| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) | 55469 Simmern, 28.09.2023 |
| Rheinhessen-Nahe-Hunsrück | Schloßplatz 10 |
| Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung | Telefon: 0671-820-537 Telefax: 0671-92896-549 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Diebachtal - Wald | Internet: www.dlr.rlp.de E-Mail: Landentwicklung-RNH@dlr.rlp.de |
| Az.: 61194-HA8.1. |
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Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Diebachtal – Wald
Vorläufige Anordnung
gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz
I. Anordnung
1. Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von dem vorzeitigen Ausbau der nachfolgend genannten gemeinschaftlichen Anlagen betroffen sind, wird zum Zweck des Ausbaues dieser Anlagen ergänzend zu der Anordnung vom 15.06.2023 ab dem 11.10.2023 Besitz und Nutzung an den betroffenen Flächen entzogen.
2. Es handelt sich ergänzend um folgende in dem gemäß § 41 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils gültigen Fassung, am 06.03.2023 festgestellten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan enthaltenen Wege und landespflegerische Anlagen:
Anlagen: Nr. 701, 703, 704, 705, 706, 708, 709, 710
Sowie die vorübergehende Baustraße für die Wegebaumaßnahme Nr. 125 und 204
Der genaue Verlauf der Wege und der landespflegerischen Anlagen, für deren Ausbau die infrage kommenden Grundstücke ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, sind in der Karte, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Anordnung sind, in Magenta dargestellt.
3. Die Teilnehmergemeinschaft Diebachtal - Wald wird zum gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewiesen.
4. Folgende Flurstücke sind von dieser vorläufigen Anordnung im Bereich der unter I. Nr. 2 aufgeführten Baumaßnahmen betroffen:
Baustraße: Gemarkung Manubach
Flur 7 - Flurstücke : 141, 142, 1356/143, 145, 1222/146, 1223/146,
1638/147, 1639/148, 1625/155, 1626/154, 1629/154, 1679/422, 1718/440,
1719/440, 1722/440, 1715/441, 1711/442, 1714/442, 1710/443, 1707/444,
1698/451, 1695/452, 1694/454, 1692/455, 1691/456, 1688/457, 1687/458,
1684/459, 1735/459, 1683/460, 1734/460, 1680/461, 1676/463, 1675/464,
1668/467, 1667/468, 1644/475, 1640/476, 1643/476, 1647/477, 1648/477,
1651/477, 1652/477, 1655/478, 1656/479; 1659/480, 1660/481, 482, 483,
1047/485, 1048/486, 1049/486, 484/2, 1046/485, 488, 489, 498
Flur 9 - Flurstücke: 510/2, 510/7
Anlage 701: Gemarkung Bacharach
Flur 25 - Flurstücke: 173, 174, 175, 176, 177
Gemarkung Manubach
Flur 1 - Flurstücke: 824/24, 25/1, 618/25, 619/25, 31/1, 655/67, 656/67
Anlage 703: Gemarkung Manubach
Flur 16 - Flurstücke: 32, 33, 36
Anlage 704: Gemarkung Manubach
Flur 8 - Flurstücke: 440, 441, 674/442, 675/442, 623/443, 849/562, 563/1
Flur 16 - Flurstücke: 33, 34, 36
Anlage 705: Gemarkung Manubach
Flur 8 Flurstücke: 446 - 449, 781/450, 782/450, 783/451, 784/453,
454 - 467, 475, 847/487, 848/488, 490, 559
Flur 16 Flurstück: 70
Anlage 706: Gemarkung Oberdiebach
Flur 16 Flurstücke: 51, 52
Anlage 708: Gemarkung Manubach
Flur 8 Flurstücke: 168, 225 - 227, 725/228, 726/229, 230 - 233, 627/234,
709/234, 710/234, 235, 713/252
Flur 16 Flurstücke: 70, 75
Anlage 709: Gemarkung Oberdiebach
Flur 1 Flurstücke: 49, 50, 239 - 241
Flur 10 Flurstück: 682/1
Anlage 710: Gemarkung Oberdiebach
Flur 1 Flurstücke: 67 – 69, 241
Flur 10 Flurstück: 717
II. Entschädigung
Eine Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile kann nur in Härtefällen auf Antrag gewährt werden. In der Sitzung vom 19.04.2023 wurde seitens des Vorstandes festgestellt, dass der Entzug von bereits als Wege genutzten Parzellen keine außergewöhnliche Härte darstellt.Etwaige Entschädigungen beziehen sich auf den festgestellten Boden- und tatsächlichen Aufwuchswert für die Zeit, in der der Eigentümer einen Ausfall zu beklagen hätte (bis zur Besitzeinweisung). Die vorgenannten Regelungen kommen nur zum Tragen, wenn sie durch die bisherigen Eigentümer beantragt werden und der vorzeitige Besitzentzug eine außergewöhnliche Härte darstellt. Die Entschädigung trägt die Teilnehmergemeinschaft, über die Einzelanträge entscheidet das DLR.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils gültigen Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
IV. Hinweise
1. Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Bewirtschafter werden darauf hingewiesen, dass sie für beantragte Prämien im Rahmen der Agrarförderung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr ihre Flächennachweise um die jeweiligen Flurstücke entsprechend korrigieren und dies unverzüglich der zuständigen Bewilligungsbehörde mitteilen müssen (siehe § 3 Abs. 1 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037)).
