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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 32/2022
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen

Durch diese Bekanntmachung wird die Bekanntmachung der Satzung vom 27.07.2022 über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des künftigen Bebauungsplans „Ober dem Hof-West“ der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen im Mitteilungsblatt, Ausgabe 31/2022 vom 03.08.2022 ersetzt.

Satzung

vom 27.07.2022

über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des künftigen

Bebauungsplans „Ober dem Hof-West“

der

55413 Weiler bei Bingen, 27.07.2022

Ortsgemeinde Weiler bei Bingen

Adam Schmitt
Ortsbürgermeister

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

55413 Weiler bei Bingen, 27.07.2022
Ortsgemeinde Weiler bei Bingen
Adam Schmitt
Ortsbürgermeister