Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)
Rheinhesse-Nahe-Hunsrück
Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren:
Manubach-Ortslage
Aktenzeichen: 61099 HA.11.5
I. Feststellung des Abschlusses des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Manubach-Ortslage
Die Flurbereinigungsbehörde schließt hiermit das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Manubach-Ortslage durch folgende Feststellung ab:
1. Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt.
2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im vereinfachen Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
3. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.
II. Hinweise
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren beendet.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der zurzeit geltenden Fassung, liegen vor.
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt.
Das Grundbuch wurde nach den Ergebnissen der Bodenordnung berichtigt. Die Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuches wurden den zuständigen Grundbuchämtern und die Daten zur Berichtigung des amtlichen Liegenschaftskatasters wurden der Vermessungs- und Katasterverwaltung übersandt.
Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.
Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht bekannt.
Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung der Ortsgemeinde Manubach insbesondere zur Unterhaltung der neu geschaffenen gemeinschaftlichen landespflegerischen Anlagen, sowie der übrigen neu geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen zweckgebunden übergeben und die Kasse aufgelöst.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat dieser Regelung zugestimmt.
Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung ist das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)
Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,
Dienstsitz Simmern,
Schloßplatz 10,
55469 Simmern
oder
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)
Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,
Dienstsitz Bad Kreuznach,
Rüdesheimer Straße 60 - 68,
55545 Bad Kreuznach
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD),
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3,
54290 Trier.
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.