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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 41/2022
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum

Ländlicher Raum

55469 Simmern,

29.09.2022

DLRRheinhessen-Nahe-Hunsrück

Schloßplatz 10

Abteilung Landentwicklung und

Ländliche Bodenordnung

Telefon: 06761-9402-69

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren

Viertälergebiet-Diebachtal

Telefax: 0671-92896549

Aktenzeichen: 61129-HA2.3.

Internet: www.dlr.rlp.de

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Viertälergebiet-Diebachtal

2. Änderungsbeschluss

I. Anordnung

1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes

(§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794))

Hiermit wird das durch Beschluss vom 02.05.2011 festgestellte, mit Beschluss vom 14.07.2011geänderte Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens Viertälergebiet-Diebachtal, LandkreisMainz-Bingen, wie folgt geändert:

1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke zugezogen:

Gemarkung

Flur

Flurstücke Nr.

Manubach

13

714/1

19

5, 19, 34, 56, 59, 116

20

1

Oberdiebach

6

46

20

461/11, 487, 492/4

21

99/1, 109/2, 110/2

23

110

25

65, 68

1.2 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:

Gemarkung

Flur

Flurstücke Nr.

Bacharach

3

162, 163, 164 und 165

Manubach

13

719/5

Oberdiebach

20

304/1, 306/1

23

114/2, 116/2

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unter Nr. 1 festgestellt.

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Flurstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 02.05.2011 entstandenen

“Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung

Viertälergebiet-Diebachtal

4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung

Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:

4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.

Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

II. Hinweise:

1. Ordnungswidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Vereinfachten Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

3. Anmeldung unbekannter Rechte

Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum

DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,

Schloßplatz 10, 55469 Simmern

oder

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum

DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,

Rüdesheimer Straße 60-68, 55545 Bad Kreuznach

anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Begründung

1. Sachverhalt:

Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 150 ha Verfahrensfläche erfährt durch die Änderungen eine geringfügige Verkleinerung von etwa 0,6 ha.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung Viertälergebiet-Diebachtal hat den festgesetzten Änderungen des Flurbereinigungsgebiets in seiner Sitzung am 22.05.2022 zugestimmt.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Dieser Änderungsbeschluss wird vom DLRRheinhessen-Nahe-Hunsrück als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 FlurbG.

Die formellen Voraussetzungen für die geringfügige Änderung eines Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind mit der Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft erfüllt.

2.2 Materielle Gründe

Für die auszuschließenden Flurstücke sind keine in der Flurbereinigung umzusetzenden Maßnahmen vorgesehen, weshalb diese auszuschließen sind.

Die in der Gemarkung Manubach zuzuziehenden Flurstücke schließen an das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Manubach Ortslage an und ermöglichen somit eine Fortführung der Regulierung in einer geschlossenen bearbeiteten Flurbereinigungsfläche. Die weiteren zugezogenen Flächen runden das Flurbereinigungsgebiet ab und unterstützen damit die Regulierungsarbeiten. Der Weg Gemarkung Oberdiebach Flur 23 Nr. 110 wird zur Umsetzung einer Maßnahme zugezogen.

Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FlurbG sind damit erfüllt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift erhoben werden beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum

DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,

Schloßplatz 10, 55469 Simmern

oder

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum

DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,

Rüdesheimer Straße 60-68, 55545 Bad Kreuznach

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier.

Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.

Hinweis: Informationspflicht zur Datenschutz-Grundverordnung

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR), die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich. Hinsichtlich der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO sowie der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DS-GVO weisen wir auf unsere Datenschutzerklärung unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz hin.

Im Auftrag
gez. Joshua Zimmermann
(Gruppenleiter)