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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 4/2023
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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3. Satzung vom 12.01.2023zur Änderung der Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Oberheimbachvom 11.7.2005

Der Ortsgemeinderat von Oberheimbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung vom Rheinland-Pfalz (Gem0) sowie den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs.1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1:

§ 16 Rasenfelder

§ 16 Abs. 6 Buchstabe c) wird wie folgt gefasst:

Die Maximalmaße für Erdbestattungen betragen: Breite 60 cm, Tiefe 40 cm, Mindeststärke 5 cm, Maximalstärke 10 cm

Als neuer Buchstabe d) wird eingefügt:

Die Maximalmaße für Urnenbestattungen betragen: Breite 40 cm, Tiefe 30 cm, Mindeststärke: 5 cm, Maximalstärke 10 cm.

Artikel 2:

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 21 Abs. 1 Buchstabe c) wird wie folgt gefasst:

Die Maximalmaße für Erdbestattungen betragen: Breite 60 cm, Tiefe 40 cm, Mindeststärke 5 cm, Maximalstärke 10 cm

Als neuer Buchstabe d) wird eingefügt:

Die Maximalmaße für Urnenbestattungen betragen: Breite 40 cm, Tiefe 30 cm, Mindeststärke: 5 cm, Maximalstärke 10 cm.

Artikel 3:

Diese Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Oberheimbach, 12.01.2023
Ortsgemeinde Oberheimbach
Karl-Heinz Leinberger
Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

3. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Oberheimbach, 12.01.2023
Ortsgemeinde Oberheimbach
Karl-Heinz Leinberger
Ortsbürgermeister