Der Gemeinderat von Weiler bei Bingen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem.) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) - in den jeweiligen Fassungen - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge/Urnen
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Einzelgrabstätten
§ 14 Doppelgrabstätten
§ 15 Mehrfachgrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 17 Gestaltung der Grabmale
§ 18 Gestaltung der Urnengräber in der Urnenwand
§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 25 Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 26 Vernachlässigte Grabstätten
8. Friedhofskapelle
§ 27 Benutzen der Friedhofskapelle
9. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
§ 29 Haftung
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Gebühren
§ 32 Inkrafttreten
1. Allgemeine Vorschriften
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Weiler gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Weiler als Friedhofsverwaltung, steht.
| 1. | Der Friedhof dient der Bestattung derjenigen Personen, die |
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| a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Weiler b. B. waren, |
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| b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder |
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| c) Tot- oder Fehlgeburten nach §8 Abs.2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder |
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| d) ohne Einwohner zu sein nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
| 2. | Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. |
Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden
(Aufhebung – vgl. § 7 BestG).
| 1. | Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals (Gemeindemitarbeiter) sind zu befolgen. |
| 2. | Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. |
| 3. | Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: |
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| a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen. |
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| b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, |
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| c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
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| d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, |
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| e) Druckschriften zu verteilen, |
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| f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
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| g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, |
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| h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen, |
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| i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. |
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
4. | Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. |
| 1. | Der Nutzungsberechtigte hat der Gemeindeverwaltung die Beauftragung von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstigen mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befassten Gewerbetreibenden anzuzeigen. Ersatzweise können diese Beauftragten ihre Arbeiten auch bei der Gemeindeverwaltung anzeigen, mindestens 48 Stunden vor Beginn der Arbeiten. |
| 2. | Tätig werden können nur solche Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. |
| 1. | Jede Bestattung ist rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. |
| 2. | Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht auf Verlangen nachzuweisen. |
| 3. | Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen oder dem Bestattungsunternehmen fest. |
| 4. | Urnen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. Dies gilt nur, wenn sie in der Friedhofskapelle aufbewahrt wird. Bestatter können eine Urne bis zu sechs Monate aufbewahren. |
| 5. | In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden. |
| 1. | Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. |
| 2. | Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kinder dürfen höchstens 1,05 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,35 m breit sein. |
| 3. | Die Urnen in Erdgräbern müssen aus verrottbarem Material sein. |
| 1. | Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. |
| 2. | Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern nach § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Abs. 1 beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. |
| 3. | Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. |
| 4. | Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Vorzugsweise beauftragt der Nutzungsberechtigte eine Firma / Steinmetz mit der Entfernung der Grabmale, Fundamente und Grabzubehör und rechnet mit ihm die erbrachte Leistung ab. |
Die Ruhezeit für alle Bestattungsformen beträgt 20 Jahre.
Außer bei Reihengräbern beträgt die Nutzungszeit 25 Jahre, kann jedoch auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängert werden.
| 1. | Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. |
| 2. | Umbettungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde und Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Grabstätte in eine andere Grabstätte sind innerhalb der Gemeinde Weiler b. B. nicht zulässig. § 3 Nr. 2 bleibt unberührt. |
| 3. | Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden. |
| 4. | Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Grabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde Weiler b. B. ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. |
| 5. | Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. |
| 6. | Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. |
| 7. | Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. |
| 8. | Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. |
| 1. | Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. |
| 2. | Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung um die Ruhezeit nach § 10. |
| 3. | Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. |
| Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes | |
| 4. | Doppel- oder Mehrfachgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach oder als Tiefgräber vergeben. |
| 5. | Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. |
| 6. | Außer bei Reihengräbern kann das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. |
| 7. | Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über: |
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| a) auf den überlebenden Ehegatten, |
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| b) auf die Kinder |
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| c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, |
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| d) auf die Eltern, |
