Haushaltssatzung
des Zweckverbands „Hospitalfonds Bacharach“
für das Haushaltsjahr 2023 vom 27.06.2023
Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 30.481,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 46.760,00 Euro
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf ./. 16.279,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen ./. 14.979,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 0,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 14.979,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0,00 Euro
verzinste Kredite auf 0,00 Euro
zusammen auf 0,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 0,00 Euro.
Steuersätze sind nicht festzusetzen.
Der Zweckverband erhebt keine Gebühren und Beiträge.
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres 100.365,12 Euro
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich 105.896,12 Euro
zum 31.12. des Haushaltsjahres - voraussichtlich 89.617,12 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 28.06.2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom 11.07.2023, Az.: 51 c-11821-10, zur Haushaltssatzung und der Haushaltsplan des Zweckverbands für die Verwaltung des Hospitalfonds Bacharach für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 121 GemO folgende Haushaltsverfügung ausgesprochen:
Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:
• Gemäß § 18 Abs. 1 GemHVO ist der Haushalt in Planung auszugleichen. Da der Haushalt nicht ausgeglichen ist, liegt ein Haushaltsverstoß vor. Von einer Beanstandung des Haushalts wird jedoch abgesehen, da der Ergebnishaushalt in der Summe der fünf Haushaltsvorjahre und des Haushaltsjahres ein positives Jahresergebnis erreicht. Gleiches gilt für den Finanzhaushalt.
• Die Dauerende Leistungsfähigkeit des Zweckverbands ist im Haushaltsjahr 2023 nicht gegeben, da sich eine negative freie Finanzspitze errechnet. Dies ist jedoch unproblematisch, da sich für die kommenden Planjahre eine positive freie Finanzspitze errechnet.
Die Kommunalaufsicht hat folgende Beanstandungen getroffen, die, soweit erforderlich und möglich, durch Vorlage von Nachweisen aufgehoben werden können:
• keine
Die Kommunalaufsicht hat folgende Einschränkungen vorgenommen und genehmigt:
• keine
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan des Zweckverbands für die Verwaltung des Hospitalfonds Bacharach für das Haushaltsjahr 2023 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 24.07.2023 bis einschließlich Montag, den 04.09.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 305 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.