Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.509.182,00 Euro | 2.435.916,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.234.541,00 Euro | 2.405.617,00 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 274.641,00 Euro | 30.299,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 360.492,00 Euro | 116.142,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 27.500,00 Euro | 135.100,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 208.000,00 Euro | 311.800,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -180.500,00 Euro | -176.700,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -179.992,00 Euro | 60.558,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| zusammen auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
für das Jahr 2025 auf — 658.568,00 Euro
für das Jahr 2026 auf — 756.987,00 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden neu festgesetzt:
Kommunale Dienstleistungen
| 2025 | 2026 |
| Personaleinsatz pro Person pro Stunde | 55,00 Euro | 55,00 Euro |
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
| zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres [1] - voraussichtlich | 4.517.004,17 Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsvorjahres - voraussichtlich | 4.680.355,17 Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres 2025 | 4.954.996,17 Euro |
| zum 31.12. des Haushaltsjahres 2026 | 4.985.295,17 Euro |
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 08.10.2025 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 23.10.2025, Az.: 51 c-11821-10, die 1. Nachtragshaushaltssatzung und den 1. Nachtragshaushaltsplan der Ortsgemeinde Trechtingshausen für die Haushaltsjahre 2025/2026 genehmigt.
Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:
• Die Festsetzung des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse für das Jahr 2025 in Höhe von 658.568 (statt bisher 661.000 €) und für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 756.987 € wird genehmigt.
• Die Aufnahme von Investitionskrediten konnte gegenüber der ursprünglichen Planung auf 0,00 € festgesetzt werden.
• Der Ergebnishaushalt schließt in beiden Jahren mit einem Überschuss ab.
• Auch im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich in den Haushaltjahren 2025 und 2026 erreicht werden.
• Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zur Deckung der Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten und des Mindest-Rückführungsbetrag aus.
• Die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde ist gegeben.
• Gegen
die Festsetzungen/Veranschlagungen in der 1. Nachtragshaushaltssatzung und in dem 1. Nachtragshaushaltsplan 2025 und 2026 werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
Öffentliche Auslage:
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der 1. Nachtragshaushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025/2026 der Ortsgemeinde Trechtingshausen liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 06.11.2025 bis einschließlich Freitag, dem 14.11.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 305 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.