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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 37/2024
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Auskunfstsperre

Die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, als örtliche Meldebehörde, weist gemäß den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) darauf hin, dass Anträge auf Einrichtung von Übermittlungs- oder Auskunftssperren in folgenden Fällen beantragt werden können:

Auskunftssperre:

Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Interessen

Eine Auskunft aus den Melderegister darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Einrichtung dieser Auskunftssperre ist besonders zu begründen und mit entsprechenden Unterlagen, wie z.B. polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Nachweise, zu belegen.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

Übermittlungssperren:

Widerspruch gegen die Übermittlung aus Anlass von Altersjubiläen an Presse oder Rundfunk sowie Mandatsträger

Altersjubiläen in Sinne des BMG sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.

Einer Weitergabe der Daten des Jubiläums kann ohne Angabe von Gründen widersprochen werden.

Widerspruch gegen die Übermittlung aus Anlass von Ehejubiläen an Presse oder Rundfunk sowie Mandatsträger

Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Einer Weitergabe der Daten des Jubiläums kann ohne Angabe von Gründen widersprochen werden.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Auskünfte über Name und Anschrift dürfen nur für Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Dieser Personenkreis hat das Recht einer Übermittlung der Daten zu widersprechen.

Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern deren Familienangehörige

Familienangehörige in Sinne des Bundesmeldegesetzes sind Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts erhoben werden, sind davon ausgenommen.

Eine Begründung für die Übermittlungssperre ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmt ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die übermittelten Daten sind spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.

Einer Übermittlung der Daten kann von der betroffenen Person widersprochen werden.

Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in der Bundeswehr an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden, erfolgt eine Datenübermittlung an das Personalmanagement der Bundeswehr. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres findet keine Datenübermittlung mehr statt.

Bei einem Widerspruch, der ohne Begründung einzureichen ist, werden keine Daten übermittelt.

Weitere Informationen über die genannten Auskunfts- und Übermittlungssperren sowie deren Beantragung erteilen die Mitarbeiter/innen vom Bürgerbüro der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe; Tel. 06721/304-208, -209, -210.

Bingen am Rhein, den 02.09.2024
Benedikt Seemann
Bürgermeister