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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 38/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Stadt Bacharach

1. Satzung vom 14.08.2025 zur Änderung der Satzung vom 19.02.2014

über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

der Stadt Bacharach

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bacharach hat in seiner Sitzung am 14.08.2025 den Erlass der vorbezeichneten Satzung beschlossen. Die Satzung wird hiermit in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht:

1. Satzung

vom 14.08.2025

zur Änderung der Satzung vom 19.02.2014

über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

der Stadt Bacharach

Auf Grund von § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 24 der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat der Stadt Bacharach in der Sitzung am 14.08.2025 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 6

Eckgrundstücksvergünstigung

(1) Bei Grundstücken, die von zwei oder mehr gleichartigen und vollständig in der Baulast der Gemeinde/Stadt stehenden Erschließungsanlagen i.S. des § 2 Abs. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für jede Erschließungsanlage nur mit der Hälfte anzusetzen.

Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt am 14.08.2025 in Kraft.

55422 Bacharach den 14.08.2025
Stadt Bacharach
Dieter Kemmer
Stadtbürgermeister

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss anstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Stadt Bacharach
Dieter Kemmer
Stadtbürgermeister