Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Dritte Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Teil II“ der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen hat in seiner Sitzung am 15.11.2022 die dritte Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Teil II“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass die dritte Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Teil II“ (Planzeichnung, textliche Festsetzungen sowie Begründung und Umweltbericht) ab Donnerstag, 24.11.2022, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, Zimmer 208, 55411 Bingen-Bingerbrück, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausliegt.
Der Geltungsbereich der dritten Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Teil II“ umfasst nachfolgend aufgeführte Grundstücke in der Gemarkung Weiler bei Bingen:
Flur 26, Flurstücke 77 (teilweise), 78/2, 88 (teilweise), 89 (teilweise) und 95 (teilweise).
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.