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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 36/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Gemeinde Niederheimbach für das Haushaltsjahr 2025/2026 vom 28.04.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

§ 3 - Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4 - Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt

§ 5 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

§ 6 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:

Kommunale Tourismusförderung

Kommunale Dienstleistungen

Friedhöfe

Für die Überlassung von Reihengrabstätten

Für die Überlassung von Wahlgrabstätten

Für Ausheben und Schließen von Gräbern

Erdbestattungen von Särgen

Urnenbeisetzungen in Erdgrabstätten und der Urnenwand

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens

Sonstige Gebühren

Für Abräumen der Gräber wird der tatsächliche Aufwand berechnet, mindestens jedoch

Wiederkehrender Beitrag

Die Jahresgebühr für Vorhaltung der Einrichtung (Personal, Wasserver- und -entsorgung, Abfallbeseitigung, Strom, Instandhaltung Abschreibungen /

§ 7 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

§ 8 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000,00 Euro überschritten sind.

§ 9 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Niederheimbach, den

Richard-Paul Mézes

Ortsbürgermeister

Haushaltsverfügung:

Diese Satzung wurde am 30.04.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 15.05.2025, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Niederheimbach für die Haushaltsjahre 2025/2026 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:

Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:

• Die Gesamtbeträge der Investitionskredite werden nur in verminderter Form für das Haushaltsjahr 2025 i.H.v. 62.375 € und im Haushaltsjahr 2026 i.H.v. 28.600 € genehmigt. Eine erneute Beschlussfassung (Beitrittsbeschluss) über die entsprechend geänderte Satzung hat am 18.08.2025 stattgefunden.

• Für die folgenden investiven Maßnahmen wurde die Finanzierung über Investitionskredite beanstandet:

o Produkt 2810, Maßnahme 137: Erweiterung des Hauptverteilers

o Produkt 5410, Maßnahme 103: Auf der Höh / Erschließung

o Produkt 5410, Maßnahme 127: Erschließung Neubaugebiete

o Produkt 5550, Maßnahme 135: Forst / Grunderwerb und Veräußerung

o Produkt 5761, Maßnahme 107: Erwerb von Grundstücken (Ausgleichsflächen)

§ Es bestehen keine Bedenken gegen die Ausführung der Maßnahmen, jedoch muss aufgrund der defizitären Haushaltslage der Gemeinde eine andere Finanzierungsmöglichkeit erfolgen.

• Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Jahresüberschuss in 2025 und 2026 ab. In den Folgejahren bis 2028 werden ebenfalls Jahresüberschüsse erwartet.

• Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich in 2025 nicht erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zur Deckung der Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten nicht aus. Auch Im Haushaltsjahr 2026 kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden.

• Die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde Niederheimbach ist in den Haushaltsjahren 2025/2026 nicht gegeben. Erst im Planungsjahr 2028 wird mit einer freien Finanzspitze kalkuliert.

• Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Beanstandung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Haushaltsausgleichs abgesehen wird, weil in der Summe der drei Haushaltsfolgejahre der Haushaltsausgleich gegeben ist.

• Außerdem wird betont, dass alle gebotenen Möglichkeiten zur Rückzahlung der Verschuldung zu nutzen sind. Besonders die Verpflichtungen zur Rückführung der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse gemäß Tilgungsplan sind zu beachten.

• Es wird um baldmögliche Vorlage der noch ausstehenden Bilanzen gebeten.

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025/2026 der Ortsgemeinde Niederheimbach liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 04.09.2025 bis einschließlich Freitag, dem 12.09.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Niederheimbach, den 18.08.2025
(Richard-P6

[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.