Frist beachten
Wenn nach dem 01.01.2022 Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück eingetreten sind, die sich auf die bisherigen Wertfeststellungen auswirken können, z. B.
müssen die Eigentümer dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen.
Hierzu stehet eine Klickanleitung zur Verfügung: https://lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform
Beispiel:
Wurde an einem Einfamilienhaus im Mai 2023 ein Anbau errichtet, so muss dies dem Finanzamt gegenüber angezeigt (mitgeteilt) werden = sog. Anzeigepflicht.
Das Finanzamt bewertet dann den Grundbesitz auf den Stichtag 01.01 2024 grundsätzlich neu. Neben einem anderen Grundsteuerwert kann sich je nach baulicher Veränderung auch eine andere Grundstücksart (z. B. Zweifamilienhaus) ergeben. Für die Anpassung des Grundsteuerwerts muss die Wertveränderung mehr als 15.000 € ausmachen.
Fristen für Abgabe der Änderungsanzeige
Änderungen, die in 2022 oder 2023 eingetreten sind, sind bis zum 31.12.2024 anzuzeigen. Im Jahr 2024 eingetretene Änderungen bis zum 31.01.2025. Die Finanzämter können jedoch Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der Frist anfordern.
Hier können Sie den kompletten Text lesen:
https://lfst.rlp.de/nachrichten-1
Für die Grundsteuer sowie die zugrundeliegende Bewertung sind die Eigentumsverhältnisse am 01.01. des jeweiligen Jahres entscheidend. Die Änderung der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück hat Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft bei der Grundsteuer. Der Grundsteuerwert wird den neuen Eigentümern zugerechnet.
Das Finanzamt spricht in diesem Zusammenhang von einer Zurechnungsfortschreibung. Eine solche Fortschreibung des Grundsteuerwerts kommt insbesondere in Betracht, wenn Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wird. In der Folge wird auch der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer gegenüber der Grundsteuermessbetrag festgesetzt, woraufhin die zuständige Kommunalverwaltung die Grundsteuer von den neuen Steuerschuldnern erhebt.
Anders als bei Änderungen, die sich auf den Wert eines Grundstücks auswirken, ist in diesem Fall grundsätzlich keine eigene Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) notwendig. Von Änderungen der Eigentumsverhältnisse erhält das Finanzamt grundsätzlich Kenntnis von den Grundbuchämtern.
In den von Änderungen betroffenen Fällen führen die Finanzämter zurzeit die erforderlichen Anpassungen auf die Folgestichtage ab dem 01.01.2023 durch. Diese Arbeiten sind mit Blick auf die erstmalige Festsetzung der reformierten Grundsteuer durch die Kommunalverwaltungen ab 2025 wichtig und werden von den Finanzämtern nach und nach erledigt.
Hier können Sie den kompletten Text lesen: https://lfst.rlp.de/nachrichten-1