Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom
31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), hat der Rat der Gemeinde Trechtingshausen in seiner Sitzung am 05.04.2022 die folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Erhebungszweck, - gebiet und –jahr
§ 2 Beitragspflichtige
§ 3 Beitragsmaßstab
§ 3a Sonder-Maßstab wegen Corona-Krise
§ 4 Hebesatz
§ 5 Beginn der Beitragspflicht und Entstehung der Beitragsschule
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
§ 7 Anzeige und Auskunftspflicht, Ermittlungsverfahren
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Datenerhebung- und Verarbeitung
§ 10 Inkrafttreten
§ 1 Erhebungszweck, -gebiet und –jahr
(1) Die Ortsgemeinde Trechtingshausen erhebt jährlich für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag.
(2) Erhebungsgebiet ist das gesamte Gemeindegebiet.
(3) Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr, in dem die Kosten für die in Abs. 1 bestimmten Zwecke anfallen und auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden.
§ 2 Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristische Personen sowie nicht oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
(2) Besondere wirtschaftliche Vorteile aufgrund des Tourismus werden in Abs. 1 genannten Rechtssubjekten geboten, wenn sie im Erhebungsgebiet im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen anbieten. Die Vorteile sind unmittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den Bedarf von Touristen zu decken; sie sind mittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den betrieblichen Bedarf derjenigen zu decken, denen unmittelbare Vorteile geboten werden. Dem Leistungsangebot im Sinne der Sätze 1 und 2 gleichgestellt sind bereits bestehende Leistungspflichten gegenüber Touristen oder unmittelbar bevorteilten Beitragspflichtigen.
(3) Im Erhebungsgebiet geboten werden die Vorteile auch ohne dortigen Wohn- oder Betriebssitz, sofern dort die Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 in einer Betriebsstätte (§ 12 Abgabenordnung - AO), mittels ständiger Vertretung (§ 13 AO) oder mittels sonstiger regelmäßig wiederkehrend geschäftlich genutzter Örtlichkeit ausgeübt und werblich bekannt gemacht wird.
§ 3 Beitragsmaßstab
(1) Der besondere wirtschaftliche Vorteil aus dem Tourismus besteht in der objektiven Möglichkeit, aus der beitragspflichtigen Tätigkeit Verdienst zu erzielen und bemisst sich nach einem Messbetrag bestehend aus folgenden Komponenten: Dem Umsatz (Abs. 2) multipliziert mit einem Vomhundertsatz für den aus dem Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz, Abs. 3) sowie mit einem Vomhundertsatz für den Gewinnanteil der Betriebsart (Gewinnsatz, Abs. 4).
(2) Unter Umsatz i. S. d. Abs. 1 ist die Summe aller Entgelte (im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) des dem Erhebungsjahr (§ 1 Abs. 3) vorvergangenen Jahres zu verstehen, die im Rahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit gem. § 2 erzielt wurden. Für diejenigen, die nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden oder bei denen aus anderen Gründen ein Jahresumsatz nicht vorhanden ist, ist ein den Entgelten im Sinne des Satzes 1 entsprechender Einnahmebetrag maßgeblich. Im Erhebungsgebiet erzielt ist der Umsatz auch, soweit aus dem innerörtlichen Leistungsangebot resultierende Pflichten außerhalb des Erhebungsgebietes erfüllt werden. Abweichend von Satz 1 ist maßgebend:
a) im Falle des Beginns oder der Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit im Erhebungsjahr: Der Umsatz des Erhebungsjahres.
b) im Falle des Beginns einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im vergangenen Jahr: Der Umsatz des Erhebungsjahres.
c) im Falle des Beginns einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im vorvergangenen Jahr: Der Umsatz des Vorjahres.
Als Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese wiederkehrend saisonal ausgeübt wird.
(3) Der Vorteilssatz bezeichnet für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit den auf dem Tourismus beruhenden Teil des Umsatzes.
Der Vorteilssatz ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage 1 zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 1 bestimmt.
(4) Der Gewinnsatz drückt die objektiven Gewinnmöglichkeiten der jeweiligen Betriebsart aus und ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage 1 zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 2 bestimmt.
(5) Enthält die Spalte 2 der Anlage 1 das Kürzel „RS“ ist der niedrigste Reingewinnsatz der zu Beginn des Erhebungsjahres geltenden Richtsatzsammlung, herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen für die Finanzbehörden der Länder, zu Grunde zu legen. Im Übrigen können abweichende Festsetzungen gemäß § 163 Abgabenordnung getroffen werden.
(6) Übt ein Beitragspflichtiger mehrere der in der Betriebsartentabelle aufgeführten Tätigkeiten aus, so bemisst sich der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert.
(7) Für Privatzimmervermieter wird pro Bett ein jährlicher Tourismusbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.
§ 3a Sonder-Maßstab wegen Corona-Krise
(1) Für die Erhebungsjahre 2020 und 2021 wird der Messbetrag für den besonderen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung abweichend bestimmt durch folgende Absätze.
(2) Für die Maßstabskomponente Umsatz gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung mit der abweichenden Maßgabe, dass anstelle des im vorvergangenen Jahr bzw. des im vergangenen Jahr erzielten Umsatzes der im Erhebungsjahr selbst erzielte Umsatz die Bemessungsgrundlage bildet.
