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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 48/2022
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe

Bauleitplanung der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe;

Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe im Bereich des ehemaligen Bergwerks in der Ortsgemeinde Waldalgesheim zur Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Campingplatzgebiet“

Wirksamwerden der Änderung des Flächennutzungsplans

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe hat in seiner Sitzung am 15.12.2021 die vorgenannte Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen.

Mit Antrag vom 15.07.2022 wurde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen die Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe zur Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch mit den erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Die Genehmigung gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 Baugesetzbuch als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang versagt wird. Der Antrag ist am 02.08.2022 bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen eingegangen; eine Ablehnung ist innerhalb der 3-Monats-Frist nicht erfolgt. Mit Ablauf des 02.11.2022 gilt die vorgenannte Änderung des Flächennutzungsplans demgemäß als genehmigt (Genehmigungsfiktion).

Die im Rahmen der Genehmigungsfiktion eingetretene Genehmigung vorgenannter Änderung des Flächennutzungsplans wird hiermit bekanntgemacht. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Vorgenannte Änderung des Flächennutzungsplans, bestehend aus der Planunterlage, der dazugehörenden Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6 a Abs. 1 Baugesetzbuch werden ab

Freitag, 02.12.2022

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, Zimmer 208, 55411 Bingen-Bingerbrück, zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplans (Planunterlage und die Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

55411 Bingen, 21.11.2022
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Nahe
Karl Thorn
Bürgermeister

Vorstehende Flächennutzungsplanänderung ist in nachstehender Planfassung (unmaßstäblich) dargestellt.