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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 4/2026
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung

der Gemeinde Waldalgesheim

für das Haushaltsjahr 2026/2027 vom 16.01.2025

Der Ortsgemeinderat Waldalgesheim hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2026

2027

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

9.132.428 Euro

8.891.014 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

8.911.034 Euro

8.859.404 Euro

der Jahresfehlbetrag/-überschuss

221.394 Euro

31.610 Euro

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

246.464 Euro

410.758 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

570.000 Euro

335.000 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.125.000 Euro

1.540.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

./. 555.000 Euro

./. 1.205.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

308.536 Euro

794.242 Euro

§ 2 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2026

2027

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

0,00 Euro

0,00 Euro

zusammen auf

0,00 Euro

0,00 Euro

§ 3 - Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt

für das Jahr 2026  —  0,00 Euro.

für das Jahr 2027  —  0,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

2026

2027

0,00 Euro

0,00 Euro

§ 4 - Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt

für das Jahr 2026  —  392.900 Euro

für das Jahr 2027  —  785.900 Euro

§ 5 - Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2026

2027

1.

Grundsteuer

- für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft(Grundsteuer A)

350 v.H.

350 v.H.

- für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude(Grundsteuer B)

465 v.H.

465 v.H.

2.

der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

400 v.H.

400 v.H.

3.

Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

- für den ersten Hund

80,00 Euro

80,00 Euro

- für den zweiten Hund

120,00 Euro

120,00 Euro

- für jeden weiteren Hund

160,00 Euro

160,00 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund

560,00 Euro

560,00 Euro

- für den zweiten gefährlichen Hund

840,00 Euro

840,00 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.120,00 Euro

1.120,00 Euro

§ 6 - Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden neu festgesetzt:

Friedhöfe (ohne RuheForst)

2026

2027

Für die Überlassung von Reihengrabstätten

- Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

50,00 Euro

50,00 Euro

- Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr

200,00 Euro

200,00 Euro

- Überlassung einer Urnengrabstätte

200,00 Euro

200,00 Euro

- Überlassung einer Rasengrabstätte

200,00 Euro

200,00 Euro

- Überlassung einer Doppelrasengrabstätte

400,00 Euro

400,00 Euro

- Überlassung einer Anonymengrabstätte

150,00 Euro

150,00 Euro

- Überlassung einer gemischten Grabstätte

350,00 Euro

350,00 Euro

Für die Überlassung von Wahlgrabstätten

- Einzelwahlgrabstätte

350,00 Euro

350,00 Euro

- Doppel- oder Tiefwahlgrabstätte

630,00 Euro

630,00 Euro

- Weitere Wahlgrabstätte

350,00 Euro

350,00 Euro

- Urnenwahlgrabstätte / Einzelnische

300,00 Euro

300,00 Euro

- Urnenwahlgrabstätte / Doppelnische

570,00 Euro

570,00 Euro

- Urnenwahlgrabstätte / Einzelnische bei Doppelbelegung

420,00 Euro

420,00 Euro

- Urnenerdgrabstätte, Einzel

170,00 Euro

170,00 Euro

- Urnenerdgrabstätte, Doppel

200,00 Euro

200,00 Euro

Für Ausheben und Schließen von Gräbern

- Erdbestattungen von Särgen

- Gräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

100,00 Euro

100,00 Euro

- Gräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr

630,00 Euro

630,00 Euro

- Urnenbeisetzungen in Erdgrabstätten und der Urnenwand

- Ausheben und Schließen von Urnengräbern

200,00 Euro

200,00 Euro

- Herrichtung von Urnennischen in der Urnenwand

150,00 Euro

150,00 Euro

- Ausgraben, Abräumen und Umbetten von Leichen und Aschen

Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Abräumkosten werden im Voraus bezahlt.

- Einzelgrabstätte

200,00 Euro

200,00 Euro

- Doppelgrabstätte

250,00 Euro

250,00 Euro

Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren

- Aufbahrung einer Leiche in der Leichenhalle bis zu 4 Tagen

200,00 Euro

200,00 Euro

- für jeden weiteren Tag

20,00 Euro

20,00 Euro

- Reinigung

nach Aufwand

nach Aufwand

- Benutzung der Friedhofshalle ohne Aufbahrung einer Leiche

60,00 Euro

60,00 Euro

- Pflege einer Rasengrabstätte (Einmalige Gebühr)

500,00 Euro

500,00 Euro

- Pflege einer Doppelrasengrabstätte

1.000,00 Euro

1.000,00 Euro

- Pflege eines Anonymgrabes (Einmalige Gebühr)

500,00 Euro

Die Gebühren des RuheForstes werden in der Entgeltsatzung der Ortsgemeinde Waldalgesheim für den „RuheForst Rheinhessen-Nahe in Waldalgesheim“ festgesetzt.

