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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 47/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung nach § 35 S.2 VwVfG



Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG);

Widmung von Gemeindestraßen

Die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe erlässt als zuständige Behörde im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinde Manubach folgende

Widmungsverfügung.

Die nachfolgenden Verkehrsflächen werden gemäß § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des Landesstraßengesetzes (LStrG) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2024 (GVBI. S. 473) und des Beschlusses des Ortsgemeinderates Manubach vom 23.09.2025, als Gemeinde- straßen, -wege und –plätze im Sinne des § 3 Ziffer 3 LStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

Am Turm

Gemeindestraße Flur 19, Parz. 75

Gemeindeweg Flur 19, Parz. 74, 79

Auf der Schadenbach

Gemeindestraße Flur 19, Parz. 66, Parz. 47,

Gemeindeweg Flur 19, Parz. 34 (teilweise/Bild 1)

Bild 1

Der markierte Bereich wird gewidmet.

Im Mönchwingert

Gemeindestraße Flur 13, Parz. 549/1, 550/1, 551/1, 552/1, 554/1, 555/1,

In der Grube

Gemeindestraße Flur 13, Parz. 535/2, 537/2, 539/3, 540/2, 541/2, 542/2, 543/4,

(Bürgersteig) 544/3, 545/2, 546/2, 716/2

In der Zech

Gemeindestraße Flur 19, Parz. 59 (teilweise/Bild 2), 61

Bild 2

Der markierte Bereich wird gewidmet.

Rheingoldstraße

Gemeindestraße Flur 19, Parz. 32, 153, 180, 215, 247, 288, 298

(Bürgersteig) Flur 20, Parz. 8, 10

Belehrung über den Rechtsbehelf:

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen am Rhein).

Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt (Kreisverwaltung Mainz-Bingen -Kreisrechtsausschuss-, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim am Rhein).

Die Widmungen treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Der Verwaltungsakt im Original, sowie Planausschnitte der aufgeführten Flurstücke können zu jedermanns Einsicht ab Montag, 17.11.2025, zu folgenden Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Zimmer 301, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen eingesehen werden:

Montag 08:00-12:00 Uhr

Dienstag 08:00-12:00 Uhr

Mittwoch 08:00-12:00 und 14:00-18:00 Uhr

Donnerstag 08:00-12:00 Uhr

Freitag 07:30-12:00 Uhr

Um vorherige Terminvereinbarung mit Herrn Martin Olbricht, 06721-304-271 oder martin.olbricht@vgrn.de, wird gebeten.

Koblenzer Straße 18

55411 Bingen

Verbandsgemeindeverwaltung Rhein Nahe, den 12.11.2025
Benedikt Seemann
Bürgermeister der Verbandsgemeinde