(3) Für die Maßstabskomponente Vorteilssatz gilt § 3 Abs. 3 dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Vorteilssätze in der Anlage zu dieser Satzung nach Ablauf des Erhebungsjahres rückwirkend neu bestimmt werden.
(4) Für die Maßstabskomponente Gewinnsatz gilt § 3 Abs. 4 dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Höhe der Gewinnsätze in der Anlage zu dieser Satzung nach Ablauf des Erhebungsjahres rückwirkend neu bestimmt werden.
(5) Für die Beitragsfestsetzung gilt § 6 Abs. 3a.
§ 4 Hebesatz
Der Tourismusbeitrag wird nach einem Vomhundertsatz von dem nach § 3 Abs. 1 ermittelten Messbetrag bemessen. Dieser Vomhundertsatz (Hebesatz) wird jährlich in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Trechtingshausen festgelegt.
§ 5 Beginn der Beitragspflicht und Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragspflicht beginnt mit Anfang des Erhebungsjahres. Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe des Erhebungsjahres aufgenommen oder vor dem Ablauf des Erhebungsjahres beendet, verkürzt sich der zu veranlagende Zeitraum (Erhebungszeitraum) entsprechend.
(2) Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungsjahres.
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Tourismusbeitrag wird nach Entstehung der Beitragsschuld ( § 5 Abs. 2) festgesetzt.
Während des laufenden Erhebungsjahres werden Vorausleistungen auf die Beitragsschuld erhoben. Die Vorausleistungen werden grundsätzlich nach dem für das letzte abgerechnete Erhebungsjahr festgesetzten Messbetrag berechnet; die Verwaltung kann die Vorausleistungen an den Beitrag anpassen, der sich voraussichtlich für das laufende Erhebungsjahr ergeben wird. Wurde bisher noch keine Festsetzung vorgenommen, ist die Vorausleistung auf der Grundlage des voraussichtlichen Umsatzes im entsprechenden Erhebungsjahr zu ermitteln.
(2) Der Tourismusbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig.
Die Vorausleistungen werden ebenfalls durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind zu den jeweiligen im Bescheid festgelegten Fälligkeiten, frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, zu zahlen.
(3) Auf die Beitragsschuld wird die für das Erhebungsjahr gezahlte Vorausleistung angerechnet.
(4) Von der Festsetzung und Erhebung des Tourismusbeitrages kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zum Aufkommen stehen.
§ 7 Anzeige- und Auskunftspflicht, Ermittlungsverfahren
(1) Die Beitragspflichtigen haben der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sie haben der Verbandsgemeindeverwaltung auf Anforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen. Insbesondere haben sie den erzielten Umsatz zu erklären und anhand der bereits dem Finanzamt erbrachten oder geschuldeten Nachweise, z.B. durch die Umsatzsteuervoranmeldungen, die Umsatzsteuererklärung oder den Umsatzsteuerbescheid, bei fehlender Umsatzsteuerpflicht, durch die finanzamtlich geprüften Erklärungen für die betreffende einkommensteuerliche Einkunftsart, zu belegen; bei Filialbetrieben ist die der Unternehmensleitung gegenüber vorgenommene Abrechnung über die Betriebseinnahmen vorzulegen.
(2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann die Verbandsgemeindeverwaltung
a) beim zuständigen Finanzamt Auskunft über den dort erklärten bzw. vom Finanzamt evtl. geschätzten Umsatz (§ 3 Abs. 2) des pflichtigen Betriebes einholen,
b) bei dem dafür zuständigen Dritten Auskunft über die Anzahl der für den beitragspflichtigen Betrieb gemeldeten Gästeübernachtungen einholen,
c) in dem beitragspflichtigen Betrieb die Geschäftsunterlagen (insbes. betriebswirtschaftliche Auswertung, Summen- und Saldenlisten) einsehen,
und die somit ermittelten Tatsachen der Beitragsberechnung zugrunde legen.
Im Übrigen gilt die Schätzungsbefugnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i. V. m. § 162 AO.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer entgegen § 7 dieser Satzung
1. die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder
2. auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung
a) des Beitrages
b) der Vorausleistung
nicht oder nicht vollständig macht oder
3. den erzielten Umsatz nicht durch Nachweise der in § 7 Abs. 1 Satz 3 genannten Art belegt,
4. das Einsehen von Unterlagen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) nicht erlaubt
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
§ 9 Datenerhebung und – verarbeitung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1e) Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)und der §§ 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten,
• aus den beim zuständigen Finanzamt für die jeweiligen Pflichtigen vorliegenden Daten,
• den Daten des Melderegisters,
• den bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen über An- und Abmeldung sowie Änderungsmeldungen von Gewerbebetrieben nach den Vorschriften der Gewerbeordnung erheben.
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung darf sich diese Daten von den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.
Zugleich tritt die „Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages A der Stadt Bacharach vom 12.07.1996“ außer Kraft, soweit die folgenden Absätze nichts anderes regeln.
(2) Soweit Beitragsansprüche nach der aufgrund von Abs. 1, Satz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten für diese Ansprüche die bisherigen Regelungen weiter.
(3) Sofern diese Tourismusbeitragssatzung oder eine Änderung der Satzung erstmals Tatbestände regelt, wonach die Beitragspflicht erstmalig entsteht, beginnt die Beitragspflicht erst ab dem Tag nach der Bekanntmachung dieser Satzung bzw. der Änderungssatzung.
Hinweis:
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfrtigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss anstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.