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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 40/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), des § 8 Abs. 3, § 33 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981 (GVBI. 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (GVBl. 747), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), in seiner Sitzung am 10.09.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Grundsatz

Die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Bei Gefahr im Verzuge sind Anforderungen von Hilfeleistungen der Feuerwehr über den Notruf oder an der Feuerwehr direkt zu richten. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe, der Wehrleitung oder dem Wehrführer der jeweiligen Feuerwehr anzufordern. Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2

Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes – LBKG vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBL.747) in der jeweils geltenden Fassung) unentgeltlich.

§ 3

Entgeltliche Leistungen

(1) Die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe kann für die in § 36 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.

(2) Sie erhebt Kostenersatz für die in § 33 LBKG aufgeführten Leistungen.

(3) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

2. die vorübergehende Überlassung von Geräten zum Gebrauch,

3. für die Gestellung einer Brandsicherheits- und Sanitätswachen gemäß § 33 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

(4) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (§36 Abs. 10 LBKG).

(5) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 4

Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenersatzpflichtig im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen.

(2) Gebührenpflichtiger für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 3 dieser Satzung wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z.B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den Pauschalsätzen des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses sowie nach Einsatzdauer und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet.

(2) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

(3) Die Festsetzung des Kostenersatzes bzw. der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte je angefangene 30 Minuten berechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunde, darüber hinaus volle Stunden aufgerundet.

Die Kostenerstattungssätze und die Gebühren setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist zusammen aus:

1. den Stundensätzen für das eingesetzte Personal (Nr. I der Anlage),

2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge (Nr. II der Anlage),

3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte (Nr. II der Anlage),

4. den pauschalen Verrechnungssätzen für die Reinigung, Prüfung und Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit von Geräten und Einsatzgegenständen (Nr. III der Anlage),

(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal. Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen und Leistungen Dritter besondere Kosten (z.B. Reisekosten, Reparaturkosten, Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust, notwendiger Einsatz fremder technischer Geräte oder Fahrzeuge), so sind diese Kosten zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 festgelegten Kostenerstattungssätzen zu erstatten.

(5) Die Kosten für Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, für verbrauchte Messausstattung für verbrauchte oder beschädigte persönliche Schutzausrüstung, für die Entsorgung kontaminiertes Löschwassers und die durch kontaminiertes Löschwasser verursachten Folgeschäden bei Bränden oder anderen Gefahren in Industrie- oder Gewerbegebieten oder in deren Umgebung werden zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 festgelegten Kostenerstattungssätze in tatsächlicher Höhe berechnet.

(6) Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z.B. Filtereinsätze, Alkalipatronen, Trockenlöschpulver, Ölbindemittel, Wasser) werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 %, insbesondere für Lagerhaltung und Verwaltungskosten, berechnet.

(7) Fremdleistungskosten werden dem Kostenpflichtigen in tatsächlicher Höhe berechnet.

§ 6

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung.

(2) Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung und Dienstleistung.

(3) Der Kostenersatz wird gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 LBKG durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.

(4) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7

Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 9

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.06.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe vom 01.01.2021 außer Kraft.

Bingen, 11.09.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Nahe
Benedikt Seemann
Bürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Bingen, 11.09.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Nahe
Benedikt Seemann
Bürgermeister

Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung

für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe

vom 10.09.2025

Verzeichnis der Kostensätze für Leistungen der Feuerwehr

Die nachstehenden angegebenen Beträge beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist, auf eine Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.

I. Personal

1. Je freiwillige/r Feuerwehrangehörige/r 43,50 €/ je Stunde

Die Berechnung der Personalkosten je Einsatzkraft und je Stunde Einsatzdauer erfolgt gemäß § 36 Abs. 8 Nr. 3 auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträgen von Arbeitnehmern (Jahr 2022), zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlags in Höhe von 10 v.H., sowie eines Zuschlags in Höhe von 8 € für die tatsächlich gewährte Aufwandentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG.

2. Je freiwillige/r Feuerwehrangehörige/r für die Brandsicherheitswache 15,00 €/ je Stunde

II. Sachkosten

Die nachstehend angegebenen Beträge beziehen sich – soweit nichts anderes angegeben ist – auf eine Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.

1. Löschfahrzeuge

1.1. Tanklöschfahrzeug, TLF 3000, 308,00 €

1.2. Tanklöschfahrzeug, TLF 4000, 324,00 €

1.3. Löschgruppenfahrzeug, LF 10, 289,00 €

1.4. Löschgruppenfahrzeug, LF 20 KatS, 303,00 €

1.5. Kleinlöschfahrzeug, KLF, 88,00 €

1.6. Tragkraftspritzenfahrzeug, TSF-W, 131,00 €

1.7. Mittleres Löschfahrzeug, MLF, 193,00 €

1.8. Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug, HLF 10, 306,00 €

2. Sonderfahrzeuge

2.1. Rüstwagen, RW, 433,00 €

2.2. Drehleiter, DLAK, 687,00 €

2.3. Gerätewagen Atemschutz, MZF 1, 65,00 €

3. Sonstige Feuerwehrfahrzeuge

3.1. Kommandowagen, KdoW, 46,00 €

3.2. Mehrzwecktransportfahrzeug, MZF, 65,00 €

3.3. Einsatzleitwagen, ELW, 147,00 €

3.4. Kleinalarmfahrzeug, KLAF, 104,00 €

3.5. Schlauchwagen, SW-2000, 96,00 €

3.6. Mannschaftstransportfahrzeug, MTF, 57,00 €

3.7. Anhängeleiter, AL, 4,00 €

3.8. Feuerwehranhänger, FWA, 4,00 €

3.9. Mehrzweckboot, MZB, 123,00 €

3.10. Rettungsboot, RTB 2, 48,00 €

3.11. Amphibienfahrzeug, ARGO, 5,00 €

III. Pauschale Verrechnungssätze/ Reinigen

1. Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung

Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt.

2. Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen

Reinigung und Desinfektion im Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt.

3. Reinigen und Desinfizieren

3.1. Befüllung einer Atemluftflasche, 7,50 € je Stück

3.2. Prüfung eines Atemschutzgerätes nach Gebrauch, 17,50 € je Stück

3.3. Reinigen und Desinfizieren einer Atemschutzmaske,15,00 € je Stück

3.4. Waschen und Trocknen von Einsatzhandschuhen, 1,00 € je Stück

3.5. Waschen und Trocknen von Flammschutzhauben, 1,00 € je Stück

3.6. Waschen von Feuerwehrjacken (Hupf Teil 1), 7,00 € je Stück

3.7. Waschen von Feuerwehrhosen (Hupf Teil 4), 7,00 € je Stück

3.8. Waschen von Bund/Latzhosen (Hupf Teil 2), 3,00 € je Stück

3.9. Waschen von Feuerwehrjacken (Hupf Teil 3), 3,00 € je Stück

4. Ersatzbeschaffungen

Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden in Rechnung gestellt.

5. Fehlalarm durch Brandmeldeanlage, 600,00 € (pauschal)

6. Wiederholter Fehlalarm durch Rauchwarnmelder/ Fehlalarm durch Rauchmelder infolge unsachgerechtem Betrieb, 100,00 € (pauschal)

7. Missbräuchliche Alarmierung

Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß dem Verzeichnis der Kostensätze berechnet, mindestens jedoch 600,00€.

8. Brandsicherheitswache pro Fahrzeug und Tag, 80,00 € (pauschal)