Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
§ 2 Ortsbezirke
§ 3 Ältestenrat des Gemeinderates
§ 4 Ausschüsse des Gemeinderates
§ 5 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse
§ 6 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister
§ 7 Beigeordnete
§ 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates
§ 9 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen, des Ältestenrates und des Ortsbeirates
§ 10 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
§ 11 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
§ 12 Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher
§ 13 In-Kraft-Treten
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.waldalgesheim.de.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates, des Ortsbeirates Genheim oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
Diese Bekanntmachungstafeln befinden sich an folgenden Stellen:
Rathaus, Kreuzstraße 2
Alte Schule im Ortsteil Genheim.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf oder durch Aushang an der in Absatz 4 genannten Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Folgender Ortsbezirk wird gebildet: Genheim
(2) Die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates Genheim wird auf 5 Mitglieder festgelegt.
Der Gemeinderat bildet einen Ältestenrat, dem der Ortsbürgermeister, die Beigeordneten, der Ortsvorsteher von Waldalgesheim-Genheim und die Fraktionsvorsitzenden angehören. Der Ältestenrat berät den Ortsbürgermeister bei Bedarf in besonderen Angelegenheiten, grundsätzlichen organisatorischen Fragen von Gemeinderats- und Ausschusssitzungen und der Vereinbarung von Redezeiten.
Für die Sitzungen des Ältestenrates gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung entsprechend. Sollten Abstimmungen erforderlich sein, hat jedes Mitglied des Ältestenrates eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ortsbürgermeisters.
(1) Der Gemeinderat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss; der Haupt- und Finanzausschuss hat 9 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter.
(2) Der Gemeinderat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende
weitere Ausschüsse:
| 1. | Rechnungsprüfungs- und Petitionsausschuss |
| 2. | Dorfentwicklungsausschuss |
| 3. | Ausschuss für Bauangelegenheiten, Straßen und Wege |
| 4. | Ausschuss für Kultur und Sport |
| 5. | Ausschuss für baurechtliche Fragen |
| 6. | Ausschuss für Digitalisierung, Umwelt, Natur- und Klimaschutz |
| 7. | Ausschuss für Soziales, Jugend, Familie, Senioren und Friedhofsangelegenheiten |
| 8. | Ausschuss für das Wochenendgebiet „In der Hasselbach“ |
Der Gemeinderat kann zusätzliche Ausschüsse (Sonderausschüsse) bilden.
(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 haben 8 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 1 Stellvertreter.
Ergänzend zu der persönlich bestimmten Stellvertretung wird zur Vertretung im Verhinderungsfall eine Stellvertretung durch alle Ratsmitglieder in den jeweiligen Fraktionen nach der Reihenfolge des Wahlergebnisses festgelegt.
(4) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungs- und Petitionsausschusses sowie des Ausschusses für baurechtliche Fragen werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die sonstigen Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet.
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die Entscheidung über die Annahme und Vermittlung von Sponsorenleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 1.000 € im Einzelfall übertragen. Diese Entscheidung erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.
(3) Dem Ausschuss für baurechtliche Fragen wird bei einstimmigen Beschlüssen die abschließende Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch) |
| 2. | Entscheidung über Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§31 Baugesetzbuch) |
| 3. | Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (§35 Baugesetzbuch) |
(4) Dem Ausschuss für Bauangelegenheiten, Straßen und Wege wird bei einstimmigen Beschlüssen die abschließende Entscheidung für Auftragsvergaben im Baubereich bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € übertragen.
Auf den Ortsbürgermeister wird im Benehmen mit den Beigeordneten die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten sowie Anschaffungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall.
2. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen zur Fristwahrung.
(1) Die Gemeinde hat bis zu 3 ehrenamtliche Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Gemeinde werden 2 Geschäftsbereiche gebildet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderates dienen, erhalten die Gemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 6.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20 €.
Die Vorsitzenden der im Gemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zur Abgeltung der im Zusammenhang mit der Fraktionsarbeit entstehenden Kosten zusätzlich eine Entschädigung von 20 € je Gemeinderatsitzung.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Höhe eines Durchschnittssatzes je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.
Der Gemeinderat setzt die jeweiligen Durchschnittssätze bei Bedarf fest.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Gemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates, des Ältestenrates und des Ortsbeirates Genheim erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15 €.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Die Aufwandsentschädigung wird um 10 v.H. erhöht.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen werden. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Kom AEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse, des Ortsbeirates und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Gemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeisters zustehenden Aufwandsentschädigung. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werde auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(6) § 8 Abs. 4 und 6 gelten entsprechend.
(1) Der Ortsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 60 v.H. der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß §12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.
(2) Der stellvertretende Ortsvorsteher, der den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als 3 Tage vertritt, erhält eine Aufwandsentschädigung bis zur gleichen Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(4) § 8 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.
(1) Die Hauptsatzung tritt am 06.08.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 21.08.2019 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.