Öffentliche Bekanntmachung
Die Haushaltsverfügung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen erforderte einen Beitrittsbeschluss zu Änderungen des Gesamtbetrages der Investitionskredite und des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten. Der Beitrittsbeschluss des Stadtrates wurde am 14.09.2023 getroffen. Die Haushaltssatzung ist daher formal nochmals zu veröffentlichen.
der Stadt Bacharach
für das Haushaltsjahr 2023 vom 14.09.2023
Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 4.178.695,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 4.239.510,00 Euro
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf — ./. 60.815,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 58.935,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 637.000,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 831.900,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — ./. 194.900,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit — 135.965,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 135.965,00 Euro
zusammen auf — 135.965,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
— 0,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
— 0,00 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
— 1.000.000,00 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
- für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft(Grundsteuer A) — 400 v.H.
- für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude(Grundsteuer B) — 580 v.H.
2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag — 450 v.H.
3. Hundesteuer,für Hunde, die innerhalb des Stadtgebiets gehalten werden
- für den ersten Hund — 100,00 Euro
- für den zweiten Hund — 150,00 Euro
- für jeden weiteren Hund — 250,00 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund — 500,00 Euro
- für den zweiten gefährlichen Hund — 650,00 Euro
- für jeden weiteren gefährlichen Hund — 800,00 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:
Kommunale Tourismusförderung
- Tourismusbeitrag — 9,00 v.H.
- Tourismusbeitrag / Privatzimmervermieter / pro Bett — 9,00 Euro
Kulturförderabgabe
Der Steuersatz beträgt pro Übernachtung und volljährigem Gast — 1,00 Euro
Wasserversorgung Steeg
- Wassergebühr netto 1,07 Euro/m³
- Aufwands(Grund)beitrag / Wasserzähler bis 5 m³ netto — 37,38 Euro
- Aufwands(Grund)beitrag / Wasserzähler über 5 m³ netto — 46,73 Euro
Die Wassergebühren und -beiträge verstehen sich zuzüglichgesetzlicher Umsatzsteuer.
Friedhöfe
Für die Überlassung von Reihengrabstätten
- Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 105,00 Euro
- Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr — 422,00 Euro
- Rasengrab (Erdbestattung) — 422,00 Euro
- Anonymgrab nur für Urnen — 380,00 Euro
- Urnenreihengrab — 380,00 Euro
- Mischgrabstätten — 475,00 Euro
- Rasenurnengrab — 380,00 Euro
- Baumurnengrab — 450,00 Euro
Für die Überlassung von Wahlgrabstätten
- Einzelwahlgrabstätte — 528,00 Euro
- Doppelwahlgrabstätte — 1.056,00 Euro
- jede weitere Grabstätte — 528,00 Euro
- Urnenwahlgrabstätte — 475,00 Euro
- Baumurnengrabstätte — 570,00 Euro
Für das Ausheben und Schließen von Gräbern,
einschließlich der Vorhaltung von Einrichtungen
- Reihengräber - Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 362,00 Euro
- Reihengräber - Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr — 904,00 Euro
- Reihengräber - Urnenbeisetzung — 512,00 Euro
- Wahlgräber/Einfachgräber - Einzelgrabstätte — 904,00 Euro
- Wahlgräber/Einfachgräber - Doppel- und weitere Grabstätten — 904,00 Euro
- Wahlgräber/Einfachgräber - Urnenbeisetzung — 512,00 Euro
Zuschlag für Bestattungen an Samstagen — 100,00 v.H.
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Stadt bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens.
Ausgraben und Umbetten von Aschen
- Ausgaben von Aschen — 590,00 Euro
- Wiederbeisetzung von Aschen — 512,00 Euro
Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren
- Aufbewahrung einer Leiche / pro Tag — 30,00 Euro
- Aufbewahrung einer Urne / bis zu 10 Tage — 190,00 Euro
- Aufbewahrung einer Urne / für jeden weiteren Tag — 18,00 Euro
- Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales — 61,00 Euro
- Sonstige Gebühren — 71,00 Euro
- Gebühr für die Pflege eines Rasengrabes — 500,00 Euro
- Gebühr für die Pflege eines Anonym- oder Rasenurnengrabes — 250,00 Euro
- Gebühr für die Pflege eines Baumgrabes — 250,00 Euro
- Gravurplatte Baumfeld — 200,00 Euro
Kommunale Dienstleistungen
Fahrzeug mit Fahrer pro Stunde — 120,00 Euro
Personaleinsatz pro Person pro Stunde — 50,00 Euro
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres — 1.040.548,76 Euro
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich — 939.678,76 Euro
zum 31.12. des Haushaltsjahres - voraussichtlich — 878.863,76 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall
— 10.000,00 Euro
überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von
— 100.000,00 Euro
sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 14. Juli 2023 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom 19.07.2023, Az.: 51 c-11821-10, zur Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Stadt Bacharach für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 121 GemO folgende Haushaltsverfügung ausgesprochen:
Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:
• Sollte sich entgegen der derzeitigen positiven Planung für das Haushaltsjahr 2024 ein Haushaltsdefizit abzeichnen, hat die Stadt dieser Entwicklung frühzeitig konsequent entgegenzuwirken.
