Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973, in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 14.10.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde Oberheimbach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes.
§ 2
Hebesätze für 2025
Die Gemeinde Oberheimbach setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
für die Grundsteuer
| a. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 400 v. H. |
| b. | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 465 v. H. |
der Steuermessbeträge.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.