Der Gemeinderat von Breitscheid hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in den derzeit geltenden Fassungen folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1:
§ 1 der Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofs und seiner Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben; diese werden gemäß § 95 Abs. 2 GemO jeweils in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Breitscheid festgelegt. In Ausnahme zur dieser Regelung werden die als Anlage zu dieser Änderungssatzung aufgeführten Benutzungsgebühren für das Haushaltsjahr 2023 festgesetzt. Ab dem Haushaltsjahr 2024 erfolgt die Festsetzung aller Benutzungsgebührensätze wieder gemäß § 95 Abs. 2 GemO in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Breitscheid.
Artikel 2:
Diese Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur 3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung:
Die nachfolgenden Festlegungen in der derzeit geltenden Haushaltssatzung werden wie folgt ergänzt:
Rasengrabstätten:
Kosten für die Pflege von Urnen-Rasengrabstätten — 300 Euro
Kosten für die Pflege von Sarg-Rasengrabstätten — 600 Euro
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.