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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 40/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege (Benutzungssatzung Wirtschaftswege)

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für alle auf dem Gemarkungsgebiet der Ortsgemeinde Oberdiebach liegenden Wirtschaftswege.

§ 2 Bestandteile der Wege

Zu den Wegen gehören:

1. der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen,

2. der Luftraum über dem Wegekörper sowie

3. der Bewuchs und das Zubehör.

§ 3 Bereitstellung

Die Gemeinde gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 4 Zweckbestimmung

(1) Die Wege dienen hauptsächlich der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Benutzung als Fuß- und Radweg ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.

(2) Die Benutzung von Wegen zu anderen Zwecken, insbesondere mit motorisierten Fahrzeugen, die nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zugelassen sind, ist nicht erlaubt.

(3) Rechte zur Benutzung der Wege aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Vorübergehende Benutzungsbeschränkung

Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen und bei Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand des Weges, kann die Benutzung der betreffenden Wege vorübergehend ganz oder teilweise durch die Gemeinde auch über die Einschränkungen in § 4 hinaus beschränkt werden. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekannt zu geben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

§ 6 Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege

(1) Es ist unzulässig

1. die Wege zu befahren, wenn dies insbesondere aufgrund eines jahreszeitlich bedingten Zustandes zu erheblichen Beschädigungen führt oder führen kann

2. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege beschädigt werden oder beschädigt werden können

3. beim Einsatz von Geräten und Maschinen, Wege einschließlich ihrer Befestigungen, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder den Randstreifen abzugraben

4. Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen

5. Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger und Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden

6. auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt wird oder beschädigt werden kann sowie die Umwelt belastet werden kann

7. die Entwässerung der Wege zu beeinträchtigen

8. auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen

9. auf den Wegen Holz, Pflanzenreste und Abfälle zu verbrennen.

(2) Verbote und Einschränkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

§ 7 Pflichten der Benutzer

(1) Die Benutzer sollen Schäden an Wegen der Gemeinde unverzüglich mitteilen

(2) Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt auch und insbesondere für die Beseitigung von Hundekot. Die Gemeinde ist im Falle der Nichtbeachtung dieser Bestimmung berechtigt, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Wer einen Weg beschädigt, hat der Gemeinde die ihr für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Die Gemeinde kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens überlassen.

(3) Dünger, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen. § 6 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

§ 8 Pflichten der Angrenzer

Eigentümer und Besitzer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass von den angrenzenden Grundstücken ausgehender Bewuchs die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt werden. Abfall und andere Gegenstände, insbesondere Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu unverzüglich beseitigen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt

2. Benutzungsbeschränkungen nach § 5 nicht beachtet

3. den Verboten des § 6 zuwiderhandelt

4. den Vorschriften der §§ 7 und 8 zuwiderhandelt

5. einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO genannten Höhe geahndet werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Tat nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 10 Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§ 11 Beiträge und Gebühren

Beiträge für den Ausbau und die Unterhaltung der Wege sowie Gebühren für erlaubnispflichtige Benutzungen können aufgrund besonderer Satzungen erhoben werden.

§ 12 Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Gemeinde Oberdiebach vom 25. Februar 1981.

Oberdiebach, den 18. September 2025
Oliver Straßburger, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.