• Die Stadt hat alle gestaltbaren Möglichkeiten, vorrangig zur Ausgabenreduzierung sowie zur Ausschöpfung der eigenen Einnahmequellen, zu nutzen.
• Investitionsmaßnahmen dürfen gem. § 93 Abs. 5 GemO erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist, d.h. Bewilligungen in entsprechender Höhe vorliegen.
• Die Finanzierung des Betrages zur Tilgung der Investitionskredite durch Aufnahme von Investitionskrediten ist unzulässig, weshalb die der Gesamtbetrag der Investitionskredite auf 135.965 Euro reduziert wird. Infolge dessen erhöht sich der Ansatz der Verbindlichkeiten aus der Einheitskasse.
• Nach den Änderungen des Gemeindehaushaltsrecht ist der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten im Rahmen der Einheitskasse nunmehr in der Haushalssatzung festzulegen. Vorgaben zur Ermittlung des Höchstbetrages liegen noch nicht vor, weshalb die Festsetzungshöhe der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltssituation der Stadt Bacharach erfolgt.
• Nach den neuen haushaltsrechtlichen Bestimmungen hat die Stadt Bacharach die zum 31.12.2023 bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse ratierlich und bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2053 zu tilgen. Hierzu ist ein Tilgungsplan zu entwickeln.
• Neue, nach dem 31.12.2023 begründete Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse sind innerhalb von höchstens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres vollständig zu tilgen.
• Es wird eine zeitnahe Vorlage der Jahresabschlüsse erwartet.
• Der Stellenplan weist im Bereich der Kindertagesstätte 8,20 Fachkräftestellen aus. Der durch das Jugendamt bestätigte Personalschlüssel von 7,70 wird somit um 0,50 Stellen überschritten. Die über dem genehmigten Schlüssel liegenden Personalkosten sind insoweit vollständig von der Stadt zu übernehmen.
Die Kommunalaufsicht hat folgende Beanstandungen getroffen, die, soweit erforderlich und möglich, durch Vorlage von Nachweisen aufgehoben werden können:
• Der Beschluss des Stadtrates vom 29.06.2023 über die Festsetzung des Haushaltsplanes 2023 wird gem. § 118 Abs. 1 i.V.m. § 121 GemO beanstandet. Ursächlich ist der fehlende Haushaltsausgleich gem. § 18 Abs. 1 GemHVO. Durch die im Vorfeld der Verfügung durch die Stadt Bacharach getroffenen Maßnahmen zur Reduzierung des Haushaltsdefizits, die einen wichtigen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten, kann der Haushaltsplan unter Berücksichtigung der Vorgaben der Haushaltsverfügung ausgeführt werden.
• Die neue im Stellenplan enthaltene zusätzliche Stelle „Gemeindearbeiter/in“ wurde im Vorgriff auf die stattfindende Stellenbedarfsbemessung eingeplant. Gegen die Ausweisung werden zunächst Bedenken erhoben. Zur weiteren Prüfung der Angelegenheit wird um Vorlage des Ergebnisses der Stellenbedarfsbemessung gebeten. (Hinweis: die Vorlage ist erfolgt, die Prüfung durch die Kreisverwaltung erfolgt gegenwärtig).
Die Kommunalaufsicht hat folgende Einschränkungen vorgenommen und genehmigt:
• Der Gesamtbetrag der Investitionskredite wird von 194.900 Euro auf 135.965 Euro reduziert. Der Beitrittsbeschluss wurde am 14.09.2023 gefasst.
• Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird in verminderter Höhe von 1.000.000 Euro genehmigt. Der Beitrittsbeschluss wurde am 14.09.2023 gefasst.
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Stadt Bacharach für das Haushaltsjahr 2023 liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 09.11.2023 bis einschließlich Montag, den 20.11.2023 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 305 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.