Der Gemeinderat von Münster-Sarmsheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) sowie den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den jeweils geltenden Fassungen folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 12 Buchstabe f) „Urnengrabstätten im Memoriam-Garden (Ruheoase) als Wahlgrabstätte“ wird folgt neu gefasst:
„Urnengrabstätten im Memoriam-Garden (Ruheoase) als Wahlgrabstätte und Reihengrabstätte (Urnengemeinschaftsgräber)
§ 15 Urnengrabstätten
§ 15 Abs. 1 Buchstabe g) „im Memoriam-Garden (Ruheoase) bis 2 Aschen pro Grabstätte“ wird wie folgt neu gefasst:
„im Memoriam-Garden (Ruheoase) bis 2 Aschen in Wahlgrabstätten, 1 Asche in Urnengemeinschaftsgräber
§ 15 Abs. 2 „Urnenreihengrabstätten und Grabstätten im Rasenfeld sind Aschenstätten, die der Riehe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden“ wird wie folgt neu gefasst:
„Urnenreihengrabstätten, Grabstätten im Rasenfeld und Urnengemeinschaftsgräber im Memoriam-Garden (Ruheoase) sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
§ 15 Abs. 6 „Der Memoriam-Garden (Ruheoase) dient der Anlage von Urnenwahlgrabstätten gemäß Abs. 3, auf dem alten Friedhof in Münster-Sarmsheim“ wird wie folgt neu gefasst:
„Der Memoriam-Garden (Ruheoase) dient der Anlage von Urnenwahlgrabstätten gemäß Abs. 3 und Urnengemeinschaftsgräber (als Reihengräber) gemäß Abs. 2, auf dem alten Friedhof in Münster-Sarmsheim“
§ 17 Memoriam-Garden (Ruheoase)
Abs. 1, Satz 1 „Der Memoriam-Garden (Ruheoase) auf dem alten Friedhof in Münster-Sarmsheim dient der Anlage von Urnenwahlgrabstätten“ lautet neu:
„Der Memoriam-Garden (Ruheoase) auf dem alten Friedhof in Münster-Sarmsheim dient der Anlage von Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengräber (Urnengemeinschaftsgräber)
Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:
Urnengemeinschaftsgräber im Memoriam-Garden (Ruheoase) sind Urnengräber die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren vergeben werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich, ein Nutzungsrecht kann nicht erworben werden.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.