Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 7.290.118 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 7.305.427 EUR
den Jahresfehlbetrag — -15.309 EUR
2. im Finanzhaushalt
bei den Einnahmen auf — 4.647.528 EUR
bei den Ausgaben auf — 4.647.528 EUR
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 277.500 EUR
verzinste Kredite auf — 2.448.028 EUR
zusammen auf — 2.725.528 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen führen können, wird
festgesetzt auf — 900.000 EUR
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen
Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 900.000 EUR
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen,
wird festgesetzt auf — 1.500.000 EUR
| EUR | EUR |
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| inkl. gesetzl. MwSt. |
| Der Gebührensatz je Kubikmeter verkauften Wassers wird festgesetzt auf | 2,07 | 2,21 |
Die Grundgebühr wird nach der Größe der eingebauten Wasserzähler berechnet und beträgt pro Monat:
bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss:
| bis | Q3=4 m³/h | 12,00 | 12,84 |
| von | Q3=4 m³/h bis Q3=10m³/h | 32,40 | 34,67 |
| von | Q3=10 m³/h bis Q3=16 m³/h | 51,60 | 55,21 |
| EUR | EUR |
|
| inkl. gesetzl. MwSt. |
| bei Großwasserzählern mit einer Nennweite bis 80 mm | 73,50 | 78,65 |
| bei Großwasserzählern mit einer Nennweite bis 100 mm | 91,80 | 98,23 |
| bei Großwasserzählern mit einer Nennweite bis 150 mm | 123,90 | 132,57 |
| bei Verbundwasserzählern mit einer Nennweite bis 80 mm | 190,00 | 203,30 |
| bei Verbundwasserzählern mit einer Nennweite bis 100 mm | 222,00 | 237,54 |
| bei Verbundwasserzählern mit einer Nennweite bis 150 mm | 275,00 | 294,25 |
| Die Gebühr für die Ausgabe eines Standrohres beträgt: | 59,72 | 63,90 |
Zuzüglich wird eine Gebühr für die Bereitstellung eines Standrohres nach der Größe des eingebauten Wasserzählers berechnet und beträgt pro Tag:
bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss
| bis Q3=10 m³/h | 1,40 | 1,50 |
| bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss | ||
| ab Q3=10 m³/h bis Q3=16 m³/h | 2,40 | 2,57 |
| Der Aufwendungsersatz für die Wasserzählerüberprüfung beträgt: | 80,00 | 85,60 |
| Der Aufwendungsersatz für die Einstellung und Wiederaufnahme der Wasserversorgung gem. § 23 der Wasserversorgungssatz beträgt jeweils: | ||
|
| 50,00 | 53,50 |
| und während der Rufbereitschaft jeweils: | 74,77 | 80,00 |
Der Beitragssatz zur Ermittlung des einmaligen Beitrages (§2 Entgeltsatzung) für den Grundstücksanschluss je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche wird für die erstmalige Herstellung
| festgesetzt auf | 3,69 | 3,95 |
| und für die räumliche Erweiterung festgesetzt auf | 3,42 | 3,66 |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 9.768.490,55 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 9.776.104,55 EUR und zum 31.12.2025 9.760.795,55 EUR.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Trier, hat mit Schreiben vom 06.01.2025, Az.: 17 06-ZV Trollmühle/21, diese Wirtschaftssatzung in ihren genehmigungspflichtigen Teilen genehmigt und gegen die übrigen Festsetzungen der Wirtschaftssatzung und die Ansätze des dazugehörigen Wirtschaftsplanes keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben.
Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme vom 03.02.2025 bis 14.02.2025 öffentlich in unserem Verwaltungsgebäude in Windesheim, Hauptstr. 46, aus und kann hier in der Zeit von montags bis donnerstags
von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr eingesehen werden.
Hinweis:
Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 KomZG), (§ 34 GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 6 KomZG) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Zweckverband Wasserversorgung Trollmühle geltend gemacht worden sind (§ 24 Abs. 6 GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 KomZG).