Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Waldalgesheim hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
§ 4 der Hauptsatzung vom 21.08.2019 „Ausschüsse des Gemeinderates“ Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:
Ergänzend zu der persönlich bestimmten ersten und zweiten Stellvertretung wird zur Vertretung im Verhinderungsfall der Ausschussmitglieder und der 1. Stellvertreterin oder des 1. Stellvertreters oder der 2. Stellvertreterin oder des 2. Stellvertreters eine Stellvertretung durch alle Ratsmitglieder in den jeweiligen Fraktionen in der Reihenfolge des Wahlergebnisses zur Wahl des Gemeinderates festgelegt.
§ 2
Der bisherige Absatz 4 des § 4 wird zum Absatz 5.
§ 3
Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt zum 01.11.2022 in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.