Wirtschaftsplan
der Verbandsgemeindewerke Rhein-Nahe
für das Wirtschaftsjahr 2026 vom 17.12.2025
(Anlage zum Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe)
Der Verbandsgemeinderat Rhein-Nahe hat auf Grund von § 15 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung in der derzeit geltenden Fassung folgenden Wirtschaftsplan beschlossen:
Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt
| 1. im Erfolgsplan | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.833.358,18 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.697.055,18 Euro |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | 136.303,00 Euro |
| 2. im Vermögensplan | |
| den Gesamtbetrag der Einnahmen auf | 4.138.594,00 Euro |
| den Gesamtbetrag der Ausgaben auf | 4.138.594,00 Euro |
| der Saldo der Einnahmen und Ausgaben auf | 0,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0,00 Euro |
| zusammen auf | 0,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
— 0,00 Euro
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
— 2.200.000,00 Euro
| 1. | Wiederkehrende Beiträge für die Einleitung von Schmutzwasser in Höhe von 21,6 v.H. der auf den Kostenträger Schmutzwasser entfallenden entgeltfähigen Kosten nach § 12 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung | 0,09 | EUR/qm |
| 2. | Benutzungsgebühren nach der gewichteten Schmutzwassermenge in Höhe von 78,4 v.H. der auf den Kostenträger Schmutzwasser entfallenden entgeltfähigen Kosten nach § 12 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung | 2,58 | EUR/m³ |
| 3. | Sondergebühr für Weinbau und Weinhandel je 500 qm Rebfläche bzw. je 500 l zugekauften Weines oder Most | 4,60 | EUR/Einheit |
| 4. | Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben nach der abgefahrenen Menge | 22,87 | EUR/m³ |
| 5. | Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen nach der abgefahrenen Menge | 69,10 | EUR/m³ |
| 6. | Wiederkehrende Beiträge für die Einleitung von Niederschlagswasser | 0,63 | EUR/qm |
| 7. | Entgelte für die Straßenoberflächenentwässerung der Stadt Bacharach und der Ortsgemeinden | 0,60 | EUR/qm |
| 8. | Pauschalbetrag als Aufwendungsersatz für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum | 4.618,00 | EUR |
| 9. | Pauschale Einmalbeiträge im Rahmen der räumlichen Erweiterung für Schmutzwasser |
| EUR/qm *) |
| 10. | Pauschale Einmalbeiträge im Rahmen der räumlichen Erweiterung für Oberflächenwasser |
| EUR/qm *) |
*) = Bedingt durch Änderungen der zugrundeliegenden Gebühren- und Beitragssatzung erfolgt in künftigen Jahren eine Neukalkulation der Abgaben. Die Festsetzung erfolgt mit dem endgültigen W-Plan.
Haushaltsverfügung:
Der Wirtschaftsplan wurde am 18.12.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 05.01.2026, Az.: 51 c-11821-10, den Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Rhein-Nahe, Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung, der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe für das Wirtschaftsjahr 2026 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO genehmigt.
Öffentliche Auslage:
Der Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Rhein-Nahe, Betriebszweig Abwasserbeseitigung, der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe für das Wirtschaftsjahr 2026 liegt zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 22.01.2026 bis einschließlich Montag, den 02.02.2026 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 2. Stock, Zimmer 207 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.