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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 34/2024
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung

des Gemeinderates Weiler bei Bingen

Stand 05.08.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2 Ältestenrat des Ortsgemeinderates

§ 3 Ausschüsse des Ortsgemeinderates

§ 4 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

§ 5 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

§ 6 Beigeordnete

§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

§ 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

§ 9 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

§ 10 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 11 Bestellung und Aufwandsentschädigung einer bzw. eines ehrenamtlichen Partnerschaftsbeauftragten

§ 12 In-Kraft-Treten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden.

In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

Hilfsweise soll die Auslegung auch im Rathaus der Gemeinde Weiler erfolgen. Die Auslegung erfolgt in diesem Fall während der Sprechstunden des Ortsbürgermeisters, wobei die vorstehend genannte Auslegungsfrist in diesem Fall nicht bindend ist.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemO-DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rathaus, Stromberger Straße 43, befinden, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf oder durch Aushang an der in Absatz 4 genannten Bekanntmachungstafel. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ältestenrat des Ortsgemeinderates

Der Gemeinderat bildet einen Ältestenrat, dem der Ortsbürgermeister, die Beigeordneten und die Fraktionsvorsitzenden angehören.

Der Ältestenrat berät den Ortsbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Gemeinderates, insbesondere hinsichtlich des Terminplans der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie der Zusammensetzung der jeweiligen Tagesordnung und der Vereinbarung von Redezeiten.

Für die Sitzungen des Ältestenrates gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung entsprechend.

§ 3

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss; der Haupt- und Finanzausschuss hat 8 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter.

(2) Der Gemeinderat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse:

1. Ausschuss für Soziales, Kultur und Mehrgenerationen

2. Bau- und Infrastrukturausschuss

3. Ausschuss für Nachhaltigkeit, Wirtschaft, Umwelt und Zukunft

4. Rechnungsprüfungsausschuss

(3) Die Ausschüsse gemäß Abs. 2 haben 8 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss 4 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter, wobei jede im Gemeinderat vertretene politische Gruppierung ein Mitglied stellt.

(4) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die sonstigen Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet.

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglied des Gemeinderates sein.

Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

(5) Ergänzend zu der persönlich bestimmten ersten und zweiten Stellvertretung wird zur Vertretung im Verhinderungsfall des Ausschussmitgliedes und der 1. Stellvertreterin oder des 1. Stellvertreters oder der 2. Stellvertreterin oder des 2. Stellvertreters eine Stellvertretung durch alle Ratsmitglieder in den jeweiligen Fraktionen in der Reihenfolge des Wahlergebnisses zur Wahl des Ortsgemeinderates festgelegt.

Die Reihenfolge der Vertretungsberechtigung der weiteren Vertreterinnen oder Vertreter bei Verhinderung der persönlichen Vertreterinnen oder der persönlichen Vertreter ergibt sich aus der Stimmenzahl, die die stellvertretenden Ausschussmitglieder bei der letzten Wahl zum Ortsgemeinderat erhalten haben, wobei die jeweils folgenden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nur berufen sind, wenn alle vorangehenden an der Wahrnehmung oder Vertretung verhindert sind. Diese Regelung gilt für alle vom Ortsgemeindegrat gebildeten Ausschüsse.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Bau- und Infrastrukturausschuss wird bei Beschlüssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der anwesenden Ausschussmitglieder die abschließende Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

- Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB)

Die vorstehende Regelung beinhaltet nicht die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Baugesetzbuch) und für Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch).

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1) Vergabe von Aufträgen und Arbeiten sowie zu Anschaffungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von € 5.000,00 im Einzelfall,

2) Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen zur Fristwahrung.

§ 6

Beigeordnete

(1) Die Gemeinde hat bis zu 3 ehrenamtliche Beigeordnete

(2) Für die Verwaltung der Gemeinde werden drei Geschäftsbereiche gebildet, die auf die 1. Beigeordnete bzw. den 1. Beigeordneten und die weiteren Beigeordneten zu übertragen sind.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach der Maßgabe der Absätze 2, 3 und 6.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Höhe eines Durchschnittsatzes je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder wenn sie einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Der Gemeinderat setzt die jeweiligen Durchschnittssätze bei Bedarf fest.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an gemeinsamen Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.

Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich die Zahl der Gemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse oder Arbeitskreise des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 10

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung, die die Höhe von 30 % der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung nicht übersteigen darf. Die monatliche Aufwandsentschädigung wird als Pauschale jährlich in der Haushaltssatzung vom Gemeinderat festgelegt.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Abs. 1 Satz 2. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(6) § 7 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.

§ 11

Bestellung und Aufwandsentschädigung einer bzw. eines ehrenamtlichen Partnerschaftsbeauftragten

(1) Die Ortsgemeinde Weiler kann eine bzw. einen ehrenamtlichen Partnerschaftsbeauftragten bestellen.

(2) Die bzw. der Partnerschaftsbeauftragte kann eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird jeweils jährlich in der Haushaltssatzung vom Gemeinderat festgelegt.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(4) Für die Teilnahem an den Sitzungen des Gemeinderates gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Absatz 3 bis 6 entsprechend.

§ 12

In-Kraft-Treten

(6) Die Hauptsatzung tritt zum 05.08.2024 in Kraft.

(7) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 27.08.2019 außer Kraft.

Weiler, 05.08.2024
Jochen Raab
Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Weiler, 05.08.2024
Jochen Raab
Ortsbürgermeister