Die aktuelle Entwicklung der Kosten für Energie- und Materialbeschaffung, für Baumaßnahmen sowie für Personal zwingen den Zweckverband dazu, nach der letzten Gebührenanpassung im Jahr 2021 die Verbrauchsgebühren für Trinkwasser zum 01.01.2023 vorzeitig erneut anzupassen. Die Anpassung der Verbrauchsgebühren wurde durch die Verbandsversammlung am 08. Dezember 2023 beschlossen. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 zur Genehmigung des Wirtschaftsplans und der Wirtschaftssatzung hat die zuständige Aufsichtsbehörde ADD Trier der Gebührenanpassung zugestimmt.
Mit in Kraft treten der neuen Wirtschaftssatzung wird die Verbrauchsgebühr um 0,62 € von bislang 1,73 €/m³ (brutto) auf 2,35 €/m³ (brutto) angepasst.
Infolge des Krieges in der Ukraine sind die Preise für die Energie- und Materialbeschaffung in den vergangenen Monaten erheblich angestiegen und haben bislang nicht gekannte Dimensionen erreicht. So müssen für das Wirtschaftsjahr Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2021 beispielsweise für den Bereich Materialbeschaffung Mehrkosten von rund 930.000 € einkalkuliert werden, rund 750.000 € entfallen davon allein auf den Strombezug. Unter Berücksichtigung aller übrigen Kostenfaktoren würde für das Wirtschaftsjahr 2023 ohne eine Gebührenanpassung eine Deckungslücke von rund 1,154 Mio. EUR entstehen. Nur mit der genannten Anpassung der Verbrauchsgebühr kann dieses Defizit ausgeglichen und ein ausgeglichener Haushalt für das Jahr 2023 erreicht werden.
Frisches Trinkwasser aus der Leitung ist das wichtigste und ein immer noch sehr preiswertes Lebensmittel. Um diesem Anspruch weiterhin gerecht zu werden und vor dem Hintergrund ständig wachsender Herausforderungen wie Klimawandel, Cyberkriminalität oder steigender Betriebskosten auf Grund weltweiter Krisen, wird der Zweckverband auch künftig verantwortungsbewusst alle erforderlichen Instandhaltungen sowie die notwendigen Investitionen auf den Weg bringen, um die von seinen Verbandsmitgliedern übertragene Aufgabe zur langfristigen Sicherstellung der Trinkwasserversorgung erfüllen zu können.
Der Jahresabschluss zum 31.12.2021 wurde durch die Mittelrheinische Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, geprüft. Sie erteilte folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
„Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
• entspricht der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Zweckverbandes zum 31. Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2021 und
• vermittelt der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“
Die Verbandsversammlung beschloss in ihrer Sitzung am 8. Dezember 2022:
- Die Bilanzsumme zum 31.12.2021 auf 31.196.379,51 EUR festzustellen,
- die Erfolgsrechnung 2021 auf einen Jahresgewinn von 132.212,45 EUR festzustellen,
- den Jahresgewinn zur Vermeidung eines Verlustvortrages zu verwenden,
- dem Verbandsvorsteher und seinem Vertreter Entlastung zu erteilen.
Der festgestellte Jahresabschluss liegt zur Einsichtnahme vom 06.02.2023 bis 17.02.2023 öffentlich in unserem Verwaltungsgebäude in Windesheim, Hauptstraße 46, aus und kann hier in der Zeit von montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 7.437.961 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 7.425.491 EUR
der Jahresüberschuss — 12.470 EUR
2. im Finanzhaushalt
bei den Einnahmen auf — 3.910.484 EUR
bei den Ausgaben auf — 3.910.484 EUR
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 EUR
verzinste Kredite auf — 2.179.014 EUR
zusammen auf — 2.179.014 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen führen können, wird festgesetzt auf — 1.000.000 EUR
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf — 2.000.000 EUR
| EUR | EUR inkl.gesetzl. festgelegter MwSt. | |
| Der Gebührensatz je Kubikmeter verkauften Wassers wird festgesetzt auf | 2,20 | 2,35 |
| Die Grundgebühr wird nach der Größe der eingebauten Wasserzähler berechnet und beträgt pro Monat: | ||
| bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss Q3=4 m³/h | 12,00 | 12,84 |
| bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss Q3=10m³/h | 32,40 | 34,67 |
| bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss Q3=16 m³/h | 51,60 | 55,21 |
| bei Großwasserzählern mit einer Nennweite bis 80 mm | 73,50 | 78,65 |
| bei Großwasserzählern mit einer Nennweite bis 100 mm | 91,80 | 98,23 |
| bei Großwasserzählern mit einer Nennweite bis 150 mm | 123,90 | 132,57 |
| bei Verbundwasserzählern mit einer Nennweite bis 80 mm | 190,00 | 203,30 |
| bei Verbundwasserzählern mit einer Nennweite bis 100 mm | 222,00 | 237,54 |
| bei Verbundwasserzählern mit einer Nennweite bis 150 mm | 275,00 | 294,25 |
| EUR | EUR inkl.gesetzl. festgelegter MwSt. | |
| Die Gebühr für die Ausgabe eines Standrohres beträgt: | 59,72 | 63,90 |
| Zuzüglich wird eine Gebühr für die Bereitstellung eines Standrohres nach der Größe des eingebauten Wasserzählers berechnet und beträgt pro Tag: | ||
| bei Wasserzählern mit einem DauerdurchflussQ3=4 m³/h u. Q3=10 m³/h | 1,40 | 1,50 |
| bei Wasserzählern mit einem DauerdurchflussQ3=16 m³/h | 2,40 | 2,57 |
| Der Aufwendungsersatz für die Wasserzählerüberprüfung beträgt: | 80,00 | 85,60 |
| Der Aufwendungsersatz für die Einstellung und Wiederaufnahme der Wasserversorgung gem. § 23 der Wasserversorgungssatz beträgt jeweils: | 46,73 | 50,00 |
| und während der Rufbereitschaft jeweils: | 74,77 | 80,00 |
| Der Beitragssatz zur Ermittlung des einmaligen Beitrages (§2 Entgeltsatzung) für den Grundstücksanschluss je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche wird für die erstmalige Herstellung festgesetzt auf | 3,52 | 3,77 |
| und für die räumliche Erweiterung festgesetzt auf | 3,45 | 3,69 |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 8.356.634,55 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 8.416.168,55 EUR und zum 31.12.2023 8.428.638,55 EUR.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Trier, hat mit Schreiben vom 16.01.2023, Az.: 17 06-ZVTroll-mühle/21a, diese Wirtschaftssatzung in ihren genehmigungspflichtigen Teilen genehmigt und gegen die übrigen Festsetzungen der Wirtschaftssatzung und die Ansätze des dazugehörigen
Wirtschaftsplanes keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben.
Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme vom 06.02.2023 bis 17.02.2023 öffentlich in unserem Verwaltungsgebäude in Windesheim, Hauptstr. 46, aus und kann hier in der Zeit von montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr eingesehen werden.
Hinweis:
Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZwVG), (§ 34 GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 6 ZwVG) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen
können, gegenüber dem Zweckverband Wasserversorgung Trollmühle geltend gemacht worden sind (§ 24 Abs. 6 GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 ZwVG).