Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
§ 2 Ausschüsse des Gemeinderates
§ 3 Beigeordnete
§ 4 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister
§ 5 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates
§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
§ 7 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
§ 8 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
§ 9 In-Kraft-Treten
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Dorfplatz befindet, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf oder durch Aushang an der in Abs. 4 genannten Bekanntmachungstafel. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Gemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern und einem allgemeinen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.
(1) Die Gemeinde hat bis zu 2 ehrenamtliche Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Gemeinde werden keine Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
Auf den Ortsbürgermeister wird im Benehmen mit den Beigeordneten die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,-- €.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Höhe eines Durchschnittssatzes je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.
Der Gemeinderat setzt die jeweiligen Durchschnittssätze bei Bedarf fest.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an gemeinsamen Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,-- €.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwands-entschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderats-mitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatesmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Abs. 1 Satz 2. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(5) § 4 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.
(1) Die Hauptsatzung tritt am 04.07.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 01.07.2009, geändert am 22.05.2023 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.