Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| gegenüber bisher in Euro | verändert um Euro | Nunmehr festgesetzt auf Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.609.510,00 | 130.148,00 | 4.739.658,00 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 4.593.831,00 | 198.151,00 | 4.791.982,00 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 15.679,00 | ./. 68.003,00 | ./. 52.324,00 |
| 2. im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 267.722,00 | 100.611,00 | 368.333,00 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 437.010,00 | 118.800,00 | 555.810,00 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.139.500,00 | 264.250,00 | 1.403.750,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ./. 702.490,00 | ./. 145.450,00 | ./. 847.940,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 434.768,00 | 44.839,00 | 479.607,00 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt auf
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| von bisher | auf |
| zinslose Kredite | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite | 680.011,00 Euro | 718.150,00 Euro |
| zusammen | 680.011,00 Euro | 718.150,00 Euro |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von bisher 3.400.000 Euro festgesetzt auf 3.395.000 Euro.
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres
- voraussichtlich [1] — 9.924.522,32 Euro
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres
- voraussichtlich — 10.051.155,32 Euro
zum 31.12. des Haushaltsjahres
-voraussichtlich — 9.998.831,32 Euro
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 03.09.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 18.09.2025, Az.: 51 c-11821-10, die Nachtragshaushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Weiler für das Haushaltsjahr 2025 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:
Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:
• Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Jahresfehlbetrag von 52.324 € statt vormals mit einem Jahresüberschuss von 15.679 € ab
• Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zur Deckung der Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten und des Mindest-Rückführungsbetrags aus.
• Für das Planjahr besteht eine freie Finanzspitze. Für die Folgejahre wird jedoch mit einer negativen freien Finanzspitze kalkuliert. Die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit ist somit in den Haushaltsfolgejahren nicht gegeben.
• Die Aufsichtsbehörde sieht von einer Beanstandung gegen die Verletzung des Haushaltsausgleichs ab, da die Jahresergebnisse in den Jahren 2020 bis 2025 zur Deckung des Jahresfehlbetrags ausreichen
• Es wird darauf hingewiesen, dass die Pflicht zum Haushaltsausgleich zentrale Bedeutung hat und die Ausführungen zur Haushaltsverfügung vom 11.02.2025 für die Haushaltsplanung 2026 zu berücksichtigen sind.
• Der Nachtragshaushalt wird auf Grund erheblichen Abweichungen bei den geplanten Ansätzen der Heizungs- und Stromkosten erforderlich, sowie einem geplanten Grundstücks Rückkauf im Gewerbegebiet Duhlwiesen.
Öffentliche Auslage:
Die Nachtragshaushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2025 der Ortsgemeinde Weiler liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 02.10.2025 bis einschließlich Freitag, dem 10.10.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.