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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 40/2024
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Förderrichtlinie

EInstallation von Balkon-Photovoltaik-Anlage in der Ortsgemeinde Waldalgesheim

1. Anlass und Ziel

Der Ausbau erneuerbarer Energien wie beispielsweise durch PV-Anlagen ist von großer Bedeutung für die Bevölkerung der Ortsgemeinde Waldalgesheim. Daher fördert die Ortsgemeinde Waldalgesheim ab Juli 2024 den Ausbau von Balkonkraftwerken (Stecker-Solargeräten) in ihrem Ortsgebiet. Die Mittelbereitstellung ermöglicht das Kommunale Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI) des Landes Rheinland-Pfalz. Auf diese Weise kann ein lokaler Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Insbesondere Mieter, die keine Möglichkeit zur Installation einer Dach-Photovoltaikanlage haben, können von dieser Förderung profitieren. Durch die Möglichkeit, die Anlage selbst zu montieren, kann die Umsetzung schnell und einfach erfolgen.

2. Gegenstand und Umfang der Förderung

Gefördert wird die Installation von neuen steckbaren Stromerzeugungsgeräten (sogenannte Balkonkraftwerke oder Stecker-Solargeräte) im Ortsgebiet der Waldalgesheim/Genheim. Pro Haushalt wird maximal eine Anlage mit 100€ gefördert. Der Förderzeitraum beginnt am 01.07.2024 und endet am 30.06.2026 oder wenn die Mittel des zur Verfügung stehenden Fördertopfs ausgeschöpft wurden.

Wir empfehlen die Verwendung von Anlagen, die über einen DGS-Sicherheitsstandard verfügen (Marktübersicht zu unter www.pvplug.de/marktuebersicht).

3. Förderberechtigte

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, sofern sie Eigentümer von selbstgenutzten Gebäuden oder Mieter in Mietsgebäuden im Ortsgebiet der Ortsgemeinde Waldalgesheim/Genheim sind und die Anlage damit im Ortsgebiet installiert wird. Gebäude mit gewerblicher Nutzung sind von einer Förderung ausgeschlossen.

4. Fördervoraussetzungen

(1) Die Bezuschussung gilt für die Neuanschaffung einer Balkon-PV-Anlage mit einer maximalen Einspeiseleistung gemäß der gesetzlichen Regelung.

(2) Gefördert werden nur Anlagen, welche ab dem 01.07.2024 gekauft werden. Bereits begonnene oder abgeschlossene Maßnahmen können nicht rückwirkend gefördert werden.

(3) Die Förderung ist auf einen Antrag pro Haushalt und Antragsteller begrenzt. Klarstellend bedeutet dies für vermietete Mehrfamilienhäuser, dass jeder Mieter für seine Wohnung einen Antrag stellen kann, jedoch nicht der Eigentümer des Mehrfamilienhauses für alle Mietenden.

(4) Die Anlage muss den gesetzlichen und normativen Anforderungen (u.a. DIN VDE V 0100-551-1 und VDE-AR-N-4105-2018-11) entsprechen. Der Betreiber der Anlage stellt selbstständig sicher, dass die Vorgaben eingehalten werden.

(5) Für Mieter einer Wohneinheit ist eine Erlaubnis bzw. Genehmigung des Eigentümers notwendig und muss vor Antragstellung vom Mieter eingeholt werden.

(6) Für die Anschaffung der Anlage dürfen keine weiteren Förderprogramme in Anspruch genommen werden. Eine Mehrfachförderung ist ausgeschlossen.

5. Antragsverfahren

Die Förderung erfolgt in einem einstufigen Verfahren. Hierbei ist die Rechnung für ein nach dem 01.07.2024 gekaufte PV-Anlage einzureichen. Eine Förder-Reservierung für noch nicht gekaufte Anlagen ist nicht möglich.

(1) Der Förderantrag ist per E-Mail an verwaltung @waldalgesheim.de zu senden.

(2) Dem Antragsformular sind folgende Dokumente beizufügen:

o Personalausweis des Antragstellers oder dessen Vertreters (Kopie)

o Kopie der Rechnung über das angeschaffte Balkonkraftwerk

o Aussagekräftiges Foto des montierten Balkonkraftwerks

o Ggf. denkmalschutzrechtliche Genehmigung

6. Bewilligungsverfahren

Die Ortsgemeinde Waldalgesheim prüft die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und Förderfähigkeit.

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und ausreichend Haushaltsmittel verfügbar, wird dem Antragsteller ein Zuwendungsbescheid zugesandt und die Fördersumme auf das angegebene Bankkonto überwiesen. Die Ortsgemeine Waldalgesheim behält sich das Recht vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern und die Verwendung vor Ort zu besichtigen bzw. durch beauftragte Dritte überprüfen zu lassen.

7. Pflichten des Antragstellenden

(1) Haus- und Wohnungseigentümer müssen ihren Mietern bei Antragsstellung über die beabsichtigten Maßnahmen und etwaige Mieterhöhungen hinweisen.

(2) Nach der Installation ist eine Anmeldung der Anlage im Marktstammregister der Bundesnetzagentur sowie beim lokalen Stromnetzbetreiber erforderlich.

8. Haftungsausschluss

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Über den Antrag wird durch Bescheid per Brief entschieden. Mit der Förderung übernimmt die Ortsgemeinde Waldalgesheim keine Verantwortung für die technische und bauliche Richtigkeit der Anlage oder für Schäden durch deren Betrieb. Dies liegt in der Verantwortung des Anlagenbetreibers.

9. Haltedauer und Rückforderung der Zuwendung

Wird die Förderung bewilligt, sind Fördermittempfänger verpflichtet, die Anlage mindestens fünf Jahre zu betreiben. Beginn der Haltedauer ist das Rechnungsdatum. Sollte die Anlage im Zeitraum der Haltedauer zurückgenommen, demontiert, stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet werden, muss dies unverzüglich der Ortsgemeinde Waldalgesheim mitgeteilt werden. Diese behält sich vor, den Förderbetrag anteilig zurückzuverlangen. Weiter behält sie sich vor, Zuschüsse zurückzufordern, wenn die Umsetzung nicht dem Zuwendungszweck entsprechend erfolgte.

10. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Kontakt:

Ortsgemeinde Waldalgesheim Ortsbürgermeister

Kreuzstraße 2

55425 Waldalgesheim

Tel. 06721 32808

E-Mail: verwaltung@waldalgesheim.de

Waldalgesheim, im September 2024 gez. Helmut Schmitt Ortsbürgermeister