Der Gemeinderat von Breitscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) sowie den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den jeweils geltenden Fassungen folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Abschnitt 4 Grabstätten
§ 15 Urnengrabstätten wird erweitert um:
e) in Urnenwahlgrabstätten im Rasenfeld bis zu 2 Aschen
§ 16 Rasenfelder
Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:
1. Das Rasenfeld bietet die Anlage von Reihengrabstätten gemäß § 13 der Satzung sowie von Wahlgrabstätten gemäß § 14 und § 15 der Satzung.
Artikel 2
Abschnitt 6 Grabmale
§ 18 Gestaltung der Grabmale
Absatz 3, Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:
a) Es dürfen nur Natursteine in den Farben dunkelgrau, anthrazit oder schwarz verwendet werden.
Absatz 3, Buchstabe c) wird wie folgt neu gefasst:
c) Die Maße müssen betragen: Breite 40 cm, Tiefe 40 cm, Stäre 8 cm.
Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die
Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.