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Rhein-Nahe aktuell
Ausgabe 5/2025
Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
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Wirtschaftssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung Trollmühle für das Jahr 2025

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  — 7.290.118 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  — 7.305.427 EUR

den Jahresfehlbetrag  — -15.309 EUR

2. im Finanzhaushalt

bei den Einnahmen auf —  4.647.528 EUR

bei den Ausgaben auf —  4.647.528 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  — 277.500 EUR

verzinste Kredite auf  — 2.448.028 EUR

zusammen auf  — 2.725.528 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen führen können, wird

festgesetzt auf  — 900.000 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen

Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf  — 900.000 EUR

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen,

wird festgesetzt auf  — 1.500.000 EUR

§ 5 Gebühren und Beiträge

EUR

EUR

inkl. gesetzl. MwSt.

Der Gebührensatz je Kubikmeter verkauften Wassers wird festgesetzt auf

2,07

2,21

Die Grundgebühr wird nach der Größe der eingebauten Wasserzähler berechnet und beträgt pro Monat:

bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss:

bis

Q3=4 m³/h

12,00

12,84

von

Q3=4 m³/h bis Q3=10m³/h

32,40

34,67

von

Q3=10 m³/h bis Q3=16 m³/h

51,60

55,21

bei Großwasserzählern mit einer Nennweite bis 80 mm

bei Großwasserzählern mit einer Nennweite bis 100 mm

bei Großwasserzählern mit einer Nennweite bis 150 mm

bei Verbundwasserzählern mit einer Nennweite bis 80 mm

bei Verbundwasserzählern mit einer Nennweite bis 100 mm

bei Verbundwasserzählern mit einer Nennweite bis 150 mm

Die Gebühr für die Ausgabe eines Standrohres beträgt:

Zuzüglich wird eine Gebühr für die Bereitstellung eines Standrohres nach der Größe des eingebauten Wasserzählers berechnet und beträgt pro Tag:

bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss

bis Q3=10 m³/h

1,40

1,50

bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss

ab Q3=10 m³/h bis Q3=16 m³/h

2,40

2,57

Der Aufwendungsersatz für die Wasserzählerüberprüfung beträgt:

80,00

85,60

Der Aufwendungsersatz für die Einstellung und Wiederaufnahme der Wasserversorgung gem. § 23 der Wasserversorgungssatz beträgt jeweils:

50,00

53,50

und während der Rufbereitschaft jeweils:

74,77

80,00

Der Beitragssatz zur Ermittlung des einmaligen Beitrages (§2 Entgeltsatzung) für den Grundstücksanschluss je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche wird für die erstmalige Herstellung

festgesetzt auf

3,69

3,95

und für die räumliche Erweiterung festgesetzt auf

3,42

3,66

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 9.768.490,55 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 9.776.104,55 EUR und zum 31.12.2025 9.760.795,55 EUR.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Trier, hat mit Schreiben vom 06.01.2025, Az.: 17 06-ZV Trollmühle/21, diese Wirtschaftssatzung in ihren genehmigungspflichtigen Teilen genehmigt und gegen die übrigen Festsetzungen der Wirtschaftssatzung und die Ansätze des dazugehörigen Wirtschaftsplanes keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben.

Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme vom 03.02.2025 bis 14.02.2025 öffentlich in unserem Verwaltungsgebäude in Windesheim, Hauptstr. 46, aus und kann hier in der Zeit von montags bis donnerstags

von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr eingesehen werden.

Zweckverband Wasserversorgung Trollmühle
gez. Michael Cyfka, Verbandsvorsteher Windesheim, 22.01.2025

Hinweis:

Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 KomZG), (§ 34 GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 6 KomZG) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Zweckverband Wasserversorgung Trollmühle geltend gemacht worden sind (§ 24 Abs. 6 GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 KomZG).