Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
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| 2025 | 2026 | ||
| 1. | im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.057.254,00 | Euro | 2.062.957,00 | Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.976.574,00 | Euro | 1.997.282,00 | Euro |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf | 80.680,00 | Euro | 65.675,00 | Euro |
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| 2. | im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 76.951,00 | Euro | 80.397,00 | Euro |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 14.000,00 | Euro | 0,00 | Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 98.375,00 | Euro | 45.600,00 | Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ./. 84.375,00 | Euro | ./.45.600,00 | Euro |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 7.424,00 | Euro | ./. 34.797,00 | Euro |
§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 | ||
| zinslose Kredite auf | 0,00 | Euro | 0,00 | Euro |
| verzinste Kredite auf | 62.375,00 | Euro | 28.600,00 | Euro |
| zusammen auf | 62.375,00 | Euro | 28.600,00 | Euro |
§ 3 - Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
| für das Jahr 2025 | 0,00 Euro. |
| für das Jahr 2026 | 0,00 Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.
§ 4 - Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt
| für das Jahr 2025 | 664.000,00 Euro. |
| für das Jahr 2026 | 753.000,00 Euro |
§ 5 - Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| 2025 | 2026 | ||
| 1. | Grundsteuer |
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| - für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) | 550 | v.H. | 550 | v.H. |
| - für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B) | 465 | v.H. | 465 | v.H. |
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| 2. | der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag | 400 | v.H. | 400 | v.H. |
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| 3. | Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden | ||||
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| - für den ersten Hund | 90,00 | Euro | 90,00 | Euro |
| - für den zweiten Hund | 180,00 | Euro | 180,00 | Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 260,00 | Euro | 260,00 | Euro |
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| - für den ersten gefährlichen Hund | 560,00 | Euro | 560,00 | Euro |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 1.120,00 | Euro | 1.120,00 | Euro |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.600,00 | Euro | 1.600,00 | Euro |
§ 6 - Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:
Kommunale Tourismusförderung
| 2025 | 2026 | ||
| - Fremdenverkehrsbeiträge A | 4,00 | v. H. | 4,00 | v. H. |
| - Fremdenverkehrsbeiträge / Privatzimmervermieter / pro Bett | 6,00 | Euro | 6,00 | Euro |
Kommunale Dienstleistungen
| 2025 | 2026 | ||
| - Personaleinsatz / Stundensatz | 50,00 | Euro | 50,00 | Euro |
| - Fahrzeuge mit Fahrer / Stundensatz | 100,00 | Euro | 100,00 | Euro |
Friedhöfe
Für die Überlassung von Reihengrabstätten
| 2025 | 2026 | ||
| - Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 300,00 | Euro | 300,00 | Euro |
| - Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr | 650,00 | Euro | 650,00 | Euro |
| - Überlassung einer Urnengrabstätte / Urnenwand | 500,00 | Euro | 500,00 | Euro |
| - Überlassung einer Urnengrabstätte / Erdgrab | 500,00 | Euro | 500,00 | Euro |
| - Überlassung einer Rasengrabstätte | 820,00 | Euro | 820,00 | Euro |
| - Überlassung von Gemischten Grabstellen | 820,00 | Euro | 820,00 | Euro |
Für die Überlassung von Wahlgrabstätten
| 2025 | 2026 | ||
| - Einzelwahlgrabstätte | 820,00 | Euro | 820,00 | Euro |
| - Doppel- oder Tiefwahlgrabstätte | 1.640,00 | Euro | 1.640,00 | Euro |
| - Doppelrasengrabstätte | 3.280,00 | Euro | 3.280,00 | Euro |
| - Urnenwahlgrabstätte / Urnenwand | 1.000,00 | Euro | 1.000,00 | Euro |
| - Urnenwahlgrabstätte / Erdgrab | 1.000,00 | Euro | 1.000,00 | Euro |
Für Ausheben und Schließen von Gräbern
Erdbestattungen von Särgen
| 2025 | 2026 | ||
| - Gräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 200,00 | Euro | 200,00 | Euro |
| - Gräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr | 590,00 | Euro | 590,00 | Euro |
Urnenbeisetzungen in Erdgrabstätten und der Urnenwand
| 2025 | 2026 | ||
| - Ausheben und Schließen von Urnengräbern | 140,00 | Euro | 140,00 | Euro |