2. Die Karten sowie ein Abdruck dieser Anordnung liegen ab sofort bei den nachfolgenden Stellen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus:
• Verbandsgemeinde Rhein-Nahe während der allgemeinen Dienstzeit
• Vorsitzender des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, Herr Kay Sauereßig, Rheinhöhenstr. 9, 55413 Oberdiebach und
• beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück Dienstsitz Simmern, Schloßplatz 10 (Zimmer 5), 55469 Simmern
Die vorläufige Anordnung und die zugehörigen Karten können ebenfalls im Internet unter www.dlr-rnh.rlp.de >> Bodenordnungsverfahren (auf der rechten Seite) >> 61194 Diebachtal - Wald eingesehen werden.
Begründung
1. Sachverhalt:
Das Flurbereinigungsverfahren wurde durch Beschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück vom 20.12.2012 angeordnet. Die Anordnung ist seit dem 12.02.2013 unanfechtbar.
Der im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellte und mit den Trägern öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörterte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 06.03.2023 durch die Obere Flurbereinigungsbehörde festgestellt und ist seit dem 02.05.2023 unanfechtbar.
Der Vorstand wurde am 19.04.2023 zu den vorgesehenen Regelungen und den Entschädigungsfragen gehört.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Der Verwaltungsakt wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum(DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück als zuständige Behörde erlassen. Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorläufigen Anordnung ist § 36 des FlurbG. Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt. Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Zur Erreichung der Ziele der vereinfachten Flurbereinigung und zur Vorbereitung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist es notwendig, die gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gewässer und landespflegerische Anlagen) teilweise vorweg auszubauen bzw. herzustellen. Mit dem Ausbau soll insbesondere erreicht werden, dass unmittelbar nach der Besitzeinweisung die neuen Grundstücke ohne Inanspruchnahme der Grundstücke anderer Beteiligter erreicht werden und die Wirkungen der Anlagen sich frühzeitig entfalten können.
Die Vermarkung und Vermessung der endgültigen Grenzen der gemeinschaftlichen und der öffentlichen Anlagen ist bei den vorliegenden topografischen Verhältnissen wirtschaftlich nur möglich, wenn die Anlagen vorweg ausgebaut sind. Diese bilden den Rahmen der für die Landabfindung der Teilnehmer verbleibenden Blockflächen. Die planerischen Vorgaben für einen zeitgerechten Verfahrensfortgang unterstreichen die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahmen.
Die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr bereitgestellten öffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus.
Die Ermessensentscheidung, wann ein vorübergehender Nachteil als Härtefall zu entschädigen ist, ist nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft wie unter II. getroffen worden. Seitens des Vorstandes wurde der Entzug von bereits als Wege genutzten Parzellen als keine besondere Härte gesehen. Bei der Entscheidung über Einzelanträge stellt das DLR auf die betrieblichen Verhältnisse der Betroffenen unter Abwägung mit den Interessen der Teilnehmergemeinschaft ab. Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
2.3 Begründung des sofortigen Vollzuges
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da der vorzeitige Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen der besseren und schnelleren Erreichung der neuen Grundstücke dient und somit eine erhebliche Erleichterung in der Bewirtschaftung zur Folge hat.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils gültigen Fassung, sind damit gegeben.
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)
Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
-Dienstsitz Simmern-
Schlossplatz 10
55469 Simmern
oder dem
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)
Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
Rüdesheimer Str. 60 - 68
55545 Bad Kreuznach
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
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