Der Stadtrat von Bacharach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zuletzt gültigen Fassung und der §§ 2 Abs. 1, 2, 3 und 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetztes Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 in der zuletzt gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Bacharach erhebt eine Kulturförderabgabe auf privat veranlasste Übernachtungen im Stadtgebiet als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand des Übernachtungsgastes für entgeltliche Übernachtungen in Einrichtungen (Hotels, Pensionen, Herbergen, Ferienwohnungen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Camping- und Wohnmobilplätzen oder ähnlichen Einrichtungen), in denen Übernachtungen gegen Entgelt zu vorübergehenden Zwecken angeboten werden (Beherbergungsbetriebe).
Die Steuerpflicht entsteht mit der Verwirklichung des Steuergegenstandes, spätestens mit der Entrichtung des Entgeltes für die Übernachtung.
Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, der dem Übernachtungsgast die entgeltliche Übernachtung gewährt.
Besteuerungsgrundlage ist der Nettoaufwand für Übernachtungen volljährige Gäste in Beherbergungsbetrieben ohne Aufwand für Frühstück und andere Leistungen.
Der Aufwand für die Übernachtung minderjähriger Gäste unterfällt nicht der Besteuerung.
Ebenso entfällt der Aufwand für beruflich bedingte Übernachtungen.
Der Steuersatz beträgt pro Übernachtung und volljährigem Gast 1,00 €
Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid für das Kalendervierteljahr festgesetzt.
Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, bis zum 15. Tage nach dem Ablauf eines Kalendervierteljahres der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.
Zur Prüfung der Angaben in der Abgabenerklärung sind der Verbandsgemeindeverwaltung auf Anforderung sämtliche Nachweise über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenzeitraum im Original vorzulegen.
Die Aufwandssteuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides an den Steuerschuldner fällig und ist von diesem für den zurückliegenden Abgabenzeitraum zu entrichten.
Vertreter der Verbandsgemeindeverwaltung sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zur Feststellung der Steuertatbestände die Geschäftsräume des Betreibers von Beherbergungsbetrieben zu betreten und entsprechende Geschäftsunterlagen einzusehen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Anzahl der Übernachtungsgäste im vorangegangenen Prüfzeitraum
2. Geburtsdatum der Übernachtungsgäste
3. Übernachtungsentgelte
Die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe kann abweichend von § 5 dieser Satzung den Abgabenbetrag aufgrund von Schätzungen festsetzen, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall nicht erbracht wird.
1. Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger bei der Wahrnehmung der Angelegenheit eines Abgabenpflichtigen leichtfertig
1.1 Über abgabenrelevante Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
1.2 die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe pflichtwidrig über abgabenrechtlich relevante Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt.
2. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.
3. Gem. § 16 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 oder 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1e) Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und der §§ 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes ( LDSG), neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten
- aus den Medien; Internet
- den Daten die bei der Rhein-Nahe Touristik vorliegen
- den bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe vorliegenden Unterlagen erheben und verarbeiten.
Diese Satzung tritt ab 01.01.2023 in Kraft.
Zugleich tritt die Satzung über die Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in der Stadt Bacharach vom 12.11.2012 außer Kraft.
Hinweis:
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfrtigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss anstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.