Der Ortsgemeinderat von Oberheimbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) sowie den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungsänderung beschlossen, diei hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1:
Nr. 1 c) wird wie folgt neu gefasst:
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten als bepflanztes Grab oder als Rasengrab.
Artikel 2:
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht auf dem alten Friedhofsteil für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit), für Urnenwahlgrabstätten im Rasengrab im neuen Friedhofsteil für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), verliehen wird.
Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles und ab dem 60. Lebensjahr des Verstorbenen möglich.
Artikel 3:
Nr. 1 b) wird wie folgt neu gefasst:
1 b) in Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten im Rasenfeld, jeweils bis zu 2 Aschen.
Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:
3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) im alten Friedhofsteil und für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) im neuen Friedhofsteil verliehen wird.
Artikel 4:
Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
1. Das Rasenfeld bietet die Anlage von Reihengrabstätten gemäß § 13 sowie von Wahlgrabstätten gemäß § 15 Nr. 1 b) der Satzung.
Für die Anlage des Rasenfeldes ist ausschließlich der neue Friedhofsteil (Parz. 21 Nr. 140) vorgesehen.
Artikel 5:
Diese Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltende gemacht hat.
3. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.