglied Schmitt hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.
Mitteilungen der Verwaltung
Bürgermeister Seemann informiert über einen „Offenen Brief“ vom 18.07.2023 zum Thema „nachhaltiger Umgang mit der wichtigen Ressource Regenwasser“, welcher seitens der CDU-Fraktion im Verbandsgemeinderat und des CDU-Gemeindeverbands Rhein-Nahe eingegangen ist.
Auf Wunsch des Rates wird dieser offene Brief allen Ratsmitgliedern per Mail übermittelt.