| - Herrichtung von Urnennischen in der Urnenwand | 140,00 | Euro | 140,00 | Euro |
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens
Sonstige Gebühren
| 2025 | 2026 | ||
| - Aufbahrung einer Leiche in der Leichenhalle bis zu 7 Tagen | 60,00 | Euro | 60,00 | Euro |
| - Abdeckplatte für die Urnen | 150,00 | Euro | 150,00 | Euro |
| - Einmalige Gebühr für die Pflege einer Rasengrabstätte | 820,00 | Euro | 820,00 | Euro |
| - Einmalige Gebühr für die Pflege einer Urnenrasengrabstätte | 410,00 | Euro | 410,00 | Euro |
Für Abräumen der Gräber wird der tatsächliche Aufwand berechnet, mindestens jedoch
| 2025 | 2026 | ||
| - Einzel- oder Rasengräber | 150,00 | Euro | 150,00 | Euro |
| - Doppelgrabstätten | 300,00 | Euro | 300,00 | Euro |
Wiederkehrender Beitrag
Die Jahresgebühr für Vorhaltung der Einrichtung (Personal, Wasserver- und -entsorgung, Abfallbeseitigung, Strom, Instandhaltung Abschreibungen /
| 2025 | 2026 | ||
| - pro Einzelgrabstätte | 20,00 | Euro | 20,00 | Euro |
| - pro Doppelgrabstätte | 40,00 | Euro | 40,00 | Euro |
§ 7 - Eigenkapital
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
| zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres (2023) - voraussichtlich[1] | 3.300.828,69 | Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsvorjahres (2024) - voraussichtlich | 3.329.493,69 | Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres (2025) - voraussichtlich | 3.410.173,69 | Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres (2026) - voraussichtlich | 3.475.848,69 | Euro |
§ 8 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000,00 Euro überschritten sind.
§ 9 - Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Niederheimbach, den
Richard-Paul Mézes
Ortsbürgermeister
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 30.04.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 15.05.2025, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Niederheimbach für die Haushaltsjahre 2025/2026 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:
Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:
• Die Gesamtbeträge der Investitionskredite werden nur in verminderter Form für das Haushaltsjahr 2025 i.H.v. 62.375 € und im Haushaltsjahr 2026 i.H.v. 28.600 € genehmigt. Eine erneute Beschlussfassung (Beitrittsbeschluss) über die entsprechend geänderte Satzung hat am 18.08.2025 stattgefunden.
• Für die folgenden investiven Maßnahmen wurde die Finanzierung über Investitionskredite beanstandet:
o Produkt 2810, Maßnahme 137: Erweiterung des Hauptverteilers
o Produkt 5410, Maßnahme 103: Auf der Höh / Erschließung
o Produkt 5410, Maßnahme 127: Erschließung Neubaugebiete
o Produkt 5550, Maßnahme 135: Forst / Grunderwerb und Veräußerung
o Produkt 5761, Maßnahme 107: Erwerb von Grundstücken (Ausgleichsflächen)
§ Es bestehen keine Bedenken gegen die Ausführung der Maßnahmen, jedoch muss aufgrund der defizitären Haushaltslage der Gemeinde eine andere Finanzierungsmöglichkeit erfolgen.
• Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Jahresüberschuss in 2025 und 2026 ab. In den Folgejahren bis 2028 werden ebenfalls Jahresüberschüsse erwartet.
• Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich in 2025 nicht erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zur Deckung der Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten nicht aus. Auch Im Haushaltsjahr 2026 kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden.
• Die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde Niederheimbach ist in den Haushaltsjahren 2025/2026 nicht gegeben. Erst im Planungsjahr 2028 wird mit einer freien Finanzspitze kalkuliert.
• Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Beanstandung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Haushaltsausgleichs abgesehen wird, weil in der Summe der drei Haushaltsfolgejahre der Haushaltsausgleich gegeben ist.
• Außerdem wird betont, dass alle gebotenen Möglichkeiten zur Rückzahlung der Verschuldung zu nutzen sind. Besonders die Verpflichtungen zur Rückführung der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse gemäß Tilgungsplan sind zu beachten.
• Es wird um baldmögliche Vorlage der noch ausstehenden Bilanzen gebeten.
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025/2026 der Ortsgemeinde Niederheimbach liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 04.09.2025 bis einschließlich Freitag, dem 12.09.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.