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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 4/2023
Sonstige Mitteilungen
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Finanzamt Bingen-Alzey

Steuerliche Erleichterung für Solarstrom

Um den Ausbau erneuerbarer Energien auch durch Abbau bürokratischer Hürden zu fördern, sind für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) erhebliche Erleichterungen bei der Einkommen- und der Umsatzsteuer vorgesehen.

Einnahmen rückwirkend einkommensteuerfrei

Der Betrieb von bestimmten PV-Anlagen ist einkommensteuerfrei. Das gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022, wirkt sich also bereits entlastend in der Einkommensteuererklärung 2022 aus.

Steuerbefreit sind konkret die Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. auf Garagen, Carports) mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak). In sonstigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Immobilien) fallen PV-Anlagen bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit unter diese Steuerbefreiung. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt eine Gesamthöchstgrenze von 100 kW (peak). Entscheidend sind jeweils die Angaben im sog. Marktstammdatenregister.

Lieferung und Montage künftig ohne Umsatzsteuer

Für die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gilt ab dem 1. Januar 2023 ein Nullsteuersatz für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen oder Teilen davon, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden errichtet werden. D.h., die Umsatzsteuer wird in der Rechnung von vornherein mit 0 % (bislang 19%) angesetzt. Damit entfällt künftig die Notwendigkeit, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, um eine Vergütung dieses Steueraufschlags zu erhalten.

Begünstigt bei der Umsatzsteuer sind - anders als bei der Einkommensteuer - auch Anlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), z.B. auf größeren Mietshäusern.

Ausführliche Informationen zu den Regelungen unter:

https://www.lfst-rlp.de/service/presse/aktuelles