Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 5.150.997,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 5.084.599,00 Euro
der Jahresüberschuss — 66.398,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen — 191.566,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 525.200,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 4.559.500,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — -4.034.300,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 3.842.734,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 2.384.562,00 Euro
zusammen auf — 2.384.562,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
wird festgesetzt auf — 800.000,00 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A — 385 v.H.
- Grundsteuer B — 465 v.H.
- Gewerbesteuer — 400 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden
- für den ersten Hund — 75,00 Euro
- für den zweiten Hund — 110,00 Euro
- für jeden weiteren Hund — 130,00 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund — 305,00 Euro
- für den zweiten gefährlichen Hund — 460,00 Euro
- für jeden weiteren gefährlichen Hund — 610,00 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:
Friedhöfe
Für die Überlassung von Reihengrabstätten
- Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 160,00 Euro
- Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr — 610,00 Euro
Für die Überlassung von Wahlgrabstätten
- Einzelwahlgrabstätte — 800,00 Euro
- Doppel- oder Tiefwahlgrabstätte — 1.220,00 Euro
- Vierergrab — 2.440,00 Euro
- jede weitere Grabstätte — 610,00 Euro
- Urnenwahlgrabstätte / Urnenwand (max. 2 Urnen) — 900,00 Euro
- Urnenwahlgrabstätte / Erdgrab pro Urne — 610,00 Euro
- Rasenwahlgrabstätte pro Urne — 480,00 Euro
Für die Überlassung von Grabstätten im Memorian-Garden
- pro Urne (30 Jahre, Doppelgrab für 2 Urnen) — 900,00 Euro
- einfaches Grab mit einer Urne (20 Jahre) — 720,00 Euro
Für das Ausheben und Schließen von Gräbern
- Erdbestattungen von Särgen
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch Vertrag einem Unternehmen übertragen. Es gelten die vertraglich vereinbarten Kosten. Die Sätze werden öffentlich bekannt gemacht.
o Variable Aufwendungen der Friedhofsverwaltung
exkl. Memorian- Garden — 375,00 Euro
- Erdbestattungen von Urnen
o Ausheben und Schließen von Urnengräbern
exkl. Memorian Garden — 160,00 Euro
o Variable Aufwendungen der Friedhofsverwaltung
inkl. Memorian-Garden — 315,00 Euro
Ausgaben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die Kosten werden im Einzelfall durch besondere vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Die Gemeinde bedient sich hierfür eines gewerblichen Unternehmens.
Benutzung der Leichenhallen und sonstige Gebühren
- Aufbewahrung einer Leiche / Urne
bis zu 7 Tage, pauschal — 190,00 Euro
- Genehmigung für die Errichtung eines Grabmalen — 55,00 Euro
- Abräumen von Gräbern nach Aufwand,
mindestens aber — 400,00 Euro
Feld- und Waldwege
Die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen erfolgt nach Maßgabe der zugrundeliegenden Satzung.
Stand und Entwicklung des Eigenkapitals:
zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres
- voraussichtlich [1] — 10.141.710,35 Euro
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres
- voraussichtlich — 10.169.614,35 Euro
zum 31.12. des Haushaltsjahres - voraussichtlich — 10.236.012,35 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Haushaltsverfügung:
Diese Satzung wurde am 16.12.2024 der Kreisverwaltung Mainz-Bingen in Ingelheim gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Verfügung vom 03.01.2025, Az.: 51 c-11821-10, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim für das Haushaltsjahr 2025 gemäß § 118 Abs. 1 i. V. m. § 121 GemO wie folgt genehmigt:
Die Kommunalaufsicht erteilt folgende Hinweise:
• Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Jahresüberschuss ab. In den Folgejahren bis 2028 werden Jahresfehlbeträge erwartet.
• Im Finanzhaushalt konnte der Haushaltsausgleich ebenfalls erreicht werden. Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen reicht zur Deckung der Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten aus.
• Aufgrund der hohen Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten errechnet sich dennoch ein Finanzmittelfehlbetrag und die Aufnahme von neuen Krediten ist erforderlich.
• Für das Planjahr besteht eine freie Finanzspitze. Für die Folgejahre wird jedoch mit einer negativen freien Finanzspitze kalkuliert. Die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit ist somit in den Haushaltsfolgejahren nicht gegeben.
• Für die im Haushalt vorgesehen Maßnahmen, für die Zuschüsse eingeplant und vorgesehen sind, darf mit den Maßnahmen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist, d.h. Bewilligungsbescheide in entsprechender Höhe vorliegen.
• Die Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse sind innerhalb von höchstens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu tilgen.
• Es wird um baldmögliche Vorlage der noch ausstehenden Bilanzen gebeten.
Öffentliche Auslage:
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2025 der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim liegen zur Einsichtnahme von Freitag, dem 31.01.2025 bis einschließlich Montag, dem 10.02.2025 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Koblenzer Straße 18, 55411 Bingen-Bingerbrück, 3. Stock, Zimmer 304 öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde- (Verbandsgemeinde-) verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Gem. § 108 Abs. 4 GemO sind die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis zur zeitnahen Aufstellung derselben kann in der Haushaltssatzung nur der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals angegeben werden.