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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 36/2024
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung

der Stadt Bacharach vom 25. Juli 2024

Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2 Ortsbezirke

§ 3 Ältestenrat des Stadtrates

§ 4 Ausschüsse des Stadtrates

§ 5 Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse

§ 6 Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Bürgermeister

§ 7 Beigeordnete

§ 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates

§ 9 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen des Ältestenrates und der Ortsbeiräte

§ 10 Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters

§ 11 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 12 Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher

§ 13 Beauftragte

§ 14 In-Kraft-Treten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses oder eines Ortsbeirates werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

Diese Bekanntmachungstafeln befinden sich an folgenden Stellen:

Bacharach, Rathauseingang

Ortsbezirk Henschhausen, Bushaltestelle / am Brandeweiher

Ortsbezirk Medenscheid, am Kinderspielplatz

Ortsbezirk Neurath, Dorfplatz

Ortsbezirk Steeg, Bushaltestelle / großer Parkplatz

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf oder durch Aushang an der in Abs. 4 genannten Bekanntmachungstafel. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ortsbezirke

(1) Folgende Ortsbezirke werden gebildet:

Ortsbezirk Henschhausen

Ortsbezirk Medenscheid

Ortsbezirk Neurath

Ortsbezirk Steeg

(2) Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte wird wie folgt festgelegt:

Ortsbezirk Henschhausen —  5 Mitglieder

Ortsbezirk Medenscheid —  5 Mitglieder

Ortsbezirk Neurath —  5 Mitglieder

Ortsbezirk Steeg —  7 Mitglieder

§ 3

Ältestenrat des Stadtrates

(1) Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat, dem der Stadtbürgermeister, die Beigeordneten, die Ortsvorsteher und die Fraktionsvorsitzenden angehören. Der Ältestenrat berät den Stadtbürgermeister bei Bedarf in besonderen Angelegenheiten, grundsätzlichen organisatorischen Fragen von Stadtrats- und Ausschusssitzungen und der Vereinbarung von Redezeiten.

Für die Sitzungen des Ältestenrates gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung entsprechend. Sollten Abstimmungen erforderlich sein, hat jedes Mitglied des Ältestenrates eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Stadtbürgermeisters.

§ 4

Ausschüsse des Stadtrates

(1) Der Stadtrat bildet einen Hauptausschuss; der Hauptausschuss hat 9 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter.

(2) Der Stadtrat bildet neben dem Hauptausschuss folgende weiteren Ausschüsse:

1. Ausschuss für die BUGA 2029, Tourismus, Kultur und Stadtentwicklung

2. Ausschuss für Bauen und Städtebauförderung, Umwelt, Verkehr und Wegebau

3. Rechnungsprüfungsausschuss

(3) Der Ausschuss für die BUGA 2029, Kultur, Tourismus und Stadtentwicklung hat 6 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter.

Der Ausschuss für Bauen und Städtebauförderung, Umwelt, Verkehr und Wegebau hat 6 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat 3 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu 2 Stellvertreter, wobei jede im Stadtrat vertretene politische Gruppierung ein Mitglied stellt.

(4) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt. Die sonstigen Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gebildet.

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrates sein. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

(5) Ergänzend zu der persönlich bestimmten ersten und zweiten Stellvertretung wird zur Vertretung im Verhinderungsfall des Ausschussmitgliedes und der 1. Stellvertreterin oder des 1. Stellvertreters oder der 2 Stellvertreterin oder des 2. Stellvertreters eine Stellvertretung durch alle Ratsmitglieder in den jeweiligen Fraktionen in der Reihenfolge des Wahlergebnisses zur Wahl des Stadtrats festgelegt. Die Reihenfolge der Vertretungsberechtigung der weiteren Vertreterinnen oder Vertreter bei Verhinderung der persönlichen Vertreterinnen oder der persönlichen Vertreter ergibt sich aus der Stimmenzahl, die die stellvertretenden Ausschussmitglieder bei der letzten Wahl zum Stadtrat erhalten haben, wobei die jeweils folgenden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nur berufen sind, wenn alle vorangehenden an der Wahrnehmung oder Vertretung verhindert sind. Diese Regelung gilt für alle vom Stadtrat gebildeten Ausschüsse.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Für die Behandlung von Umweltthemen ist grundsätzlich der Ausschuss für Bauen und Städtebauförderung, Umwelt, Verkehr und Wegebau zuständig. Soweit Umweltthemen die Zuständigkeit besonderer Fachausschüsse berühren, werden diese Themen in diesen Fachausschüssen behandelt.