§ 7 - Eigenkapital

Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:

zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres (2024)

- voraussichtlich[1]  —  27.094.591,22 Euro

zum 31.12. des Haushaltsvorjahres (2025)

- voraussichtlich  —  27.316.301,22 Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres (2026)

- voraussichtlich  —  27.537.695,22 Euro

zum 31.12. des Haushaltsjahres (2027)

- voraussichtlich  —  27.569.305,22 Euro

§ 8 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall

20.000,00 Euro

überschritten sind.

§ 9 - Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von

100.000,00 Euro

sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Waldalgesheim, den 16.12.2025
(Helmut Schmitt)
Bürgermeister

Haushaltsverfügung

Die vom Ortsgemeinderat am 16.12.2025 beschlossene Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan für die Jahre 2026 und 2027 wurde gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vorgelegt.

Mit Bescheid vom 15.01.2026 hat die Aufsichtsbehörde die Genehmigung erteilt.

Zusammenfassend ergeben sich aus der Haushaltsgenehmigung folgende wesentliche Punkte:

1. Genehmigung der Verbindlichkeiten:

Die Festsetzung des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse wurde für das Haushaltsjahr 2026 auf 392.900 € und für das Haushaltsjahr 2027 auf 785.900 € gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 und § 105 Abs. 3 GemO genehmigt.

2. Ergebnishaushalt

Der Haushaltsausgleich gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO konnte für beide Jahre erreicht werden:

  • 2026: Der Ergebnishaushalt schließt mit einem voraussichtlichen Jahresüberschuss in Höhe von 221.394 € ab.
  • 2027: Für dieses Haushaltsjahr wird mit einem Jahresüberschuss von 31.610 € gerechnet.
  • In den Haushaltsfolgejahren bis 2029 werden in der Planung ebenfalls weitere Jahresüberschüsse erwartet.

3. Finanzhaushalt

Auch im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO für die Jahre 2026 und 2027 erreicht werden:

  • Deckung der Tilgungen: Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen beträgt 246.464 € (in 2026) bzw. 410.758 € (in 2027). Diese Mittel reichen jeweils aus, um die Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten (15.385 € bzw. 15.528 €) vollständig zu decken.
  • Finanzmittelfehlbetrag: Es errechnet sich ein Finanzmittelfehlbetrag von 308.536 € (2026) und 794.242 € (2027). Der Ausgleich erfolgt durch die Inanspruchnahme liquider Mittel, deren Stand zum Ende des Jahres 2025 voraussichtlich 2.220.789 € beträgt.

4. Dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit

Die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde Waldalgesheim ist in beiden Haushaltsjahren gegeben. Es wird mit einer freien Finanzspitze in folgender Höhe kalkuliert:

  • 231.079 € im Jahr 2026.
  • 395.230 € im Jahr 2027.
  • Auch für die Folgejahre bis 2029 wird jeweils mit einer freien Finanzspitze gerechnet.

5. Investitionstätigkeit

Der Haushalt sieht Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen in Höhe von 1.125.000 € für 2026 und 1.540.000 € für 2027 vor. Schwerpunkte sind hierbei die Planungen eines neuen Bauhofs, die Neugestaltung der Ortsmitte Waldalgesheim, Dorferneuerungsmaßnahmen in Genheim, verschiedene Straßenbaumaßnahmen, eine Multifunktionssportanlage, die Erschließung von Gewerbe- und Neubaugebieten sowie der Bau barrierefreier Bushaltestellen.

Gegen die weiteren Festsetzungen der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans wurden seitens der Kommunalaufsicht keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben.

Öffentliche Auslage:

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2026/2027 der Ortsgemeinde Waldalgesheim liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 22.01.2026 bis einschließlich Freitag, dem 30.01.2026 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Waldalgesheim, den 15.01.2026
(Helmut Schmitt)
Ortsbürgermeister

[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.