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| e) auf die Geschwister, |
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| f) auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
| 8. | Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus der Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um schreiben zu lassen. |
| 9. | Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. |
| 10. | Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. |
| 11. | Bei freiwilliger Rückgabe von Grabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Grabstätte gezahlte anteilige Gebühr für die Restnutzungszeit nicht erstattet. |
| 12. | Können Nutzungsberechtigte nicht mehr ausfindig gemacht werden oder kommen diese ihrer Grabpflegepflicht trotz mehrmaliger Ermahnung durch die Gemeinde nicht nach, so können Grabstellen trotz noch nicht abgelaufener Ruhefrist eingeebnet werden. Diese Gräber werden bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw des Nutzungsrechts nicht wieder belegt. |
| 13. | Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. |
Sie können als Reihen- oder Wahlgrabstätte erworben werden. Reihengrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren von der Gemeindeverwaltung schriftlich zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
| 1. | Sarggrab |
| 2. | Sargrasengrab |
| Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gepflegt. Eine Bepflanzung mit Blumen oder Hochgrün sowie das Aufstellen von Pflanzschalen, Kerzen oder Sonstigem sind nicht gestattet. | |
| 3. | Baumurnengrab |
| a. | Die Bäume werden von der Friedhofsverwaltung gepflanzt. Die Bäume sind nummeriert und in einer Anlage zur Friedhofssatzung aufgelistet. |
| b. | Die Kennzeichnung der Grabstelle am Baum ist in Form von Namenstafeln (Name, Geb.- und Todesdatum) am Baumstamm in Metall nur einer Größe von 10 cm in der Breite und 6 cm in der Höhe zulässig. Die Namenstafeln werden von der Friedhofsverwaltung in fertiger Prägung zur Verfügung gestellt. Eine besondere Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist nicht zulässig. |
| c. | Eine Bepflanzung mit Blumen oder Hochgrün sowie das Aufstellen von Pflanzschalen, Kerzen oder Sonstigem sind nicht gestattet. |
| 4. | Anonymes Rasenurnengrab |
| a. | Auf Antrag erfolgt dort eine anonyme Beisetzung von Aschen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle. |
| b. | In diesem anonymen Bestattungsfeld sind keine Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen, Kennzeichnung usw. zugelassen. |
| c. | Die Angehörigen haben zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Mitteilung über die Lage der Beisetzungsstelle. |
| 5. | Kindersarggrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, |
| 6. | Kindersarggrab ab vollendetem 5. Lebensjahr bis zum 14. Lebensjahr |
| 7. | Ehrengrab |
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
In jeder Einzelgrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Nr. 5 – nur ein Verstorbener bestattet werden.
| 1. | Sarggrab |
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| In der Grabstätte können 2 Särge oder 1 Sarg und maximal zwei Urnen beigesetzt werden. |
| 2. | Sargrasengrab |
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| In der Grabstätte können 2 Särge oder 1 Sarg und maximal zwei Urnen beigesetzt werden. |
| 3. | Urnengrab |
| 4. | Urnenwand |
| 5. | Rasenurnengrab |
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| a) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gepflegt. Eine Bepflanzung mit Blumen oder Hochgrün sowie das Aufstellen von Pflanzschalen, Kerzen oder Sonstigem sind nicht gestattet. |
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| b) Die Gestaltung der Grabmale ist nur zulässig mit liegenden Grabmalen in Form einer Bodenplatte ohne aufstehende Steine, abschließend mit der Kopfseite der Grabstätten. Die Grabplatte muss erdgleich abschließen. Die Größe der Grabmale darf nur in der Breite 60 cm, in der Tiefe 40 cm und in der Stärke von mindestens 5 cm betragen. |
| 6. | Rebenurnengrab |
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| a) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung mit Reben bepflanzt und Rasen eingesät und gepflegt. Eine Bepflanzung mit Blumen oder Hochgrün sowie das |
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| b) Aufstellen von Pflanzschalen, Kerzen oder Sonstigem sind nicht gestattet. |
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| c) Die Kennzeichnung der Grabstelle ist in Form von Namenstafeln (Name, Geb.- und Todesdatum) am Rebenstock in Metall nur einer Größe von 10 cm in der Breite und 6 cm in der Höhe zulässig. Die Namenstafeln werden von der Friedhofsverwaltung in fertiger Prägung zur Verfügung gestellt. Eine besondere Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist nicht zulässig. |
| 1. | Sarggrab |
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| In der Grabstätte können maximal 4 Särge, 3 Särge und maximal 2 Urnen, 2 Särge und maximal 4 Urnen oder 1 Sarg und maximal 6 Urnen bestattet werden. |
| 2. | Urnenwand |
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| In den ausgewiesenen Fächern können bis zu 4 Urnen bestattet werden. |
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
| 1. | Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: |
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| Für Grabmale dürfen nur Naturstein, sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. |
| 2. | Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: |
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| a) Verstorbene bis zu 5 Jahren: |
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| Stehende Grabmale: |
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| Breite bis 0,50 m, Höhe bis 0,80 m, Mindeststärke 0,14 m |
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| Liegende Grabmale: |
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| Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m |
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| b) Für alle anderen Verstorbene: |
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| Stehende Grabmale: |
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| Breite bis 0,50 m, Höhe bis 1,20 m, Mindeststärke 0,14 m |
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| Liegende Grabmale: |
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| Breite bis 0,50 m, Höchstlänge bis 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m |
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| c) Grabstätten: |
| 1. | Stehende Grabmale: |
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| I. bei Einzelgräbern: |
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| Breite bis 0,60 m, Höhe bis 1,20 m, Mindeststärke 0,18 m |
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| II. bei Doppelgräbern: |
