Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Trechtingshausen hat in seiner Sitzung am 10.10.2023 für die genehmigte Benutzung der „Rhein-Burgen-Halle“ für nichtsportliche Zwecke bzw. sportliche Zwecke ortsansässiger Vereine, natürlicher Personen und Gewerbetreibende sowie auswärtiger Vereine und Gruppierungen folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der „Rhein-Burgen-Halle“ in Trechtingshausen beschlossen:
1. Für den Konferenzraum der „Rhein-Burgen-Halle“
1.1 Die Inanspruchnahme durch ortsansässige Vereine ist gebührenfrei.
1.2 Für jede private Inanspruchnahme ist pro Tag eine Grundgebühr in Höhe von 50 € zu entrichten. Bis zu 3 Stunden pro Tag beträgt die Gebührenhöhe 25 €.
1.3 Findet im Rahmen der Inanspruchnahme eine kommerzielle Getränkebewirtschaftung statt, so ist zur Grundgebühr ein Zuschlag in Höhe von 25 € zu zahlen.
1.4 Auswärtigen Gewerbetreibenden, Einzelpersonen und Gruppierungen kann die Nutzung gegen Zahlung der doppelten Gebühren, welche unter 1.2 und 1.3 geregelt sind, genehmigt werden.
2. Für die „Rhein-Burgen-Halle“ (inkl. Konferenzraum)
2.1 Für alle Veranstaltungen ortsansässiger Vereine beträgt die Benutzungsgebühr pro Tag 200 €. Veranstaltungen der ortsansässigen Freiwilligen Feuerwehr sind gebührenfrei.
2.2 Für alle Veranstaltungen auswärtiger Vereine beträgt die Benutzungsgebühr pro Tag 400 €, bzw. 600 €, wenn eine kommerzielle Bewirtung stattfindet. Zusätzlich zur Nutzungsgebühr ist eine Kaution in Höhe von 400 €, und zwar bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, zu entrichten. Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen bzw. auf Verlangen der Ortsgemeinde die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.
2.3 Eine Nutzung des Sportbereiches der Halle für Veranstaltungen von ortsansässigen Privatpersonen und Gewerbetreibenden ist möglich. Die Gebühr hierfür beträgt 300 € je Benutzungs-/Veranstaltungstag. Es ist eine Kaution in gleicher Höhe, und zwar bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten.
3. Sonstige Nutzungsbedingungen
3.1 Auswärtige Vereine, Gruppierungen etc. zahlen für die sportliche Nutzung der Turnhalle eine Gebühr in Höhe von 100 € monatlich. Die wöchentliche Nutzungszeit soll 2 Stunden nicht überschreiten. Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen der Ortsgemeinde die Versicherungspolice sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.
3.2 Für den Fall, dass ortsansässige Personen und Gewerbetreibende oder auswärtige Vereine, z.B. das Außengelände der „Rhein-Burgen-Halle“, Teile des Hallenbereiches sowie das vorhandene Hallenequipment nutzen, wird die Höhe der Nutzungsgebühr von der Verwaltung festgesetzt.
3.3 Mit den gezahlten Nutzungsgebühren sind die Auslagen für Beleuchtung, Lüftung, Heizung, Wasser- und Abwassergebühren abgegolten.
3.4 Angemessene Auf- und Abbauzeiten werden kostenlos eingeräumt.
3.5 Der Abbau aller Einrichtungen (Bühne, Tische, Stühle, Dekorationen usw.) hat bis spätestens 16.00 Uhr des auf die Nutzung folgenden Werktages zu erfolgen.
3.6 Für die Vermietung von Tischelementen (1 Klapptisch mit bis zu 6 Stapelstühlen) nach außen wird eine Nutzungsgebühr in Höhe von 3 € je Tischelement und Nutzungstag erhoben.
3.7 Für alle während und durch die Nutzung der „Rhein-Burgen-Halle“ entstandene Schäden oder Verluste an Einrichtungsgegenständen jeder Art sowie der Außenanlagen sind durch die Benutzer Ersatz zu leisten.
3.8 Für alle Veranstaltungen sind Mehrweggläser zu verwenden. Glasschwund ist zu ersetzten.
3.9 Die Benutzer sind verpflichtet, die Räume und die Außenanlagen zu reinigen. Sollte dies nicht geschehen, wird von der Ortsgemeinde eine Reinigungsfirma beauftragt. Die Kosten sind vom Benutzer bzw. Veranstalter zu tragen.
Reinigung bedeutet die vollständige Säuberung aller Räumlichkeiten, die in Benutzung waren, einschließlich der Bewirtschaftungsanlagen, der Küche und der Toiletten, ob eine Verschmutzung eingetreten ist oder nicht. Hierin ist auch eine Nassreinigung eingeschlossen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten im gleichen Umfange auch für die gemeindeeigenen Einrichtungsgegenstände wie Tische, Stühle, Gläser, Geschirr und dergleichen.
3.10 Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die von der Gemeinde Trechtingshausen zu entrichtende jährliche Veranstalterhaftpflichtprämie anteilig von den veranstaltenden Nutzern angefordert.
Die Neufassung der Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebührenordnung für die Benutzung der „Rhein-Burgen-Halle“ der Ortsgemeinde Trechtingshausen vom 22.10.2019 außer Kraft.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.