Der Gemeinderat von Weiler bei Bingen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Gebühren erhoben, diese werden gemäß § 95 Absatz 2 GemO jeweils in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Weiler festgesetzt.
Daneben ist die Anlage 1 der Friedhofsgebührenordnung Bestandteil der vorliegenden Friedhofsgebührenordnung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
| 3. | Zur Deckung der Aufwendungen für die Vorhaltung der Einrichtung Friedhof der Verantwortliche nach § 9 Bestattungsgesetz (BestG) oder der Nutzungsberechtigte. |
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. |
Die vor dem 01.01.2020 für die laufenden Kosten (Personal, Abwasser- und Abfallbeseitigung, Wasserversorgung, Strom, Instandhaltung, Abschreibung und Verzinsung des Anlagekapitals) erhobene Gebühr beträgt pro Jahr und Grabstätte 10 €.
Diese jährliche Grundgebühr, die für das Vorhalten der kostenrechnenden Einrichtung bislang erhoben worden ist, wird – soweit die Veranlagung vor dem Inkrafttreten dieser geänderten Friedhofsgebührensatzung ihren Rechtsgrund hatte - unverändert weiter erhoben, solange die Ruhefrist und das mit der Grab - Urkunde beschiedene Nutzungs-recht besteht.
Mit dem Ende der Ruhefrist/Nutzungszeit läuft diese alljährliche Gebührenerhebung dann aus.
Die Ablösung des jährlichen wiederkehrenden Beitrages zur Deckung der Aufwendungen für die Vorhaltung der Einrichtung Friedhof kann jederzeit für die gesamte Nutzungszeit vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Gebührenschuld zugrunde gelegt.
| 1. | Diese Satzung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig treten alle früheren Satzungen über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Weiler (Friedhofsgebührensatzung) außer Kraft. |
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet |
oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung folgende Gebühren erhoben.
Einzelgrabstätten
Auf Antrag wird eine Einzelgrabstätte als Reihengrab definiert, was zur Folge hat, dass die Nutzungszeit auf 20 Jahre begrenzt ist und nicht verlängert werden kann. Es wird ein Nachlass von 100,-€ gewährt.
Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte für die Dauer von 25 Jahren an einem
1 Sarggrab, ( Grabfläche ca. 120 x 250 cm ) - ( 1 Sarg, einfachtief ) 700,- €
1.1 Kindersarggrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, ( Grabfläche 70 x 120 cm ) 300,- €
1.2 Kindersarggrab vom vollendeten 5.bis 14. Lebensjahr ab ( Grabfläche 120 x 200 cm ) 400,- €
2 Sargrasengrab, ( 1 Sarg, einfachtief ) 700,- €
3 Baumurnengrab, ( 1 Urne ) 500,- €
4 anonymes Rasenurnengrab, ( 1 Urne ) 500,- €
5 Ehrengrab 0,- €
Doppelgrabstätten
Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte für die Dauer von 25 Jahren an einem
1 Sarggrab, ( Grabfläche ca. 120 x 250 cm ) ( 2 Särge, doppeltief ) 1.000,- €
2 Sargrasengrab, ( 2 Särge, doppeltief ) 700,- €
3 Urnengrab, (Grabfläche 70 x 120 cm) ( bis zu 2 Urnen ) 500,- €
4 Urnenwand.( bis zu 2 Urnen ) incl. Verschlussplatte 1.500,- €
5 Rasenurnengrab ( bis zu 2 Urnen ) 500,- €
6 Rebenurnengrab, ( bis zu 2 Urnen ) 700,- €
Mehrfachgrabstätten
Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte für die Dauer von 25 Jahren an einem
1 Sarggrab, (Grabfläche ca. 220 x 250 cm ) ( max 4 Särge, doppeltief ) 1.300,- €
2 Urnenwand ( bis zu 4 Urnen ) incl. Verschlussplatte 2.500,- €
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren erhoben. Für jede Verlängerung wird pro Jahr 1/25 der Gebühr berechnet.
Ausheben und Schließen von Gräbern
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird im Auftrag der Gemeinde von einem gewerblichen Unternehmen oder der Gemeinde bei Urnen ausgeführt und die Kosten dem Nutzer in Rechnung gestellt.
Ausgraben und Umbetten von Särgen und Urnen
Das Ausgraben und Umbetten von Särgen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten werden von der Gemeinde in Rechnung gestellt.
Das Ausgraben und Umbetten von Urnen wird durch die Gemeinde vorgenommen. Die hierbei anfallenden Kosten werden von der Gemeinde in Rechnung gestellt.
Benutzung der Friedhofskapelle und sonstige Gebühren
Für die Aufbewahrung eines Sarges 300,- €
Für die Aufbewahrung einer Urne 150,- €
Gebühr für die Pflege des Rasenfeldes für die Dauer der Nutzungszeit 500,--€
Gebühr für Vorhaltekosten
Für die Deckung der laufenden Kosten für Personal, Abwasser- und Abfallbeseitigung, Wasserversorgung, Strom, Instandhaltung, Abschreibung und Verzinsung des Anlagekapitals wird pro Grabstätte folgende Gebühr erhoben:
bei 25 Jahre Laufzeit 375,--€
bei Verlängerung der Nutzungsfrist je Verlängerungsjahr 15,--€
Grabaushub
Ein gewerbliches Unternehmen arbeitet im Auftrag und auf Rechnung der Ortsgemeinde Weiler. Die Grabaushubkosten und die nach der Gebührenordnung zu erhebenden Gebühren für Grabstelle und Benutzung der Friedhofskapelle werden den Grabnutzungsberechtigten über die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe in Rechnung gestellt.
Nach Ablauf der Liegefrist wird das Abräumen der Gräber separat berechnet.
Sonderleistungen wie beispielsweise das Abräumen von Grabmalen oder Grabpflege können jederzeit aufgrund einer zusätzlichen privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem beauftragten Dienstleistungsunternehmen und den Hinterbliebenen (Grabnutzungsberechtigten) erbracht und separat in Rechnung gestellt werden.
Abräumen von Grabstellen
Für das Abräumen von Grabstätten (auch Urnengrabstätten) werden die Kosten des von der Gemeinde beauftragen gewerblichen Unternehmens den Grabnutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Sollte die Gemeinde das Abräumen von Grabstellen ausführen, werden die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.
Gebühr für Grabmalgenehmigung
Die Gebühr für eine Grabmalgenehmigung und Änderungen beträgt 50 €.