Der Ortsgemeinderat Oberheimbach hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.441.200,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.328.200,00 Euro
der Jahresüberschuss — 113.000,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen — 133.700,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 45.300,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 479.000,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — ./. 433.700,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 300.000,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 0,00 Euro
zusammen auf — 0,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 127.000,00 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
- für Grundbesitz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft(Grundsteuer A) — 400 v.H.
- für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude(Grundsteuer B) — 465 v.H.
2. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag — 380 v.H.
3. Hundesteuer,für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden
- für den ersten Hund — 80,00 Euro
- für den zweiten Hund — 100,00 Euro
- für jeden weiteren Hund — 150,00 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund — 560,00 Euro
- für den zweiten gefährlichen Hund — 1.120,00 Euro
- für jeden weiteren gefährlichen Hund — 1.600,00 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:
1. Wasserversorgung
- Mengengebühr / m³ (netto) — 2,34 Euro
- Aufwands(Grund)beitrag / Wasserzähler bis 5 m³ (netto) — 37,00 Euro
- Aufwands(Grund)beitrag / Wasserzähler über 5 m³ (netto) — 46,25 Euro
- wiederkehrender Beitrag Wasserversorgung — 0,00 Euro
Die Wassergebühren und -beiträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Kommunale Dienstleistungen
- Personaleinsatz / Stunde — 45,00 Euro
- Fahrzeuge mit Fahrer / Stunde — 100,00 Euro
3. Friedhöfe
Für die Überlassung von Reihengrabstätten
- Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 100,00 Euro
- Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr — 310,00 Euro
- Überlassung einer Urnengrabstätte — 204,00 Euro
- Überlassung einer Rasengrabstätte — 408,00 Euro
Für die Überlassung von Wahlgrabstätten
- Einzelwahlgrabstätte — 385,00 Euro
- Doppelwahlgrabstätte — 770,00 Euro
- Urnenwahlgrabstätte — 383,00 Euro
- Gemischte Grabstätte — 383,00 Euro
Für das Ausheben und Schließen von Gräbern
- Reihengrab — 1.000,00 Euro
- Urnengrab — 250,00 Euro
Für die Pflege von Gräbern
- Kosten der Pflege von Rasengrabstätten — 600,00 Euro
- Kosten für die Pflege von Urnengrabstätten — 300,00 Euro
Ausgaben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmers
Abräumen von Grabstellen
- Einzelgrabstelle — 300,00 Euro
- Doppelgrabstellen — 400,00 Euro
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres –
voraussichtlich[1] — 4.803.244,05 Euro
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres
– voraussichtlich — 4.923.594,05 Euro
zum 31.12. des Haushaltsjahres
- voraussichtlich — 5.036.594,05 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 100.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 15.10.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Oberheimbach für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 121 GemO wurde wie folgt genehmigt:
Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:
• Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Jahresüberschuss ab und auch in den Folgejahren ist ein Überschuss in der Planung erwartet.
• Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich ebenfalls erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zur Deckung der Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten aus.
• Für das Planjahr und die 3 Folgejahre wird, eine freie Finanzspitze ausgewiesen.
• Für die im Haushalt vorgesehen Maßnahmen, für die Zuschüsse eingeplant und vorgesehen sind, darf mit den Maßnahmen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist, d.h. Bewilligungsbescheide in entsprechender Höhe vorliegen.
• Es wird eine zeitnahe Vorlage der Jahresabschlüsse erwartet.
Die Kommunalaufsicht hat folgende Beanstandungen getroffen, die, soweit erforderlich und möglich, durch Vorlage von Nachweisen aufgehoben werden können:
• Keine
Die Kommunalaufsicht hat folgende Einschränkungen vorgenommen und genehmigt:
• Keine
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Oberheimbach für das Haushaltsjahr 2024 liegen zur Einsichtnahme von Freitag, dem 31.05.2024 bis Freitag, dem 11.10.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 305 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.