Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung des Bebauungsplans „Am Heilig Kreuz“ der Ortsgemeinde Oberheimbach zur Ausweisung einer Wohnbaufläche;
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberheimbach hat in seiner Sitzung am 14.10.2024 den Bebauungsplan zur Ausweisung einer Wohnbaufläche im Gemarkungsbereich „Am Heilig Kreuz“ in der Ortsgemeinde Oberheimbach als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan „Am Heilig Kreuz“ (Planzeichnung, Satzungstext, Begründung, Umweltbericht und artenschutzrechtliche Beurteilung) ab Donnerstag, 14.08.2025, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Heilig Kreuz“ umfasst die nachfolgend aufgeführten Grundstücke in der Gemarkung Oberheimbach:
Flur 18, Flurstücke 46/1 (tlw.), 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58 (tlw.), 59 (tlw.), 66 (tlw.), 107 (tlw.)
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.