Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim
Widmung von Straßen (Klarstellung der Widmungsveröffentlichung vom 05.10.2022)
Die Gemeinde Münster-Sarmsheim hat mit Beschluss vom 13.09.2022 die Gemeindestraßen, -wege, und –plätze in ihrem Gemeindegebiet gewidmet.
Im Zuge dessen wurden die Parzellen Flur 6, Nr. 307/4, 307/6 und 665/307 sowie Flur 5, Nr. 124/3 als „Kurze Straße“ bezeichnet.
Diese Parzellen sind allerdings zugehörig zu der „Lachstraße“, weshalb diese Parzellen auch als solche gewidmet werden sollen. Die nachfolgende Widmungsverfügung stellt dies klar.
Bei der „Kurze Straße“ handelt es sich um eine Privatstraße, die nicht als öffentliche Verkehrsanlage gewidmet werden kann.
Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim
Widmung der Gemeindestraße Lachstraße
Gemäß §36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBI. 1977 S. 273), in der derzeit geltenden Fassung, werden die nachstehenden Gemeindestraßen, -wege und – plätze aufgrund der Beschlüsse des Ortsgemeinderates Münster-Sarmsheim vom 13.09.2022, wie folgt dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Bild 2
Der markierte Bereich wird gewidmet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift (derzeit nicht in elektronischer Form) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück einzureichen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs bleibt die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist (ein Monat) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe in Bingen-Bingerbrück eingegangen ist. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, GeorgRückert-Straße 11, 55218 Ingelheim am Rhein, erhoben wird.