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| Breite bis 1,20 m, Höhe bis 1,20 m, Mindeststärke 0,18 m |
| 2. | Liegende Grabmale |
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| I. bei Einzelgräbern: |
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| Breite bis 0,60 m, Länge bis 0,75 m, Höhe bis 0,30 m |
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| II. bei Doppelgräbern: |
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| Breite bis 1,20 m, Länge bis 0,75 m, Höhe bis 0,30 m |
| 3. | Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Größen zulässig: |
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| 1. Stehende Grabmale: Breite: bis 50 cm, Höhe: bis 70 cm, Mindeststärke: 14 cm. |
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| 2. Liegende Grabmale: Breite: bis 50 cm, Länge: bis 40 cm, Höhe bis 16 cm |
| 5. | Der Friedhofsträger kann, insbesondere bei Grabmälern, die als Kreuze ausgebildet sind, Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält. |
| 1. | Für die Urnengräber in der Urnenwand sind die von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Verschlussplatten zu verwenden. |
| 2. | An die Verschlussplatten dürfen außer der Schrift keine Gegenstände wie z. B. Gefäße angebracht werden. |
| 3. | Gesonderte Gestaltungsvorschriften für die Beschriftung sind nicht vorgesehen. |
| 4. | 1 Vase und 1 Ampel auf dem Gesims vor der Grabstätte sind nur bis zur maximalen Breite der Verschlussplatten aufzustellen. Die Höhe darf 25 cm nicht übersteigen. |
| 1. | Grabmäler sind nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz- und Bildhauerverbandes herzustellen. Das Umsetzen von Grabmalen ist ausschließlich zugelassenen Steinmetzbetrieben zu übertragen. |
| 2. | Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Grabstätten die Grabzuweisung vorzulegen und sein Nutzungsrecht nachzuweisen. |
| 3. | Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. |
| 4. | Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. |
| 5. | Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. |
| 1. | Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden ist. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. |
| 2. | Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz ( BestG ) in der jeweils gültigen Fassung. |
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt
für sonstige bauliche Anlagen entsprechend
| 1. | Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie werden einmal jährlich über die Gemeinde durch ein zertifiziertes Prüfunternehmen auf ihre Verkehrssicherheit geprüft. Verantwortliche ( bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte ) werden von der Gemeinde informiert und haben unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
| 2. | Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde Weiler ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. |
| 1. | Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. |
| 2. | Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Nutzungsberechtigte das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es unter Ausschluss jeglicher Herausgabe und Ersatzansprüche in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. |
| 1. | Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. |
| 2. | Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. |
| 3. | Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. |
| 4. | Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Urnengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. |
| 5. | Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. |
| 6. | Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. |
Vollständige Grababdeckungen/Grabplatten für Erdbestattungen sind nicht zulässig. Eine Versieglung bis zu einem Drittel der Grabfläche ist erlaubt. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten freien Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher über 120 cm Höhe.
| 1. | Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. |
| 2. | Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Nr. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Die Gemeinde kann auch wie unter § 12 Abs.12 verfahren. |
| 1. | Die Friedhofskapelle dient der Aufnahme der Särge und Urnen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. |
| 2. | Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. |
| 3. | Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Friedhofskapelle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. |
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
| 1. | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
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| a. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt, |
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| b. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
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| c. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt, |
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| d. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. wer mitgeteilte Bedenken nicht beachtet (§ 6), |
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| e. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
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| f. die Bestimmungen über die Gestaltung der Grabmale nicht einhält (§ 17), |
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| g. die Bestimmungen über die Ausschmückung und Gestaltung der Urnenwand nicht einhält (§ 18), |
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| h. gegen die Bestimmungen über die Anlage der Rasengräber verstößt (§ 14), |
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| i. gegen die Bestimmungen über die Anlage der Baumgräber verstößt (§ 13 Abs. 3), |
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| j. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19), |
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| k. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22), |
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| l. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicheren Zustand hält (§ 20 und 21), |
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| m. Grabstätten entgegen § 24 mit Grababdeckungen versieht, ferner wer entgegen § 23 Grabstätten nicht bepflanzt und unterhält, |
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| n.Grabstätten vernachlässigt (§ 25), |
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| o.die Leichenhallen entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
| 2. | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000,- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBZ.I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. |
Für die Benutzung des von der Gemeinde Weiler b. B. verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten alle vorhergehenden Friedhofssatzungen außer Kraft.
Nach § 24 Abs.6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.