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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 45/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Ortsgemeinde Niederheimbach

1. Satzung vom 18.08.2025 zur Änderung der Satzung vom 05.02.2014

über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

der Ortsgemeinde Niederheimbach

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Niederheimbach hat in seiner Sitzung am 18.08.2025 den Erlass der vorbezeichneten Satzung beschlossen. Die Satzung wird hiermit in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht:

1. Satzung

vom 18.08.2025

zur Änderung der Satzung vom 05.02.2014

über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

der Ortsgemeinde Niederheimbach

Auf Grund von § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 24 der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Niederheimbach in der Sitzung am18.08.2025 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 6

Eckgrundstücksvergünstigung

(1) Bei Grundstücken, die von zwei oder mehr gleichartigen und vollständig in der Baulast der Gemeinde/Stadt stehenden Erschließungsanlagen i.S. des § 2 Abs. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für jede Erschließungsanlage nur mit der Hälfte anzusetzen.

Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt am 01.09.2025in Kraft.

55413 Niederheimbach den 18.08.2025
Ortsgemeinde Niederheimbach
Rüdiger Schreiner
1. Beigeordneter

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss anstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ortsgemeinde Niederheimbach
Rüdiger Schreiner
1. Beigeordneter