des Tages der Wahl der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers des Ortsteiles Henschhausen der Stadt Bacharach und über die Einreichung von Wahlvorschlägen
I.
Am Sonntag, dem 26.02.2023, findet die Wahl der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers des Ortsteiles Henschhausen der Stadt Bacharach statt.
Eine etwa notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, dem 12.03.2023, durchgeführt.
Aufgrund des § 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 74 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers auf.
II.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien und Wählergruppen können auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen.
Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde, Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten der Gemeinde einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/ Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.
Eine Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, muss spätestens am 54. Tag vor der Wahl, das ist am 03.01.2023, bis 18 Uhr bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14-16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes nachweisen. Dies entfällt, wenn die entsprechende Bestätigung zur Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft eingereicht worden war.
III.
Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind für die Beibringung einer ausreichenden Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften ausschließlich selbst verantwortlich. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
In einem Wahlvorschlag zur Wahl der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers darf nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.
Der Wahlvorschlag bedarf keiner Unterstützungsunterschriften, da der Ortsteil Henschhausen weniger als 500 Einwohnerinnen und Einwohner hat. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften.
Das Gleiche gilt, wenn sich der bisherige Ortsvorsteher als Einzelbewerber bewirbt.
IV.
Der vollständig unterzeichnete Wahlvorschlag soll mit den erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig bei dem zuständigen Wahlleiter
Herrn Stadtbürgermeister Philipp Rahn,
dienstansässig Oberstraße 1, 55422 Bacharach,
oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe,
Koblenzer Straße 18, Zimmer 106, 55411 Bingen am Rhein,
eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft am 48. Tag vor der Wahl ab, das ist
am Montag, dem 09.01.2023, 18.00 Uhr.
V.
Vordrucke für Wahlvorschlag, Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers, Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers und Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe erhältlich.