(3) Der Hauptausschuss wird gemäß § 32 Abs. 3 GemO ermächtigt, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder über Aufwendungen oder Auszahlungen, auch über- und außerplanmäßige, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, bis zu einer Wertgrenze von 10.000,-- € im Einzelfall abschließend zu entscheiden.

(4) Dem Ausschuss für Bauen und Städtebauförderung, Umwelt, Verkehr und Wegebau wird bei Beschlüssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die abschließende Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch)

2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten sowie Anschaffungen bezüglich Baumaßnahmen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000,-- € im Einzelfall.

Die vorstehende Regelung gilt nicht für Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch).

(5) Der Ausschuss für die BUGA 2029, Tourismus, Kultur und Stadtentwicklung wird gemäß § 32 Abs.3 GemO ermächtigt, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder über Aufwendungen oder Auszahlungen, seinen Zuständigkeitsbereich betreffend, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000,-- € im Einzelfall abschließend zu entscheiden.

§ 6

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Bürgermeister

Auf den Stadtbürgermeister wird im Benehmen mit den Beigeordneten die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten sowie Anschaffungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,-- € im Einzelfall

2. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen zur Fristwahrung.

§ 7

Beigeordnete

(1) Die Stadt hat bis zu 3 ehrenamtliche Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Stadt werden zwei Geschäftsbereiche gebildet, die auf den Ersten Beigeordneten und Zweiten Beigeordneten zu übertragen sind.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates dienen, erhalten die Stadtratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 6.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Höhe eines Durchschnittssatzes je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Der Stadtrat setzt die jeweiligen Durchschnittssätze bei Bedarf fest.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an gemeinsamen Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. Bei aufeinander folgenden Sitzungen an einem Tag wird ab der zweiten Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 v.H. des Sitzungsgeldes nach Abs. 2 gewährt.

Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach den Sätzen 1 und 2 abgegoltenen Sitzungen jährlich die Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen.

(7) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zur Abgeltung der im Zusammenhang mit der Fraktionsarbeit entstehenden Kosten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von 20,00 € je der Fraktion angehörendes Ratsmitglied und Kalenderjahr.

§ 9

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen,des Ältestenrates und der Ortsbeiräte

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates, des Ältestenrates und der Ortsbeiräte erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 5 und Abs. 6 Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters

(1) Der Stadtbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 11

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der dem Stadtbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Stadtratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Stadt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Abs. 1 Satz 2. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(6) § 8 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.

§ 12

Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher

(1) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 60 v.H. der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbeziks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.

(2) Die stellvertretenden Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als 3 Tage vertreten, erhalten eine Aufwandsentschädigung bis zur gleichen Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(4) § 8 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 13

Beauftragte

(1) Die Stadt Bacharach bestellt einen ehrenamtlichen Beauftragten sowie einen Stellvertreter für die Wasserversorgung Steeg. Das Nähere hierzu wird durch Beschluss von Richtlinien durch den Stadtrat für den Beauftragten für die Wasserversorgung Steeg geregelt.

(2) Der Beauftragte für die Wasserversorgung Steeg erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe wird durch Beschluss des Stadtrates in den Richtlinien für den Beauftragten der Wasserversorgung Steeg festgelegt.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt Bacharach getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(4) Die Stadt Bacharach bestellt zwei ehrenamtliche Beauftragte für die Städtepartnerschaft. Das Nähere hierzu wird durch Beschluss von Richtlinien durch den Stadtrat für die Beauftragten für die Städtepartnerschaften geregelt.

§ 13 a

Beauftragte für Aushilfsarbeiten in den Ortsteilen

(1) Die Stadt Bacharach kann für jeden Ortsteil einen ehrenamtlichen Beauftragten für die Ausführung von Aushilfsarbeiten (z.B.: Grünschnitt öffentlicher, gemeindeeigener Flächen) bestellen. Das Nähere hierzu wird durch Beschluss von Richtlinien für die Beauftragten durch den Stadtrat geregelt.

(2) Die Beauftragten erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe wird durch Beschluss des Stadtrates in den Richtlinien für Beauftragte festgelegt.

(3) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung von Lohnsteuer nach einem Pauschalsatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt Bacharach getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 14 In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am 25.07.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.08.2019 außer Kraft.

Bacharach, 25.07.2024
Dieter Kemmer
Stadtbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bacharach, 25.07.2024
Dieter Kemmer
Stadtbürgermeister